Kelimiltmchmis dktr. die WMmHHmht.

1. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl aus 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren:

1. Wilhelm Rath, Buchbinder

2. Friedrich Schulmeister, Schneidermeister

3. Karl Schober, Gärtner

4. Karl Güthler, Flaschnermeister

5. Wilhelm Mössinger, Maurermeister k Robert Krauß, Maurermeister

7. I-i», Karl Metzger, Hofapocheker.

Vor Ablauf seiner Wahlperiode ist aus dem Bürgerausschuß infolge Wahl in den Gemeinderat ausgeschieden und ist ebenfalls durch eine neue Wahl auf die Restzeit von 2 Jahren zu ersetzen:

8. Karl Rath. Gerber.

H. Es sind daher 7 Mitglieder ans 4 Jahre und ei« Mitglied auf 2 Jahre ne« z« wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Hl. Wahlberechtigt und wählbar find nach denBestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 , Reg.-Bl. S. 267) Art. 12 ff. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.-Bl. S. 397) mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:

a. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahl­tag das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Ge­meindebezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

b. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mk. ver­anlagt sind.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Z 31 des Str-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus­geschlossen sind diejenigen Bürger:

I. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Z 32 bis 36 des Str.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil ent­zogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Blatt S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Ver­urteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde. (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str. Pr.M. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armen­pflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen haben.

Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen:

a) Unterstützungen, die wieder erstattet sind;

b) die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines An­gehörigen;

c) die einem Angehörigenjivegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Unterstützung:

ä) Unterstützung zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;

e) sonstige Unterstützungen die wegen einer blos vorübergehen­den Hilfsbedürftigkeit gewährt sind.

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. lll be­zeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungs­jahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden find, noch ganz oder teilweise im Rückstand find, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeinde­bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden find (Art. 18 m) auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeidebeamter auf Grund von Art. 199 Abl. 1 Ziffer 2 lit.b. und Art. 209 Abs. 2 der Gde. Ordng. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, ans die Dauer von 5 Jahren, von dieser Verurteilung an ge­rechnet. (Art 11 Abs. 2 der Gde. Ordng.)

V. Die Wählerliste ist vom 28. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember ds. Js. je Vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte'Liste wegen Uebergehuog vor Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unbe­rechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben

VI. Die Wahl selbst wird am

Mittwoch den 21. Dezember l. I.

auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vor- genomme«.

Die Wahlhandlung beginnt nachmittags S Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschloffen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wäh­ler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum be­reits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel muffen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimm­zettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Ge­meinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen so werden die an letzter Stelle eingetragenen,Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erken­nen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahl­raum jedem Wahlberechtigten offen.

Wilvvad, den 18 November 1910.

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K. Forstamt Wildbad.

Am Mittwoch, den 14. Dez. 191V, vorm. 10 Uhr in Wildbad auf dem Rathaus aus Staatswald I, Abtl. 3 unterer Tiefengrund, 62 Schaibleswies, 27 Kellerloch, 75 Botenwasen, 93 Rollwasserhof, so­wie das Scheidholz aus der unteren und oberen Eiberghut. Tannen- Langholz: 1394 Stück mit Fm.: 636 I., 303 II., 398 III., 185 IV., 144V., 4 VI. Kl. Tannen-Abschnitte: 252 Stück mit Fm.: 201 1., 67 II., 21III. Kl. Die verschlossenen be­dingungslosen Angebote, in ganzen und Zehntelsprozenten ausgedrückt mit der AufschriftAngebot auf Nadelstammholz" wollen bis ll.,10 Uhr beim Forstamt und spätestens bis 10 Uhr auf dem Rathaus ab­gegeben werden, woselbst die Er­öffnung stattfindet, welcher die Bieter anwohnen können. Der Ausschuß ist zu 100"/,, der Tax­preise angeschlagen. Abfuhrtermin 1. April 1911. Losverzeichnisse und Offertformulare unentgeltlich, Schwarzwälderlisten gegen Be- zahlung durchs Forstamt.

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beabsichtigt, in den Monaten Januar, Februar und März des kommenden Jahres neben anderen folgende Handwerkerkurse abzuhalten:

1 . Für Installateure, Schlosser, Mechaniker «sw. Kurse für

u) die Installation elektrischer Schwachstromanlagen, Dauer 2 Wochen.

b) die Installation elektrischer Starkstromanlagen, Dauer 4 Wochen,

e) die Galvanotechnik (Herstellung elektrischer Metall­niederschläge) Dauer 1 Woche;

2. Für Maler Kurse

u) in moderner Wundbehandlung einschließlich Relies- malerei, Dauer 2 Wochen.

b) im Lasieren von Hölzern und im Masieren und Marmorieren, Dauer 2 Wochen,

c) im Schristenmalen und Glasvergolden, Dauer 3 Wochen;

3. für Schreiner, Dreher usw. Kurse

«,) im Beizen, Färben und Polieren von Hölzern, Dauer 1 Woche,

b) in Maschinenbehandlung, Dauer 1 Woche,

4. für Tapezierer Kurse

u) im Entwerfen, Zuschneiden, Aufhängen und Kalku­lieren moderner Stoffdekoration, Dauer 2 Wochen, b) im Linoleumlegen, Dauer 1 Woche, o) in modernen Polsterarbeiten, Dauer 3 Wochen;

5. für Sattler einen Kurs in der Herstellung ge­wöhnlicher Fuhrkummetc, Dauer 1 Woche;

6. für Schneider einen Kurs im Musterzeichnen, Zuschneiden, in Materiallehre und Verarbeitung eines ganzen Anzugs, Dauer 4 Wochen;

7. für Schlosser einen Kurs in Kunstschlosserarbeiten, Dauer 6 Wochen;

Ueber die Veranstaltung weiterer Kurse (für Schuh­macher, Glaser, Installateure, Flaschner und Friseure) wird eine Bekanntmachung später erfolgen.

Das Nähere ist aus der Bekanntmachung im Gewerbe­blatt Nr. 48 zu ersehen.

Stuttgart, den 19. November 1910.

Mosthaf.

Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht. Wildbad, den 6. Dezember 1910.

Stadtrchultheißenamt:

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Redaktion, Druck uud Verlag von A. Wild breit, Wildbad.