Amtliche vekaautmachimg«.

Bestellungen auf holländische Tovfstreu zum Preis non 3 -N bis 3,5V -4l der Zentner werden bis zum 20. Mai 1916 beim Oberami entgegengenommen.

Calw, den 16. Mai 1916.

K. Obrramt: Rinder.

K. Oberamt Calw.

Auf die imStaatsanzeiger" Ar. 111 erschienene Verfü­gung des K. Ministeriums des Innern vom 11. ds. Mts., be­treffend das Verbot des Malzhandels werden die Interessen­ten hicmit hingewiesen.

DerStaatsanzeiger" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werde».

Den 16. Mai 1916

Rtzg.-Rat Binder. _

Meldepflicht der Ausländ«.

Das stell». Generalkommando hat unterm 15. Juni 1915 und 3. August 1915 nachfolgende Bekanntmachung auf Grund der KZ 1 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand »o« 4. Juni 1651 erlaffen, die hiemit in Erinnerung ge­bracht wird:

8 1 .

Jeder über 15 Jahre alte Ausländer einschlieglich »er Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen hat sich binnen 21 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vor­legung seines Paffes oder des seine Stelle vertretenden be­hördlichen Ausweises (8 1 Abs. 2 und 8 2 Abs. 2 der Kaiser­lichen Verordnung vom 16. Dezember 1911, Reichs-Eesctzbl. k 521) bei der Ortspolizeibehördc persönlich anzumeldcn.

Heber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Po­lizeibehörde auf dem Patz unter Bcidrimung des Amtssiegels »inen Vermerk.

8 2 .

Desgleichen hat jeder Ausländer der rm 8 l de,seich­rieten Art, der seinen Aufenthaltsort verlässt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehördc unter Vorzeigung seines Paffes oder des seine Stelle ver­tretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reiseziels persönlich abzumelden.

Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von »er Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Patz vermerkt.

» 5.

Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder UM»t- geltlich in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen und «rgl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im 8 1 spätestens 21 Stunden nach der Ausnahme des Ausländers zu »ergewiffern und im Falle der Nichterfüllung der Orts­polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. »

» 8 1 .

An- und Abmeldung gemätz 8 l und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauern

§ 5.

Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmel- benden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, Ra­tionalität. Pahnummer und Art des Paffes sowie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge,. Abgänge und Veränderungen dieser Liste sind täglich dem Oberamt. bezw. der Stadtdirettion Stuttgart und der Hafen­direktion Friedrichshasen mitzuteilen.

8 6 .

Die über den Ausenthaltswechsel von Ausländern, und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges er-" laffenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert be­stehen.

, 8

Dies« Verordnung tritt am 1. Juli 19t5 in Kraft. ,

8 6 .

Ausländer, welche den Bestimmung«» der 88 und 7 zuwiderhandelir, werden nach Artikel 15 Ziffer 2 in Verbin­dung mit Artikel 51 des Polizeistrafgesetzes vom 27. De­zember 1871 (Regterungsbl. S. 391) mit Geldstrafe bis zu 30 UL oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem 8 5 zuwiderhandell.

Calw, den 10. Mai 1916.

K. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gültigkeit derhessischenLau-esdrotmarke»,» Württemberg und der württembergischeu Eastmarke» i» Hessen. (Staatsanzeiger Nr. 111.)

Nach einer Vereinbarung mit dem Krotzh. Hessischen Mi nistertum des Innern ist die gegenseitige Gültigkeit der hessi­schen Landesbrotmarken in Württemberg und der württem- bergischen Gastmarken in Hessen mit der Maßgabe anerkannt worden, datz auf die hessische Landesbrotmarke, welche auf 50 x Brotware lautet, in Württemberg nur 10 x Brot ver­abfolgt werden.

Die hessische Landesbrotinarke trägt auf gelbem Papier die Bezeichnung des Kommunalvcrbands, von dem sic aus­gegeben ist, und Sie Worte ,st?andesbrctmarkn gültig bis 15. August 1916 für 50 x Brotroare".

S t u t t g a r t, den 11. Mm 1916.

ch.hck a e r,

Di« Gemeindebehörde»

werden auf obige Bestimmung hiemit aurmerkfinm gemacht.

E a l w, den: 16. Mai IS.1'6.

K. Oberawt: Binder.

'verfüttern von grünem Roggen u»S Metze«.

Die Bunbcsratsveror'üming, betreffend das Ver­füttern von grünem Loggen: und Weizen, vorn 26. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) und die Bekaiiirttnachung des K. Ministeriums des Innern hiezu vom 8.. Juni 1915 (Kriegsbeilage lll S.. 26) sind unverändert in Geltung geblieben. »

Die Schultheiß-aämter werden angewiesen,, das Verbot des Tierfütterns vom grünem Roggen und Wei­zen den G-emeindeeinwohnern auf ortsübliche: Weife bekanntzugeben.

