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Menstmg, MeMag deq 27. September.

Nr. 114.

Bekanntmachung betreffend die Umwandlung der in süddeutscher (Gulden-) Währung verbrieften 4V- Vo'gen württembergischen Staatsschuld von -en Jahren 1847 bis 1869 in eine 4°/<>ige Staatsschuld.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 30. März und vom 30. Juni d. I. werden diejenigen Gläubiger, welche ^^o/oige Schuldverschreibungen zum Umtausch angemeldet haben, aufgefordert, die neuen 4"/,igen Schuldverschreibungen gegen Rückgabe der Haftscheine und Ausgleichung der Abrechnungsschuld in der hienach bemerk­ten Weise nunmehr in Empfang zu nehmen.

1) In der Zeit vom 3.Oktober bis 31.Ok­tober 1881 kann bei sämmtlichen Anmeldestellen

für diejenigen Haftscheine, in welchem ein Antrag auf Einschreibung einer neuen Obligation auf den Namen des Gläubigers nicht enthalten ist und beider Staatsschuldenzahlungskasse, bei sämmtlichen Staats- kameralämtern und den in der Bekanntmachung vom 30. März 1881 bezeichneten auswärtigen Bankhäusern, auch für diejenigen von denselben ausgestellten Haft­scheine, in welchen ein Antrag auf Namenseinschreib- ung gestellt worden ist,

der Umtausch der neuen Obligationen erfolgen, wogegen

2) bei den in der Bekanntmachung vom 30. März b. I. bczeichneren Stuttgarter Bankhäusern

der Umtausch der von diesen ausgestellten Haft­scheine, in welchen bezüglich sämmtlicher oder auch nur eines Theils der neuen Schuldverschreibungen ein Antrag auf Namenseinschreibnng gestellt worden ist, nur nach Maßgabe des Fortschreitens dieser zahlreichen Einschreibungen im Laufe des Monats Oktober vor sich gehen kann. Soweit der Umtausch noch vor dem 31. Oktober möglich ist, werden die betreffenden Gläubiger durch ihre Anmeldestelle speziell benachrichtigt werden. Jm Uebrigen hat der Umtausch der sämmtlichen Haftscheine dieser Art in derZeit vom 31.Oktober bis.Rovem- ber d. I. zu geschehen (vergl.Zisf. 3 und Ziff. 1).

3) Werden die oben unter Ziff. 1 und 2 genannten Fristen von einem Gläubiger versäumt, so kann der Um­tausch nur noch bei der Staatsschuldenzahlnngskasse in Stuttgart geschehen.

4) Hinsichtlich der Berechnung des vertragsmäßigen Avischenzinses wird bestimmt:

aus der H e r e i n z a h l u n g s s ch ul d der Gläubi­ger wird in denjenigen Haftscheinen, aus welche zufolge der Bekanntmachung vom 30, Juni d. I. eine vorläufige Hereinzahlung erfolgt ist, ein Zwi­schenzins nicht berechnet: bei den übrigen Haft­scheinen wird der vertragsmäßige 4"/oige Zwischen­zins nur auf die 3 Monate vom 1. Juli bis 1. Oktober d. I. lmit 1 Pfennig auf 1 dem Gläubiger ungerechnet, sofern die Einzahlung binnen der oben festgesetzten Termine bis 31. Oktober bezw. IS. Novbr. d. I. erfolgt.

Bei später erfolgender Zahlung wird der Zwischen- zins vom I. Juli d. I. bis zumTag der Zahlung berechnet.

Aus den Hinauszahlungen an den Gläubiger weiden die Zwischenzinse bis zu dem für den Umtausch festgesetzten Anfangstermin. dem 3. Oktober bezw. 31. Okt. b. Z., vergütet.

Stuttgart, den 24. Sept. 1881.

Eine Entschädigung für unschuldig Verhaftete.

Es ist wunderbar genug, daß die Humanität, welche sich in gegenwärtiger Zeit nach so vielen Seiten hin Gelduug verschafft hat, bisher noch Nicht damit hat durchdringen können, daß dem Staate eine Eutschädigungspflicht für unschuldig Verhaftete aufgczwungen worden ist. Schon wiederholt ist für eine Entschädigung schuldlos Gefangener plaidirt worden, aber immer wieder ist die öffentliche Diskussion darüber einge­schlummert, und nur wenn von Zeit zu Zeit Unschuldige Verhaftungen zur öffentlichen Kennt- rsiß gelangt sind, ist diese Frage auf's Neue Mgeregt worden.

