Bekanntmachung
betreffend die
Anmeldung ns« DerönZernngen, welche eine BerichtigW der AM-, Gebiiude- oder Gewerdedntasterr kebinge«.
Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.Dl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.- Bl. S. 397) sowie 8 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigten), sowie Gebaudebefitzer» bei deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aenderung des Eteuerkatasters zur Folg« hat. aus« gefordert, hiervon bis 31. Dezember d. s pätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso find von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 81. Dezember d. I. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht liegt vor:
I. Bei dem Grundeigentum und den Gefälle« in den Fallen von Art. 70. 71 und 72 des Gesetzes vom
L August 1903 (Reg.Bl. von 1903 S. 344). also insbesondere:
») wenn die Kultur eines Grundstücks auf di« Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt. Verwendung eines Grundstücks als Vaumgut, Hopfengarten. Steinbruch «. s.w. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung:
b) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Gatten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;
c) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefäll- kataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache ausgehört oder sich verändert hat.
II. Bet den Gebäude« in den Fällen von Art. 81 und 82 des obengenannten Eteuergesetzes. also insbesondere:
») wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zugrundeqegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;
b) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat. daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
c) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch lleberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist.
M. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:
a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist:
d) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;
c) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und ^ beiter bei einem Gewerbe erbeblich und nachhaltig »erlitt oder vermindert worden ist.
Die Herren Ortsoorsteher wollen für die ortsübliche Bekanntmachung des Vorstehenden in ihrer Gemeinde Sorge tragen. Hirsau, den 15. November 1917.
K. BezirLssteueramt.
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Friedrich Klaitz. KlciberM Nagold.
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heiß' ich de» Willen zu zweien, das eiue zu schaffen, das mehr ist, als die es schufen! Ueber dich sollst du hinaus- baue»! Nicht uur sott sollst du dich pflanze«, sondern hinauf. Dazu helfe dir der Gatte« der Ehe.
Diese fundamentalen Sätze des großen Philosophen Nietzsche enthalten alles, was die herrliche, unerschöpfliche Gottes- und Naturgewalt mit der Liebe und Ehe b^weckt. Voll heiligster Ehrfurcht erkennen wir die Schöpferkraft: und in kraftvoller Lebensbejahung reichen wir an die Gottheit heran.
Wir wollen Gottes höchster Gebot in tiefster Inbrunst und Dankbarkeit ehren und uns und unsere Kinder zu wissenden, willensstatten, demütigen, seelisch, geistig und körperlich voll ausgereiste« Menschen erziehe«.
So erhalten wir u»s«re« Volk« seine «»geheuer« Lebenskraft. Es wird nicht an schamloseste« Krämergeist, Uebettultur «nd lächerlicher Verweichlichung zugrunde gehen, wie Völker, die den ihnen verliehenen größten Gaben sich nicht würdig erwieseb.
Zünglirrg und Jungfrau Mann und Frau
sollen sich durch ernstes Denken
zur Ehe
erziehen. Jeder muß wissen, daß man um das Glück der Ehe und Nachkommenschaft kämpfen muß. In jedem find die gewaltigsten Kräfte für tausend« Generattonen enthalten.
Mein Wett:
Der Kamps um
Das Glück der Ehe
und Nachkommen chaft
soll an Hand von unzähligen Beispielen aus dem Lebe« zeigen, wie die Ehe glücklich bleibt, und wodurch sie geschädigt und zerrüttet wird.
Inhalt: i. Recht auf Wahrheit «nd Wissen. — II. Ein vernichtetes Fraucnlebe». — M. Brutalität. — IV. Biele Schilderungen aus dem Leben, deren Tragik und Realistik jeden ergreift. — V. Charakteristisches Geständnis einer seingebildete« Fra», die. durch frevel, hafte Kräfteveraeudung säst zu Grunde gerichtet worden und der Verzweiflung nahe war. Der menschenfreundliche Arzt, der durch seine warme Teilnahme diese, sowie tausende Frauen wieder aufrichtete und den Kindern die Mutter erhielt. — VI. Was die Fra« vom Mann wissen muß. — VII. Frevel, dnrch die die Frauenkraft geschädigt und vernichtet wird. — Vlll. Kiudersokgen verhüte» Sorgenkinder. — lX. Das Storchmarchen und seine Folgen. Unwissenheit ist die Ursache aller geschlechtlichen Irrungen und Leiden. — X. Die Erhaltung der Gesundheit, des Eheglücks und der treuesten Liebe in der Ehe. — XI. Kraftvolle Zustimmnngserklärungen aus dem Publikumskreise. Die Auffassung des freien, unbefangenen Menschen. Welchen Nutzen das Buch dem Einzelnen, wie im ganzen bringt. — Der Segen des Wissens. — Nieder mit der Unwissenheit. — Bewußtes Höherhinauf — oder kümmerliches und frühzeitiges Zerfallen.
Unzählige schrieben aus dem Felde. Hier nur wenige Zeilen eines jungen Offiziers: »Ihre Worte find wahr und stehen in meiner Seele wie in Marmor «ingelassene goldene Lettern."
Jeder ernste Mann und jede feinfühlende Frau, die sich die zarteste Zuneigung und innigste Liebe erhalten wollen, müssen dieses Buch lesen.
Der Preis des Werkes ist vorläufig noch Ml. 2.—, (Porto schon mit eingeschlossen, nur Nachnahmen 20 L mehr). Später muß er auf Mk. 3.— erhöht werden.
Frau Hedwig M. C. Kröning. Stuttgart-Eannstatt. 15.
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