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W i l d b a d.
Bekanntmachung.
Nach Z 1 der Kgl. Verordnung vom 6. Juli 1873 betr. Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden (Reg.-Bl. S. 295) ist es verboten, über einen Straßengraben zu pflügen oder ohne Güterbrücke oder eine dieselbe ersetzende Vorrichtung zu fahren oder Vieh zu treiben.
Da dieses Verbot vielfach nicht beachtet wird, so wird dasselbe aufs Neue bekannt gemacht mit dem Anfügen, daß gegen Zuwiderhandelnde strafend eingeschritten werden müßte.
Den 10. April 1891.
Stadtschultheißenamt.
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Stuttgarter
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Eck. Olga- u. Uhlandstr. I. EPPiNger.
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Wildbad.
Am Freitag den 17. April,
abends 7'/z Uhr
findet im Gasth. z. Sonne ein zweiter
Worlrag
des Hrn. Reallehrer Fein über „Elektrizität", mit Demonstration weiterer von der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel überlassener Apparate, statt, wozu auch Nicht- mitglieder freundlichst eingeladen werden.
Der Vorstand.
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Zu haben bei Apoth. Th. Umgelter.
sich rasch und zuverlässig über die
Alters- u. Jnvaliditäts-
Versicherung
unterrichten will, der beziehe die soeben erschienene Schrift:
Ikeberfichtliche Darstellung der Bestimmungen des Reichsgesetzes
betreffend die Jnvaliditäts- u. Alters- Berficherung vom 22. Juni 1889 und der württembergischen Ausführungsvorschriften bearbeitet von Regierungsrat Huzel in Stuttgart, Mitglied des Vorstands des Württemb. Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Anstalt.
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Mit dieser Schrift bietet der Herr Verfasser den Behörden sowohl als auch den Arbeitgebern und Arbeitern, überhaupt allen an der Versicherung Interessierten einen praktischen Führer, welcher den neuesten Stand der Reichs- und Landesvorschriften in erschöpfender, leicht verständlicher Weise wiedergiebt. Auf die neuesten württems bergifchen Ausführnngsvorschris- ten ist besonders Rücksicht genommen, so daß diese Schrift auch für den von Wert ist, der schon ein ähnliches Merkchen besitzt.
Zu haben in Wildbad bei
Ehr. Wildbrett.
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Zu zahlreichem Besuche ladet höflichst ein
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Redaktion. Druck und Verlag von Ehr. Wildbrett in Wlobad.