Calw, den: 15. Mai M16.

K. Oberamt: LinLs-r:,

Die Gemeindebehörde»

werden zufolge: Ansuchens des Kriegsecusschuffes für pflanzliche und tierische Oelc und Fette auf die Bim- desratsoerordnung über Rohfelle vom 1L. März. d. I. hingewiescn und veranlaßt, für genaue Durchführung dieser Verordnung besorgt zw fein.

Die im Inseratenteil des Calmer TagdlattK-Nr. kl2 Erschienene Bekanntmachung- betr. Rohst-tt-AnLeser«»g, ist zu beachten.

Calw, den l5 , Mai Niki.

K. OberamtrrB i »Le r.

verbot der Berwenllsng son pflanzlich-« und tierischen Fetten und Orlen zur Herstellung von kosmetische« Mitteln «sw.

Vom L Mai 1916 (Reichs-Gesetstri. S. 346).

Auf Grund de» 8 3 der Verordnung üben das Ver­bot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelcn und Fetten zu technischen Zweck-«: vom 6. Januar 1916 (Reichs-C-esetzbl. S.. 3) wird folgendes bestimmt: Artikel 1.

Pflanzliche and tierische Fette und Otzle dürfen zur Herstallung oon kosmetischen Mitteln, von Arznei-

Don den Neutralen.

Neutrales Urteil über das deutsch-rumänische Abkommen.

sWTB.j Stockholm. 16. Mai.Svenska Dagbladet" be­spricht in einem Leitartikel Deutschlands Handelsabkommen mit Rumänien. Das Blatt nennt dies einen bedeutungs­vollen friedlichen Sieg und schreibt: Jedermann sieht ein, welch großen Sieg Deutschland hier errungen hat, auch wenn sich Rumänien nie mit einer militärischen Aktion den Mittel­mächten anschlietzt. Mit dieser großen Zufuhr an Getreide und anderen notwendigen Waren aus dem reichen Rumänien wird Deutschlands Aushungerung noch mehr vereitelt. Zu­gleich bekommt die deutsche Industrie ein Absatzgebiet für ihre Erzeugnisse. Englands Blockade gegen Deutschland ist, wieNowojc Wremja" sagt, hiermit durchbrochen.

Wie neutrale Staaten bearbeitet werden.

Wien, 16. Mai. DieWiener Allgemeine Zeitung" mel­det aus Bukarest: Das offiziöseJournal de Petersbourg" hatte in einem Leitartikel der russischen Regierung vorgewor- sen, datz die rumänische Presse, die von Rußland 7 Millionen Rubel erhalten habe, ihrer Ausgabe durchaus nicht entspreche. Daraufhin wurde eine Untersuchung eingeleitet, mit deren Durchführung man den früheren serbischen Konsul in Bukarest betraute. DerSeara" zufolge enthielt dieser Bericht u. a. die Mitteilung, datz der angeblich russophile Teil der rumäni­

schen Presse unablässig der UeberzeuguiN Ausdruck gebe, Eng­land und-Frantimch würden cs nicht do-lden, daß die Donau Mündungen in russischen Besitz kämen«. Ferner sei gerade die russophite Presse Rumäniens bestrebe, die Idee: einer Rück­erwerbung oon Bessarabirn wach zu erhalten, ja es habe die betr. Presse ihr« Aufgabe nicht nur nicht erfüllt, sondern der, russischen Sache vielmehr ungeheuren Schade» zugefügt.

Griechenlands Vergewaltigung.

Athen, l6. Mai. Französische Militärbehörde» von Korsu haben an geordnet, datz künftig alle einlauKnden griechischen Zeitungssendungen zuerst die französische Zensur passieren müssen, die darüber entscheidet, ob die Zeitungen in Korfu umlaufen dürfe-» oder nicht.. Diese Maßregel soll auch in Mazedonien zur Anwendung kom­men, sobald der direkte Bahnverkehr AthenSaloniki hergestellt ist. Der griechische FrachtdampserHelene Stathatrs" ist heute, nachdem er 50 Tage von den Engländern bei Gibraltar festgchalten worben war, im Piräus eingetroffen. Er hatte oon Amerika lkv Ma­schinengewehre für Rechnung der Regierung an Bord gehabt, die von den Engländern beschlagnahmt worden sind. Die griechische Regierung beabsichtigt, energisch zu protestieren.

Die Serben wollen Saloniki.

Athen, 13. Mai. (Verspätet eingetroffen.) Zn griechischen Kreisen besteht noch immer der Verdacht,

Mitteln zum äujtzeren Gebrauche sowie von Desinfektions­mitteln nicht verwendet werden.

Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwen­dung von

Leinöl zur Herstellung oon Kresoljeifenkösung (lliguo, t'ro- soll supvnutwil.

Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum euwptw- rutum und Oleum campliorwum rorteb

Oes zur Herstellung von Seifenjpiritus, der in seinem Ge­halt an Seife dem Spiritus »up»,iutu 5 des Deutschen Arzneibuchs entspricht.

Artikel 2.

Wollfett und wollfetthaltige Salben dürfe» ,zur Herstellung von kosmetischen Mitteln uird anSeren Mit­teln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden.

Artikel 3.

Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.

Artikel 4.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ter- kündung in Kraft.

, Berlin, den l. Mai 19/6.

Der Reichskanzler.

Auf obiges Berbot (vgl. Staatsanzeiger Nr. IM) -oird hiemit aufmerksam gemacht.

Calw, den l-2. Mai 116.

' K. OLeramt: Bieber.

Kstastenlachweisunz zur Umlegung der Beiträge ffür die Landwirtschaftliche Berussgenosseuschaft für das Jahr 1916.

Den Ortsbehörden für die ArbeiterverstchevuuU getsirn die Listen über die besonders eingeschätztin Um lagekapitale mit den zur Katasternachweisung notwen­digen Vordrucken zu7

Soweit die Umlllgekapitale nuw festgesetzt wurden, ist das Ergebnis an die Vetriebsunternohmer .zu er­öffnen 8 14 der Ministerial-VerfLgung vom 26. Ok­tober' 1912^ Reg.-Bl. S, 820.

Die Katasternachweisungen sind sodann alsbutd zu fertigen und mit den Beilagen Anlagen B bis H bis spätestens 25. Juni d. Is. hieher einzusenben. 8 257 cr. a. O..

Ca L w, den 15. Mai 1916. §

K. Versichrrungsamt: Reg^-Rat Bi »der.

Berkehr mit Düugemittelsäckev.

Die Vorschrift des Z 1 Abs. 1 der Verfügung des K. Mi­nisteriums des Innern über den Berkshr mit Säcken va« L. Mai 1916,. Staatsanzeiger Nr. 103, Bezirksamtsblatt N. tNS 'vom 10. Mai 1916 wird auf Diingemittelsöcke jeder Art aus­gedehnt.

ck.a k V. den 15. ALL l916.

K. Ob«r««t: Rinder.

Ls wird v«rbote«:die Ausfuhr und Durchfuhr vsu:

Abfällen oon der Elasbereitung und oon Glas (Elas-brmken, -Lnrch.-gälte- -schäum, Herdglas: Scherben von Glas und son Glaswaren der Nr. 768 des Stattstischen Wareweer Mchnrsses).

Berlin, den 1b. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

Das vorstehende-,, im Staatsanzeiger Nr. 111 erschienene Bbrbot wird hiemit bekannt gegeben.

Calw, den 1L Mai 1916.

K. Oberamt: Binder.

dar auch in der Presse öfters Ausdruck findet, datz die Serben beabsichtigen, sich dauernd in Saloniki ansässig z« machen. Die Presse verzeichnet gewissenhaft>e Aeußerungbcr: serbischen Regierung, die diese Vermutung bekräftigen kann. So wird jetzt aus Saloniki gemeldet, baß ein serbischer Offizier kürzlich bei einem Bankett, das er hundert serbischen Offizieren gab, eine» Trink­spruch auf die tapfere serbische Armee ausbrachte und den Wunsch ausdrückte, daß die schöne mazedonische Metropole bald die Hauptstadt des neuerstandenen ser­bischen Reiches werde. Ferner wird von griechischer Seite behauptet, datz die Franzosen Serben anstacheln. Zwischenfälle mit den griechischen Truppen und der mazedonischen Bevölkerung zu provozieren, um einen Anlaß für die weitere Ausdehnung der Okkupation Mazedoniens zu finden, wobei die Serben die Prokla- mierung Salonikis zum Sitze des serbischen Königs und der serbischen Behörden in Aussicht stellen.

Meutereien auf holländischen Kriegsschiffen.

(WTB.) Berlin, 17. Mai. Einer Depesche desBerliner Tageblatts" aus Amsterdam zufolge scheinen die Meutereien aus holländischen Kriegsschiffen vor Batavia immer größeren Umsang anzunehmen. Bisher sind über 300 Desertionen vor­gekommen. Die Meuterer drohen, das Hospital von Soera- baja in Brand zu stecken. 40 Rädelsführer werden oon Ba­tavia nach Amsterdam gebracht werden. Wer die Meute­reien auf dem Gewissen hat, dürfte leicht zu erraten sein.