Amtliche Bekanntmachungen.

Regelung der Versorgung mit Verarbeitungs- Milch und Milcherzeugniffen, insbesondere mit Butter und Käse, und Höchstpreise über diese Gegenstände.

Die Verfügung des K. Ministeriums des Innern, be­treffend Regelung der Versorgung mit Milcherzeugnissen, insbesondere mit Butter und Käse, und betreffend Höchst­preise für Milch, Butter und Käse vom 30. Okt. 1915 (Staats- Anzeiger Nr. 256) sind durch Verfügungen des K. Ministe­riums des Innern vom 26. Januar 1916 Staatsanzeiger Nr. 23 Beilage ersetzt worden.

I.

1 . Die bisherigen Vorschriften über die Versorgungs­regelung sind im wesentlichen bestehen geblieben. Im nach­folgenden werden nur die wichtigen Aenderungen hervorge­hoben und die Beteiligten im übrigen auf die im Staats­anzeiger Nr. 23 abgedruckte neue Verfügung verwiesen. Ab drücke hievon, sowie von der Verfügung über Höchstpreise können von der Versandtstelle des Staatsanzcigcrs gegen Einsendung von 5 ^ für das Stück bezogen werden.

2. Nach 8 3 der neuen Verfügung sind die Milcherzeuger, die bisher Milch wie 8 3 bis zum Schluß.

3 . Nach 8 4 dürfen die Hersteller wie 8 1 bis Schluß

4. Nach 8 5 dürfen die Hersteller von Milcherzeugnifsen nur mit Genehmigung der Landesversorgungsstclle andere Arten von Erzeugnissen Herstellen als diejenigen, die sie vor dem 1. Nov. 1915 gewöhnlich hergcstellt haben, diese Ge­nehmigung ist auch erforderlich, wenn sie eine ihrer bis­herigen Arten von Erzeugniffen in größerem Umfang als bisher Herstellen wollen. Es darf also beispielsweise ein Her­steller von Käse, der bisher >/,» seiner Milch zur Herstellung von weichen Fettkäse» (Romadur u. dgl.) und zur Her­stellung von gewöhnlichem Limburger Käse verwendet hat, künftig nicht etwa ohne weiteres >/-, seiner Milch zur Her­stellung der Fettkäse verwenden.

5. Nach 8 6 kann die Herstellung von Butter und Käse oder von einzelnen Butter- und Käsearten eingeschränkt und über die dadurch freiwecdende Milch anderweitig verfügt werden.

6 . Nach 8 7 dürfen wie bisher folgende Butterarten her­gestellt, feilgehalten und verkauft werden:

13. wie Versorgungsrcgelung.

Die Verfügung gibt hiezu nähere Erläuterungen. Als Handelsware I d. h. beste Molkereibutter (Tafelbutter) gilt darnach wie Abs. 24 einschließlich.

7. Welche Arten in Württemberg hergestcllt werden dür­fen und welche Arten von Handel bezüglich der einzelnen Käsearten zugelassen sind, ergibt sich aus der unten unter kl. 3. abgedruckten Uebersicht. Soweit dort ein Preis nicht eingesetzt ist, ist die Herstellung oder die betreffende Art des Wandels (Groß-, Zwischengroß-, Kleinhandel) in Würt- t mberg nicht zugelassen. Insbesondere ist danach jetzt auch l-r Zwischengroßhandel in bedeutendem Maße zugelasscn.

Ausländische Käse sind unbeschränkt zugelasscn.

6 . Die 88 1014 schreiben vor, daß Hersteller und Händ­ler auf Verlangen der Landesversergungsstelle zu gewissen Anzeigen verpflichtet find.

Hervorzuheben ist, daß die Hersteller von Butter und Käse auf Vordrucken, die von der Landesversorgungsstelle geliefert werden, bis zum 3. Tag jeden Monats dieser Stelle

reichisch-ungarischen und bulgarischen Streitkräfte die Ver­bindung miteinander hergestellt hätten. Sie Hütten eine aus italienischen und serbischen Truppen bestehende Streitmacht, die ihnen zahlenmäßig unterlegen war, angegriffen und ge­zwungen, sich auf Fieri, 20 Meilen westlich von Berat und 12 Meilen nördlich von Valona. zurückzuziehen. Österreich­ische und bulgarische Streitkräfte sollen außerdem bereits Elbassan besetzt haben.

Rotterdam, 8 . Febr. Eine Exchange-Depesche aus Athen meldet lautLokalanz", daß nach dort eingeirosfenen De peschen zwischen den Italiener» und Serben einerseits und den österreichischen und bulgarischen Truppen andererseits in der Nähe von Alessio scharfe Kämpfe stattsindrn. Wegen der numerischen Ueberlegenheit des Gegners mußten die Ser­ben und Italiener sich auf Fieri zurückziehen. Die Bulgaren sollen Elbassan besetzt haben.

Ein neutraler Dampfer versehentlich angegriffen.

