wiläback, 5. Mm ISIO.

doäe 5 /Vn^eige.

kjiemit mactten wir ckie sckimenrlictte Mitteilung, «lass unsere liebe, treubesorgte Mutter, Scklwiegermutter, 6rossmutter, Sckivaä- gerin unck dunte

frsu Lsloms Usisvli We.

geb. Löhnen

beute Nackimittsg 3^r Ubr nactt kurzem, schweren Leiclen im /Itter von 70 lattren sankt verscttiecken ist.

Oie trauernden Hinterbliebenen:

sssmilie Moss.

Oeercligung: Sonntag Nacbmittag 4 Ubr-

lÄsLl-rnssdoavlllLvksLrbv

in !»«! Farbe» verrnti, r°i ^oborr Irsidsr.

GostttUle-Mölke

in allen Größen in Wasch­stoffen weist und farbig von Mk. «.7S an in Wollstoff. schwarz,blau, grau und in allen modernen Farben von Mk. 7.50 an.

Gustav Kienzle

Königl. und Herzog!. Hoflieferant

König Karlstratze «107.

E». Gottesdienst.

Sonntag, den 8. Mai 1910. Exaudi.

Vorm. '/«IO Uhr Predigt. Stadtpfarrverweser Kumpf.

Nachm. 1 Uhr Christen­lehre mitdenjTöchtern. Stadt­vikar Weller.

Nachm. 2 Uhr Predigt in Sprollenhaus. Stadt- pfarrverweser Kumpf.

Abends 8 Uhr Bibel­stunde in der Kleinkinder­schule. Stadtvikar Weller.

OsnkssZu.iZ.

Für die vielen wohl­tuenden Beweise liebevoller Teilnahme an dem so schweren Verluste unseres lieben, treu­besorgten Gatten, Schwieger­sohnes, Bruders, Schwagers und-Onkels

kugen Müller

amll. MelbeföiMer lind W. porwalter

sagen wir auf diesem Wege unseren innigsten tiefgefühlten Dank.

Für die trauernden Hinterbliebenen

die Witwe:

pauline Muer.

Wiiöbaö.

Grtspokizeikiche Vorschriften

(Fortsetzung.)

« Sonstiges.

(vergl. Z 366 2. 10 des R. St. G. B.)

8 18.

Die Gehwege innerhalb der Stadt dürfen mit keinen den Verkehr hindernden Gegenständen belegt, bezw. verstellt werden; insbesondere dürfen auf denselben keine Obst- und Gemüsekörbe oder Warenvorräte, Kisten, Fässer und dergl. ausgestellt werden.

Die Beifuhr von Brennholz auf die Trottoirs, um es in die Häuser zu bringen, ist vom 15. Oktober bis 15. April gestattet; das Brennholz muß aber sofort und längstens innerhalb 24 Stunden vom Trottoir wieder entfernt werden.

Holzbeugen, die über Nacht stehen bleiben, müssen in einer den Verkehr nicht hindernden Weise ausgestellt und so durch eine oder mehrere brennende Laternen beleuchtet sein, daß ihre den Geh- und Fahrwegen zugekehrten Seiten genügend beleuchtet sind.

Niemand ist befugt, Holzvmräte, Fässer oder Gefährte, Karren und Aehnliches vor oder bei fremden Gebäuden aufzustellen, (vgl. oben § 5)*

8 19-

Zum Aushängen und Ausstellen von Verkaufs- und anderen Gegen­ständen an Gebäuden, Türen, Fenstern, Umzäumungen, sowie von Schau­kästen, Aushängschildern und anderen Ankündigungsmitteln des Gewerbe­betriebs, der Kunst und Industrie, von Stückbrettern, Vogelkäfigen etc., soweit dieselben in den Luftraum der Straße vorstehen, ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.

Das Ausstellen von Blumentöpfen außerhalb des Fensters nach der Straße ist jedoch ohne Weiteres gestattet:

1. wenn die Grundfläche derselben die Fensterbank nicht überragt;

2. wenn überdies vor den Blumentöpfen am Fenster ein oder zwei wohlbefestigte Eisenstäbe in der Art angebracht sind, daß höhere Töpfe nicht über dieselben, kleinere aber nicht unter denselben herabfallen können.

8 20 .

Das Verpichen und Brennen der Fässer ist nur an den durch die Polizeibehörde bezeichnten Plätzen und unter den von denselben anzu­ordnenden Sicherheitsmaßregeln gestaltet.

8 21 .

Es ist verboten/ kleine Kinder ohne Beaufsichtigung durch hiezu taugliche Personen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen umhergehen zu lassen.