Ein Beweis dafür, daß die Faktoren der Gesetzgebung sich der Erkenntniß der Pflicht -es Staates, für die schuldlos Verurthcilten rdizutreten, bewußt sind, ist durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines Strafprozesses gegeben, und geradezu unerklärlich «scheint es, warum man nicht einen Schritt dritter gegangen und die Enrjchädigungspflicht «ks Staates in die Strafprozeßordnung mit ausgenommen hat.

Was diese Angelegenheit speziell betrifft, so sind, sagt die St.-B. Ztg« wir durch­aus nicht der Ansicht, daß jeder Untersuchungs­gefangene, der im Audienztermin von der gegen ihn gerichteten Anklage freigesprochen wird, als schuldlos Gefangener" anzusehen ist und ent­schädigt werden muß. Nach unserer Ansicht kann die Schadloshaltung nur solchen Gefange­nen zu Gute kommen, deren Schuldlosigkeit als erwiesen erachtet worden ist, nicht denjenigen, welchen man die Schuld nicht vollständig Nach­weisen kann, ohne dennoch von ihrer Schuld­losigkeit überzeugt zu sein. Denn die Praxis zeigt oft genug, daß gerade die verschmitztesten Verbrecher am häufigsten frei ausgehen, während diejenigen, welche noch als Neulinge auf der Bahn des Verbrechens erscheinen, ins Gefängniß resp. ins Zuchthaus wandern.

Ebensowenig soll für eine Entschädigung derjenigen plaidirt werden, welche durch die Haft in ihren Erwerbsverhältnissen nicht so zu­rückgekommen sind, daß sie der staatlichen Bei­hilfe bedürfen. Reiche und wohlhabende Leute werden schon in der Freisprechung eine Art Genugthuung finden, welche ihnen die Leiden der Untersuchungshaft leichter erscheinen läßt; eine Entschädigung nach dieser Richtung hin giebt es überhaupt nicht, und wenn man Milliarden dafür opfern möchte.

Es bleibt hiernach nichts weiter übrig, als das Urtheil des erkennenden Gerichtshofes, ob eine Entschädigung für die erlittene Unter­suchungshaft unter den dafür festgestellten ge­setzlichen Bedingungen überhaupt einzutreten habe. Ist ein solches Urtheil erfolgt, so hat die Staatsbehörde zu prüfen, ob die Vermögens­verhältnisse des unschuldig Verhafteten derart sind, daß die Entschädigung, deren Höhe nach bestimmten Normen festzustcllen ist, gezahlt werden muß.

Man ist keineswegs der Ansicht, daß ein solches Gesetz alle Härten der Rechtspflege und der damit verbundenen Untersuchungshaft besei­tigt, jedenfalls ist es aber dazu angethan, die Schädigung des unschuldig Verhafteten zu mil­dern und die in seinen Ernährungsvcrhältnissen entstandene Lücke einigermaßen auszusüllcn.

Tagesnerrigkeiten.

Altenstaig, 25. Sept. Nach längerem regnerischem Wetter scheint endlich wieder be­ständige Witterung eintreten zu wollen. Gestern wölbte sich der Himmel über uns in einem schönen klaren Blau und hat auch heute wieder dieselbe erfreuende Farbe angenommen. Leider aber gab es in den beiden letzten Nächten starke Reifen, welche den zarteren Gewächsen nicht gut bekommen sind. Gestern Morgen stand der Termoweter auf 2° über Null und heute Mor­gen auf Null. Mehr als ausgewogen dürfte aber der Schaden dadurch werden, daß nun das Ochmd vollends unter Dach gebracht und die Kartoffelernte beginnen kann. Hoffen wir, daß die Weingärtner im Unierlande vom Froste gut davon gekommen sind.

