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W i l d b a d.
Bekanntmachung,betr.dasGemeindebürgerrecht.
Gemäß Z 22 der Ministerialverfügung vom 7. Oktober werden diejenigen Personen, welche in der Stadt Wildbad das Recht zur Teilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund der Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 unmittelbar vor dem 1. Januar 1886 besessen haben (also diejenigen hier nicht bürgerlichen Einwohner, welche seit den 3, den Wahlterminen zu den Gemeindcrats- und Bürgerausschuß-Wahlen von 1885 vorangegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks nicht nur Wohnsteuer, sondern auch aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen, Steuer entrichtet haben) solches aber infolge der Bestimmungen des Art. 12 des Gemeindeangehörigkcits-Gesetzes vom 16. Juni 1885 verloren haben und im Laufe dieses Jahres nicht in das hiesige Bürgerrecht ausgenommen worden sind, zur Geltendmachung der ihnen nach Art. 7 Ziffer 1 des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes eingeräumten Ansprüche auf Erteilung des Bürgerrechts unter Hinweisung auf Art. 45 Ziff 2 dieses Gesetzes und mit dem Bemerken aufgefordert, daß ihre fernere Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeindeämtern durch die vorgüngige Erwerbung des Gemeindebürgerrechts bedingt ist.
Art. 7 Ziff. 1 des Gesetzes lautet: Personen, welche im Besitz der württb. Staatsangehörigkeit sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben un> aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen entiichten oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, baben, sofern bei ihnen nicht ein r der in Art 14 und 57 des Gemeinde- angehörigkeitsgesetzes bezeichnten Umstande vorliegt, Anspruch aus Erteilung/es Bürgerrechts, wenn sie seit den 3 vorangegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks ununterbrochen Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen und außerdem Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten.
Art. 45, Abs. 2 des Gesetzes lautet: Für diejenigen Personen, welche in einer Gemeinde das Recht zur Teilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern aut Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 unmittelbar vor dem Jnkraftreten des Gesetzes über die Gemeindeangehör gkeit (1. Januar 1886) besessen haben, beträgt die Gebühr für Erteilung des Bürgerrechts in dieser Gemeinde in Ken Fällen des Art. 7 Ziff. 1 bis zum 31. Dezember 1889 rei Mark.
Den 31. Oktober 1888. Stadtschultheißenamt.
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