An die Milchproduzenten, Lieferanten und Händler!
Es ist Veranlassung gegeben, folgende Belehrung über die Behandlung der Milch durch die Viehbesitzer und Milchhändler bekannt zu geben:
I. Stallhaltung.
Eine bekömmliche und appetitliche Milch kann nur von
gesunden, zweckmäßig und reinlich gehaltenen «nv entsprechend ernährten Milchtieren gewonnen werden.
Zur Gesunderhaltung der Milchtiere ist ein geräumiger, luftiger und Heller, sowie richtig erwärmter — nicht zu kalter und nicht zu warmer — Stall unerläßlich. Es ist deshalb jedem Tier ein hinreichend großer Standplatz zur Verfügung zu stellen und durch natürliche — und soweit notwendig — auch durch künstliche Ventilation für regelmäßige und genügende Zuführung frischer Lust zu sorgen. Der Stall soll so viele Fenster haben, daß eine gute Tagesbeleuchtung desselben möglich ist. Im Sommer ist Vorsorge zu treffen, daß die Tiere im Stall den direkten Sonnenstrahlen nicht ausgesetzt sind. Wo irgend möglich, ist Gelegenheit zu schaffen, daß sich die Tiere zu wärmerer Jahreszeit, wenn auch nur kurze Zeit, tagsüber im Freien bewegen können. Zur Erhaltung einer guten Stallluft und möglichsten Verhinderung der Beschmutzung der Tiere ist ein guter Jaucheabfluß notwendig. Die für die Tiere so lästige Fliegenplage kann durch öfteres Meißeln des Stalles und Anstreichen der Fensterscheiben mit blauer Farbe bekämpft werden.
Regelmäßiges, immer zur gleichen Zeit erfolgendes Füttern fördert den Milchertrag ebenso wie das stets zu derselben Zeit vorgenommen« Melken. Jeder rasche Futterwechsel und die Fütterung von nicht einwandfreiem, insbesondere von saurem oder schimmeligem oder sonst verdorbenem Futter, wirken nachteilig und sind daher zu vermeiden. Die Futtertröge sind hauptsächlich in den Fällen, wo leicht in Gärung übergehendes Futter gereicht wird, regelmäßig gründlich auszuwaschen. Das Lagern auf genügender und geeigneter Streu und das rechtzeitige Erneuern derselben verhindern ein starke- Beschmutzen der Tiere, insbesondere auch des Euters und erleichtern das so notwendige Putzen und ein sauberes, im Interesse der Schmackhaftigkeit, Bekömmlichkeit und Haltbarkeit der Milch gelegenes Melken.
II. Reinigung «nd Kühlung der Milch.
Durch unsauberes Melken wird die Milch mit Keimen verunreinigt und dadurch ihre Haltbarkeit herabgesetzt. Die Euter der Milchtiere sind vor dem Melken stets gründlich zu reinigen, alsdann gut auszumelken und die gewonnene Milch alsbald gut zu reinigen (möglichst durch Wattefilter, welche von einschlägigen Geschäften bezogen werden können. Diese Filter werden nach Stundenleistung verkauft und müssen daher in ihrer Größe je nach der Menge der Milch, die sie in einer bestimmten Zeit durchlaufen lassen müssen, für den betreffenden Betrieb ausgewählt werden.)
Um die Milch der schädlichen Einwirkung der warmen Stalllust zu entziehen, ist das Sammelgefäß und der Kühlapparat außerhalb des Stalle- aufzustellen. Je bälder nach dem Melken und je tiefer die Milch abgekühlt wird, um so länger hält sie sich bei nachheriger kühler Aufbewahrung. Die Produzenten sind daher seitens der Milchhändler und Konsumenten dazu anzuhalten, die Milch sofort nach dem Melken zu reinigen und sie entweder selbst zu kühlen, oder aber zum Zwecke der sofortigen Kühlung und nochmaligen Reinigung (am besten wieder durch Wattefilter von genügender Größe) so bald als möglich an den Händler abzuliefern.
