Bekan illmachnng

betreffend die

Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebäude oder Gewerbekatasters bedingen.

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dez. 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.-Bl. S. 1319) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.-Bl. S. 397) sowie Par. 7 der Anweisung des Kgl. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern vom 33. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873, über die Grund-, Gebäude-, und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 237) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefäll- berechtigten), sowie Gebäudebesitzer, bei deren Grund­stücken oder Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, auf­gefordert, hievon bis 31. Dezember ds. Js., spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeigezumachen. Ebenso sind vondenGewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Ver­änderungen bis spätestens 31. Dezember ds. Js. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.

Eine Anzeigepflicht liegt vor:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen in den Fällen von Art. 70, 71 und 72 des Gesetzes vom 38. 2lpril 1873 u. 8. August 1903 (Reg.-Bl. von 1903 S. 344), also insbesondere:

a. wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern und Wiesen, Wald usw. oder umgekehrt, Ver­wendung eines Grundstücks als Baumgur, Hopfen­garten, Steinbruch usw. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung:

b. wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grund­stück diese Eigenschaft verliert;

c. wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gesällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aufgehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebäuden in den Fällen von Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes, also insbesondere:

L. wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zugrunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;

b. wenn ein Gebäude eine Wertverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist.

e. wenn ein Gebäude neu errichtet oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist.

III. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des oben­genannten Gesetzes:

a. wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b. wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aus­gegeben worden ist;

e. wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachteilig vermehrt oder vermindert worden ist.

Wildbad, 16. November 1912.

Stadtfchultheitzenamt:

Baetzner.

Wildbad.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß auf Grund des Art. 32 Z. 5 des PolizeistrafgesetzeS vom Ortsvorsteher am 8. November 1912 mit Zustimmung des Gemeinderats vom gleichen Tage und mit Vollziehbarkeitserklärung des Kgl. Oberamts vom 16. November 1912 folgende

ortspolizeiliche Vorschriften

über das Halten von Schweinen in der Stadt Wildbad

erlassen wurden, welche als H 60 den ortspolizeilichen Vorschriften vom 2. März 1910 angegliedert werden:

1) Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt vom Windhof bis zur Uhlandshöhe, je rechts und links der Enz bis zum Walde und einschließlich des ganzen Rennbachtals ist nur gestattet, wenn hiezu genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sowie dessen nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. h. zementiert, asphaltiert oder mit Zewentfugung gepflastert oder geplattet ist, wobei stets für entsprechende Reinlich­keit und den nötigen Luftzug zu sorgen ist.

2. Bei dem Vorhandensein vorstehender Voraussetzungen dürfen in jedem Hause oder in jedem Anwesen des oben bezeichneten Stadtbezirks Schweine bis zur Höchstzahl von 2 Stück gehalten werden. Das Halten einer größeren Anzahl Schweine in einem Hause oder einem Anwesen des obigen Stadt­bezirks ist mit Rücksicht auf die Badestadt und zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner und Kurgäste verboten.

3) Ergeben sich schon durch das Halten von 13 Stück Schweinen in den oben bezeichneten Stadtteilen Belästigungen für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft, das Kurpublikum oder den Bad­betrieb, so kann auch eine solche beschränkte Schweinehaltung von der Ortspolizeibehörde unter­sagt werden.

4) Vorstehende Vorschriften Z.13 treten bezügl. der großen Schweinehaltungen am 1. April 1913, bezgl. der kleinen (12 Schweine) am 1. April 1914 in Kraft. Bis zu elfterem Termine müssen die größeren Schweinehaltungen (Z. 2) beseitigt sein und bis zu letzterem sind die bestehenden Schweine­ställe, vorbehältlich der etwa erforderlichen bau­polizeilichen Erlaubnis, den obigen Vorschriften entsprechend herzustellen.

Wildbad, 20. November 1912.

Stadtfchultheitzenamt.

Baetzner.

Ireiw. Jeuerwchr Wildbad.

Sämtliche Kameraden, welche beim letzten

Hochwasser

ansgerückt waren, haben heute abend von

6 Uhr ab im oberen Wachzimmer des Rat­hauses zu erscheinen.

Das Kommando.

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