Attenstaig, 25. Sept. Schon beginnen die Abende länger zu weiden und der bereits begonnene Herbst mir seiner meist kühlen Tem­peratur befreundet Manchen mehr als den Som­mer über mit seiner Stube. Da wird auch das Verlangen nach einer anregenden Lcctüre ein größeres und lieber wendet mau sich an den Briefträger oder Postboten um Bestellung einer Zeitung. Da streckt das BlattAus den Tan­nen" dem guten biedern Schwarzwäldcr ver­gnügt die Hand entgegen mit einem freund­lichen Willkommen.Ich will Dein lieber Gast sein", ruft es ihm entgegenund will mir

1881.

thunlichster Möglichkeit Dir und Deiner Familie für gute vielseitige Unterhaltung sorgen, so daß Du eine Freude an mir haben wirst." Ange­sichts der gefüllten Scheunen und Speicher in diesem gesegneten Jahre und da auch die Holz­preise wieder etwas besser angezogen haben, gibt er gerne die paar Pfennige, für die er das BlattAus den Tannen" ein volles Vier­teljahr erhält. Das Blatt erzählt ihm in die­ser langen Zeit fortwährend von allerhand wissenswerthen politischen Dingen, Tagesneuig­keiten sowohl von der Umgegend als vom engeren und weiteren Vaterland und aller Herren Län­der, bringt Verkehrsberichte, gute und schlechte Witze, Räthsel u. s. w. und läßt sich's nach seinen Verhältnissen etwas kosten. Im nächsten Monat wird wieder ein Fahrplan, wie er seit­her Anklang gefunden, umsonst beigegeben und bereits ist auch ein Wandkalender mit Markt- veizeichniß in buntem Druck fertig gestellt, der seiner Zeit rechtzeitig in die Hände des freund­lichen Lesers gelangt. Gewiß wird dann später der geneigte Leser nicht bereuen, die Gesellschaft des BlattesAus den Tannen" für seine Er­holungsstunden gewählt zu haben.

(Dringende Mahnung.) Bekanntlich verlieren diejenigen Ehefrauen, welche schon vor dem 1. Okt. 1879 geheirathet haben, das ihnen für ihr in die Ehe gebrachtes oder wäh­rend der Ehe ererbtes Vermögen zustehende Vorzugsrecht im Konkurse des Mannes, wenn dieselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte nicht noch vor dem nächsten 1. Okt. bei dem kgl. Amtsgerichte angemeldet haben. Tie Frist dauert also nur noch acht Tage, und es ist daher die höchste Zeit, die Anmeldung als­bald zu bewirken, wenn es noch nicht geschehen ist. Diese Anmeldung ist allen Berechtigten an- zurathen, namentlich aber in den Fällen, wo das vorhandene Haus oder sonstige Liegenschaft von dem Mann in die Ehe gebracht oder wäh­rend der Ehe ererbt wurde; denn in einem solchen Falle kann bei versäumter Anmeldung die Frau in einem künftigen Konkurse ihres Mannes leicht gar nichts mehr retten. Wer nicht mit seiner Frau die Anmeldung bei dem Amlsgericht persönlich bewirken will, kann es auch durch einen Notar besorgen lassen, aber nur noch bis zum nächsten Freitag den 30. d. Nt.

Berneck, 24. Sept. Am Dienstag Nacht wurde im Laden des Herrn Huß eingebrochen und ein erst angekommenes noch nicht geöffnetes Faß mit Tabak, sowie das in der Kaffe be­findliche Geld entwendet. Die Fahndung nach dem frechen Thäter, war bis jetzt resultatlos.

Stuttgart, 22. Sept. Die Stimmen über die Schulausstclluug von unparteiischen auswärtigen Besuchern lauten von Tag zu Tag günstiger und gereichen unserem Lande und seinen dießfallsigen Einrichtungen mehr und mehr zur Ehre. In Oesterreich, wo die Zeichenschulen sowie die praktischen Handwerkerschulen bekannt­lich auf einer hohen Stufe stehen wie sich namentlich vor ein paar Jahren auf der Mün­chener Ausstellung gezeigt hat ist die Tüch­tigkeit unserer gewerblichen Fortbildungsschulen und der Frauenarbcitsschulen, namentlich in Be­ziehung auf den Zeichenunterricht, ganz besonders gewürdigt worden.

Stuttgart, 23. Sep t. Se. Hoheit Prinz Weimar Hai sich mit dem deutschen Kronprinzen von Karlsruhe aus heute Nacht direkt auf das Mauöverfeld begeben. Durch eine gestern hierhergelangte Depesche des Prin­zen wird das Erscheinen de? deut''ch-n Kaisers am 27.-28. Hierselbst bestätig:. Dieser Ent-