Wildbad.

Aekanntmachung,

betr. die Hundeabgabe

Die Hundebesitzer werden auf ihre Pflicht zur An- und Abmel­dung ihrer Hunde in der Zeit

»m 1. bi» IS. April

aufmerksam gemacht.

Auf den 1. April haben diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter halten, ohne schon im Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde halten, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert haben. Die Anzeige ist spätestens bis 15. April bei der Gemeindebehörde zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hält und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen. Die Versäumung dieser Anmeldung hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige die Abgabe für das neue Steuerjahr fortzuentrichten hat.

Wer nach dem 1. April einen über 3 Monate alten Hund zu halten beginnt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, binnen 2 Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljbhr an die Abgabe für den Rest des Steuerjahres zu entrichten, ohne Rück­sicht darauf, ob der Hund schon von dem, der ihn früher hielt, auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

Sobald ein Hund, der bisher unangezeigt geblieben ist, weil der­selbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Jahr eintritt, ist in gleicher Weise binnen 2 Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahr an die Abgabe für den Rest des Steuerjahres zu entrichten.

Nur in dem Falle, wenn jemand im Laufe des Steuerjahres (nach dem 1. April) einen steuerpflichtigen Hund zu halten beginnt, diesen Hund aber am 1. des nächsten Vierteljahres nicht mehr besitzt, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.

Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund hält, gleichgiltig ob er zugleich Eigentümer oder ob er Mieter, Entleiher, Verwahrer des Hundes ist; es genügt, daß er im eigenen Interesse durch Gewäh­rung von Obdach und Unterhaltung die Sorge für den Hund über­nommen hat.

Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes innerhalb der vorgeschriebenen Zeit unterläßt, wird mit dem dreifachen Betrag der gefährdeten Abgabe bestraft.

Wildbad, den 20. März 1909

Siadtichnltheitzenamt:

^^_ Bähner.

Bekanntmachung.

Anläßlich der Ausführung von Grabarbeiten in den Kgl. Anlagen in der Nähe des Hotel Belle-Vue hier werden durch die Firma C. Baresel, Unternehmung für Tiefbau in Stuttgart-Untertürkheim

Ieksensprengungen

in öer Zeit vom Dienstag öen 23. März ös. Is. bis 15. Iipvit ö. Is. vormittags von .56 WHr unö nachmittags von 121 Hchv sowie abenös von 78 Hchr

vorgenommenZwas hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, i., , Wildbad,^den 20."März 1909.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

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Wildbad.

Bekanntmachung.

Höherer Anordnung zufolge werden die Tierbesitzer des hiesigen Gemeindebezirks zur Anmeldung von Schweinen zur Schutzimpfung gegen Rotlauf spätestens

bis 15. April Bz. Zs.

mit dem Anfügen aufgefordert, daß

1., das Kgl. Medizinalkollegium, tierärztliche Abteilung, er­mächtigt ist, für diejenigen Schweine, welche anläßlich der öffentlichen Schutzimpfung im Gefolge combinierter Serum- und Kultureinspritzung oder der 12 bis 15 Tage später zur Ausführung kommenden zweiten Kulturinjection wider Erwarten an Jmpfrotlauf eingehen sollten, eine der Billigkeit entsprechende Entschädigung, welche jedoch den Schlacht­wert des verendeten Tieres nicht übersteigen darf, zu gewähren, ohne daß übrigens dem Tierbesitzer ein Rechtsanspruch hierauf zukommt;

2., daß auch diejenigen Verluste entschädigt werden, welche durch spätere, während der gewöhnlichen Dauer des Impfschutzes vor­kommende Rotlauffälle erwachsen;

3., daß Entschädigungsleistung nur für die öffentliche Impfung vorgesehen ist, nicht auch für die private, und daß damit zu dem Vorteil, daß bei einer Anzahl von 20 Impflingen die öffentliche Impfung in der Regel billiger zu stehen kommt, als die private Impfung ein weiterer Vorteil der öffentlichen Impfung hinzutritt.

Uebrigens wird auf die Bekanntmachung im Enztäler Nr. 45 betr. Belehrung über den Selbstschutz gegen die Rotlauskrankheit der Schweine hingewiesen.

Den 20. März 1909.

Stadtschultheitzenamt:

Baetzner.

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