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ich unter uns; und nun gehen Sie mit Gott, junger Mann, ich werde das Nötige sofort veranlassen; wir wollen hoffen, daß Alles zu einem guten Ende geführt wird. (Fortsetzung folgt.)

Verschiedenes.

Kladderadatsch ist so kühn, die öffentliche Bemerk­ung zu machen:In den aller entferntesten Gegenden wird die deutsche Flagge aufgehißt, zuerst in Westafrika und jetzt sogar in der Südsee. Nun wäre es aber die allerhöchste Zeit, auch ein­mal im deutschen Reichstage die deutsche Flagge aufzuhissen."

Für die deutsche Turnerei ist das Jahr 1885 ein Ju­biläumsjahr. Jung, wie ihr Aufschwung ist, handelt es sich aller­dings meist um 25jährige Jubiläen. Vorauf geht jedoch der 100jährige Geburtstag Friedrich Friesens. 1785 war es ferner, daß Gutsmuths, der Ahnherr aller Turner, nach Schnepfenthal kam. Auf dem deutschen Turnfest in Dresden werden die Turn- veteranen Dr. Goetz und Georgi ihr Turnfest-Jubiläum begehen. 1860 erschienen die einschneidenden Neu-Verordnungen über das Turnwesen in Preußen und gleichzeitig wurde das Turnen in den Volksschulen obligatorisch. In demselben Jahre wurde an der Kgl. Central-Turnanstalt der erste Civillehrer (Prof. Dr. Euler) angestellt. Seit 1860 ist Professor Dr. Voigt Vorsitzender der Berliner Turngemeinde. Im Jahre 1860 endlich wurden die beiden ersten akademischen Turnvereine, davon der eine in Merlin, gegründet. Das Jahr 1860 war eben ein Jahr des turnerischen Aufschwungs.

Ist Luftschiffahrt ein Gewerbetrieb imUm- h erziehen? Nachdem diese Frage kürzlich dem Leipziger Schöffengericht Vorgelegen hat, werden, wie wir hören, demnächst mach folgende weitere der richterlichen Entscheidung unterbreitet ^werden: Ist Heiraten ein Hazardspiel und als solches straffällig?

Ist ein Diplomat, der die Ansprüche eines Staates auf Ge­bietserweiterung zurückweist, ein Landstreicher? Sind die bei Manövern in Erscheinung tretenden Wanderlager abgabenfrei?

Muß Jemand, der sich selbst ein Armutszeugniß ausstellt, seinen Unterstützungswohnsitz Nachweisen? Ist es eine Steuer- Kontravention, wenn der schuldige Zoll der Dankbarkeit nicht entrichtet wird?

Wie das Walk spricht.

Da haben wirs! sagte das Reich da hatte es sein Defizit.

Meinethalben! sagte der Pfennig da schlug man als kleinste Reichsmünze den halben Pfennig vor.

Das ist die Zeit der Einkehr! sagte der Handwerker da ging er an den Feiertagen in's Wirthshaus.

Mit dem, was d'rum und d'ran baumelt! sagte der Haus­herr da überschlug er die Kosten des Weihnachtsbaums.

Mir nichts. Dir nichts! sagte der Spekulant da verlor er das anvertraute Geld.

Was purzeln soll, das purzelt doch! sagte der Hauswirt da ließ er die Treppen unerleuchtet.

Darauf weiß ich zu laufen! sagte der Schulknabe da be­nutzte er den Straßendamm als Schlidderbahn.

Das Wintermährchen! sagte der Pelzhändler da wollte er an den Eintritt wirklichen Frostwetters nicht glauben.

Neueste Nachrichte«.

Saris, 8. Jan. Der Prozeß Clovis Hugues begann heute vor dem Schwurgericht. Der Zuschauerraum war überfüllt. Frau Hugues gibt zu, den Verleumder mit Vorbedacht getötet und sich mit dem Entschlüsse schon seit dem 20. Mai getragen zu haben. Das Verhör ergibt nur bereits Bekanntes.

9. Jan. Frau Hugues wurde um 2 Uhr heute Nacht unter stürmischem Beifall freigesprochen.

Amtliche und Privat-Anzeigen.

Bekanntmachung,

öetv. öie Anmeldung öer MiLitärpMcHtigen Zurr Einschreibung in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der Z 23 der Ersatzordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutirungs- Stammrolle anzumelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Bei der Anmeldung ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nro. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig ab­wesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verrichtung, sie zur Stammrolleanzumelden.

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise/seitens der Militärpflichtige» solange all­jährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.

7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirke verlegen, haben dies behufs Be­richtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens inner­halb dreier Tage zu melden.

9. Versäumnis der Bieldesrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

"l^. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.

II. Anzumelden haben sich, hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer Staaten:

1. Alle im Jahre 186^ geborenen jungen Männer.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 186^ und 1864, welche weder ausgehoben noch vom Dienst aus­geschloffen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.

3. Alle Diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit Teil genommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vor­her bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Wildbad, den 8. Januar 1885. Stadtschultheißenamt.

Biitzner.