Die Milchlieferanten haben sich davon zu überzeugen, daß die von ihnen in den Handel kommende Milch den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entspricht. ES wird denselben daher empfohlen, die ihnen zugeliefrrte Milch in dieser Hinsicht zu prüfen.
III. Kontrolle der Produzenten.
Reinlich gewonnene und behandelte Milch darf weder an der Oberfläche noch bei längerem Stehen in reinen durchsichtigen Glasgefäßen Schmutzteile am Boden der Gefäße abscheiden.
Zur Kontrolle der Produzenten bezüglich der Reinheit der von ihnen an die Sammelstellen abgelieferten Milch empfiehlt eS sich, die zu prüfende Milch unmittelbar nach dem Umrühren in eine reine, weiß durchsichtige Glasflascht zu füllen und einige Zeit (mindestens 5 Minuten) ruhig dei Seite zu stellen. Enthält die Milch ungelösten Schmutz, so zeigt sich derselbe bei ruhigem Emporheben der Flasche al- mehr oder weniger großer Niederschlag am Boden derselben. Die gereinigte Milch muß so aufbewahrt werden, daß auch ein« nachträgliche Verunreinigung ausgeschlossen ist.
Es empfiehlt sich ferner, die Milch der einzelnen Lieferanten möglichst oft mittelst einer MiIchwage (Laktodensimeter), wie solche von einschlägigen Geschäften bezogen werden können, zu kontrollieren und gegebenenfalls Proben mit auffallend niederem spez. Gewicht (weil der Wässerung verdächtig) zurückzuweisen oder solche an ein landwirtschaftliches Institut, an einen Privatchemiker, oder der hiesigen Ortspolizei zur genauen Untersuchung einzu- senden. Solche Proben sind gegebenenfalls nach gutem
, Durchmischen stets in Gegenwart von Zeugen zu ! entnehmen, sofort amtlich versiegeln zu lassen, alsdann f möglichst bald tief zu kühlen, mit dem Namen des betreffenden Produzenten und deS Absenders zu versehen und alsbald auf dem raschesten Wege zum Versand zu bringen. Ferner ist anzugeben, wann und aus wieviel Liter Milch die betreffende Probe entnommen worden ist. Ueb«r die bei der Milch der einzelnen Produzenten ermittelten Prüfungsergebnisse empfiehlt es sich, fortlaufend Buch zu führen. Die vielfach geübte Prüfung der Sammelmilch (Mischmilch) auf deren spez. Gewicht mittelst der genannten Milchwage hat nicht viel Wert, weil damit die einzelnen Milchproduzenten nicht herausgefunden werden können, welche an die Sammelstelle gewässerte Milch abliefern. Es ist wohl bekannt, daß die Zulieferung der Milch auf dem Lande an den Händler so erfolgt, daß er nicht an einem Tage alle seine Lieferanten mit der Milchwage kontrollieren kann. Stellt er aber täglich immer wieder von der Milch verschiedener Produzenten eine Probe zur Seite, um diese Milch nachher auf ihr spez. Gewicht zu prüfen, so wird er bald alle seine Lieferanten, die ihm gewässerte oder verdächtige Milch zuliefern, herausgesunden haben. Die Produzenten sind insbesondere auch dazu anzuhallen, daß sie jeglichen Wasserzusatz zur Milch, alsoauchden von Schwenkwasser, unterlassen und daß nur zuverlässige, erwachsene, reinliche und gesunde Personen sich mit der Gewinnung, Behandlung und dem Transport der Milch befassen, sowie, daß die Gefäße, mit denen die Milch in Berührung kommt, sauber gereinigt und vollständig von Wasser und anderen Stoffen, die nicht in die Milch hineingehören, frei sind.