Das Steigenlassen von sog. Drachen, das Blenden mit Spiegeln, das Schießen mit Armbrüsten und Blasröhren und das Schleudern, sowie ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, das Publikum zu belästigen oder Tiere scheu zu machen, sind auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten.

8 22 .

Der Straßenverkehr darf nicht durch Anhäufung von Personen, welche auf den Gehwegen in einer den Wandel hemmenden Weise stehen bleiben, gestört werden, ebensowenig durch das Antreten und Marschieren geschloffener Abteilungen, Züge ctc. auf den Gehwegen.

8 23.

Die Benützung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze bei Aus-, besserung von Bauten ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizei und nach Maßgabe der dabei gegebenen Vorschriften zulässig.

Die Baustellen sind bei Nacht durch brennende Laternen hinlänglich zu beleuchten.

Das Aufgraben von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen behufs Herstellung und Reparaturen von Dohlen, sowie zum Zwecke der Leguug

und Ausbesserung von Röhrenleitungen, Gehwegen u. s. w. ist ohne poli­zeiliche Erlaubnis verboten.

Das Belegen öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Baumaterialien, Holz, Steinen, Dünger und dergl. ohne polizeiliche Erlaubnis und in ver­kehrsstörender Weise ist verboten.

8 24.

Wer außerdem nach erhaltener Erlaubnis die öffentliche Straße oder Teile derselben bei Bauten oder Ausbesserung von Gebäuden, bei Grabarbeiten für Dohlen, Gasleitungen etc., beim Auf- und Abwinden von Gegenständen, Dachreparaturen oder aus Anlaß anderer derartiger Verrichtungen vorübergehend der allgemeinen Benützung entzieht, muß den betreffenden Teil der Straße durch Warnungszeichen, Schutzwehren, Ein­friedigungen und dergl. kenntlich machen und während der Dunkelheit beleuchten.

Die Deckel von Schächten und die Straßenkappen von Leitungsein' Achtungen müssen zugänglich erhalten bleiben und dürfen mit Baumaterialien oder Aushubmaterialien nicht überdeckt werden.

- 8 25. .

Die Kellerfalltüren auf der Straße, soweit solche gestattet sind, dürfen zum Eingehen in den Keller und Ausgehen nur in der Art benützt werden, daß sie nach dem Eintritt in den Keller sogleich wieder geschlossen werden müssen und erst beim Austritt wieder geöffnet werden dürfen.

Das Offenstehenlassen der Falltüren während des Aufenthalts in den Kellern ist verboten.

Die Türen müssen genau eingepaßt und vollständig eben sein, auch aus scharf gerippten Eisenplatten oder aus mit Asphalt oder Zement aus­gegossenen Abdeckungen bestehen, welche stets in gutem Zustand zu erhalten sind.

An den Rändern darf nichts hervorstehen, auch müssen Bänder und Kloben vollständig eingelassen werden.

IS. Erhaltung der Reinlichkeit aus den öffentlichen Wege«, Strasten und Plätzen.

Verhütung von Unreinlichkeit.

(vergl. 8 366 2. 10 des R. St. G. B., Art. 19 und Art 32 2. 5 des P. St. G.)

8 26.

Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen, Wezeund Plätze ist verboten.

Bauschutt und dergl. darf nicht aus den Häusern oder von diesen herab auf die Straße geworfen, sondern muß dort hingetragen und beim Aufschütten und Ausladen zur Vermeidung des Staubes begossen werden.

Wagen, auf welchen Baumaterialien, Schutt, Dünger und dergl. geführt werden, müssen so eingerichtet sein, daß von der Ladung nichts verloren gehen kann, wodurch die Straße verunreinigt würde.

8 27.

Das Aushängen von Wäsche, sowie das Sonnen, Ausschütteln, Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Fußdecken und derartigen Gegenständen ist während der Zeit vom 15. Mai bis 30. September auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie an Türen, Fenstern und Balkonen gegen die Straße, bei den an die Enz angrenzenden Häusern der Hauptstraße auch gegen den Enzsluß und an der Rückseite der Häuser der Löwenbergstraße gegen die Staatsstraße verboten.

An der Vorderfront der Häuser der Haupt- und König-Karlstraße darf auch während der übrigen Jahreszeit Wäsche nicht ausgehängt werden.

8 28.

Es iit verboten, in die Schachtlöcher der städtischen Kanäle und der Hauskanäle ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten, Kehricht oder sonstigen Unrat einzuwerfen oder einzugießen.

8 29.

An öffentlichen Brunnen Pferde, Chaisen, Wegen, unsaubere Gefässt und andere Gegenstände zu waschen, ist untersagt. (Fortsetzung folgt.)^

Redaktion, Druck und Verlag von A. Wildbrett, Wildbad.

(Hiezu 1 Beilage.)

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