Auch die Prüfung der Milch der einzelnen Produzenten auf Fettgehalt durch Stehenlassen in sogenannten Gremometern, oder noch besser durch die Gerbersche Fettbestimmungs» Methode ist sehr zu empfehlen, da auf diese Weise fettarme Milchproben leicht herausgesunden werden können. Diese Instrumente können mit Gebrauchsanweisung ebenfalls von den einschlägigen Geschäften bezogen werden. Auch werden derartige Fettbestimmungen von Privatchemikern und landwirtschaftlichen Instituten ausgeführt.
Beim Umfüllen von Milchkannen und beim Ausmessen aus solchen ist darauf zu achten, daß deren Inhalt zuvor stets gründlich durchgemischt wird, da sonst auch hierdurch Milch mit niederem, den Vorschriften nicht entsprechendem Fettgehalt entstehen kann.
Verfehlungen gegen die bestehenden Polizeivorschriften über den Verkehr mit Milch haben polizeiliche, unter Umständen gerichtliche Bestrafung zur Folge und sind dabei neben der Strafe auch di« oft bedeutenden Untersuchungskosten zu tragen.
Wildbad, den 14. Mai 1912.
Stadtschuliheißenamt:
Baetzner.
^Jagd- und Vogelschutz.
Es besteht Anlaß, auf nachstehende Vorschriften zur Beachtung hinzuweisen:
1) Der Strafbestimmung des Art. 40 P.-St.-G. unterliegt, wer Hunde oder Katzen im Wald oder freie» Feld umherschweifen läßt.
2) Katzen, welche in einer Entfernung von mindestens 600 m vom nächsten bewohnten Haus im Wald oder freien Felde umherschweifend getroffen werden, viirfen vo« dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten getötet werden. (Art 12 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 u. 24. Dezbr. 1906.)
3) Die zur Ausübung der Jagd Berechtigten sind der« pflichtet, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, UM zu verhüten, daß die bei der Ausübung verwendete» Hunde auf fremdes Jagdgebiet übertreten. (Par. 2 der Min.-Verf. vom 23. Juli 1906 betr. die Ausübung der Jagd.)
4) DaS Hetzen von gesundem Wild mit hochbeinigen, weitiagend<« Huuden (z. B. Lauf- oder Wildbodenhunden, Bracken u. dergl) bei der Jagdausübung ist verboten. (Par. 1 a. a. O.)
Wildbad, den 13. Mai 1912.
Stadlschultheißenamt:
Baetzner.
Bekanntmachung
betr. Generalmnsternng
Sämtliche zur heurigen Generalmusterung gestellungspflichtigen Militärpflichtigen derJahrgänge 1910,1911 u. 1912, nämlich diejenigen, welche bei der Musterung als dauernd «»tauglich bezeichnet oder zum Landsturm I und zur Vrsatzreserve in Vorschlag gebracht und für tauglich erklärt, ebenso diejenigen, für welche Heuer ein Reklamationsgesuch eingereicht worden ist, nebst etwaigen Angehörigen, sowie diejenigen, welche Heuer noch gar nicht gemustert worden sind, haben zum Zweck ihrer Vorladung am Samstag» den 18. Mai ds. Js., nachmittags K Uhr auf dem Rathaus unfehlbar zu erscheinen. Wildbad, den 14- Mai 1912.
Stadtschultheitzenamt: Baetzner.
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war wieder außerordentlich gemütlich, wir haben einen guten Durst entwickelt und die Luft war zum Schneiden. Daß ich trotzdem keinen rauhen Hals habe, danke ich den Wybert-Tabletten, die ich gleich beim Heimkommen und heute früh genommen habe. Sie machen den Hals frei und benehmen auch den üblen Geschmack im Mund. Die Schachtel kostet in allen Apotheken 1 Mk. und hält lange vor. Niederlage in Wildbad bei: Hofapotheker vr Metzger.
Dckefo» Nr.
Druck und Verlag von A. Wildbrett, Wildbad. — Redaktion: Carl Fl um daselbst.