(WTB.) Berlin. 8. Febr. In der Nacht vom 1. zum 2. Februar ist das MotorschiffArtemis" der Niederländisch - Indischen Tankdampser-GeselHchaft von einem deutschen Torpedoboot angegriffen und durch Torpedo schuf; beschädigt worden. Dem Schiff war es möglich, in havariertem Zustand den Hafen zu erreichen. Nach den bisher über den Fall vorlie­genden Nachrichten glaubte der Kommandant des deutschen Torpedobootes, dag dieArtemis" seinem Befehl, ihm zur Untersuchung zu folgen. Widerstand entgegensetzte und um diesen zu brechen, griff er die Artemis" an. Die Untersuchung über diesen Fall, in dem bedauerlicherweise ein neutrales Schiff durch den Krieg zu Schaden gekommen ist. ist noch nicht ab­geschlossen.

anzuzeigen haben wie 8 10 Abs. 4 Ziffer 1 bis Abs. 5 einschließlich.

Zu beachten ist, daß die Erstattung der Anzeigen, deren Unterlassung zudem strafbar ist, die Voraussetzung für Fest­setzung eines Handelsanteils bildet, ohne den künftig lein Händler mehr die Sicherheit der Bezugsmöglichkeit von Butter und Käse besitzt. Wer die Anzeige bisher Unterlasten hat, hat sic deshalb schon seines eigenen Vorteils wegen alsbald nachzuholen.

9. Die Hersteller von Butter und Käse haben nach 8 27 ein Herstellungsbuch zu führen, wozu Mustervordrucke von der Landesversorgungsstellc zu beziehen sind.

10 . Wer Butter und Käse aus dem Reichsaustand oder aus anderen deutschen Staaten nach Württemberg einführt, hat die cingeführten Mengen jeweils alsbald der Landes- versürgungsstellc anzuzeigen und über ihre Einfuhr ein Lagerbuch zu führen. Zu den Einfuhranzeige» und dem Lagerbuch sind Mustervordrucke von der Landesvcrsorgungs- stelle zu beziehen.

11 . Die neue Verfügung unterscheidet sich im übrigen von der bisherigen besonders dadurch, daß ihre Vorschriften nicht mehr bloß für Gewerbetreibende gelten, sondern für die ganze Bevölkerung, insbesondere auch für die Milcherzeuger und die nichtgewerblichen Butter- und Käseherstellrr, aus welch letztere namentlich die Vorschriften über die Herstellung der zum Verkauf bestimmten Arten von Butter und Käse uns die Dersandoorschriftcn jetzt gleichfalls Anwendung finden. Nach den Versandvorschriften darf jetzt Butter und Käse weder von Herstellern und Händlern noch von irgend son­stigen Personen ohne Versandschein nach württembergischen Orten, die weniger als 15 Kilometer von der Landesgrenze entfernt find, sowie nach nichtwürttembergischen Orten aus irgend welche Weise befördert werden. Innerhalb des be- zcichnetcn Grenzstreifens muffen alle Sendungen von einem Versandschein begleitet sein. Die Versandscheine nach nicht- leürttembcrgischen Orten werden nur von der Landesversor­gungsstelle, die übrigen Versandjcheine zur Zeit von den Ortsvorstehern ausgestellt.

II.

>. Die bisherigen Höchstpreisoorschriftcn sind vor allein in Ausführung der Verordnung des Bundesrats über Kaie vom 13. Januar 1916 (Reichsges.-Bl. S. 31) abgeändert wor­den. Die wichtigsten Vorschriften der Verordnung und der neuen Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Höchstpreise für Verarbcitungsmilch, Butter und Käse (Staatsaiizeiger Nr. 23), werden im folgenden bekannt ge- geben.

2 . Bezüglich der Preise für Berarbeituugsmilch und be­züglich der Futterpreise ist gegenüber bisher keine Acnde- rung eingetrcten. Dagegen ist für Butterschmalz ein Her­stellerpreis von 185. für 50 ßc- und ein Laden- (Klein­handelspreis von -8 2. für 0,5 vorgeschrieben worden.

3. Bezüglich des Käses enthält die erwähnte Bundesrats­verordnung nur Bestimmungen über den Hersteller und La­denpreis. In teilweiser Abänderung dieser Preise sind für

>r itemberg die aus der folgenden Uebersicht ersichtlichen Preise vorgeschrieben worden. Gleichzeitig aber sind in der Verfügung auch Höchstpreise für den Großhandel und den Zwischenhandel festgesetzt worden, die ebenfalls aus der sol genden Uebersicht ersichtlich sind. Soweit in dieser Ueber­sicht keine Preise angegeben sind, ist die Herstellung oder die - treffende Art des Handels nach den Vorschriften über die Versorgungsregelung (siehe oben I. Ziff. 7) in Württemberg

Die englischen Streitkräfte in Mesopotamien.

London. 8. Febr. DieBasler Nachrichten" melden: Die von England nach Mesopotamien ge­worfenen Truppen nehmen immer mehr den Cha­rakter einer gewaltigen Armee an, die an Stärke jene der damaligen Dardanellenarmee nnd wahr­scheinlich auch der ägyptischen Armee übersteigt. Elf neue Brigaden sind von Bassorah flußaufwärts ge­zogen, und da zum Entsatz der in Kut-el-Amara eingeschlossenen 75 000 Mann bereits sieben Briga­den abgeganaen waren, darf man letzt schon eine Feldstärke rwn mehr als 23V 000 Mann annehmen, die aber zweifellos noch größer wird.

Vo r unseren Feinden.

Hochtrabende Töne des russischen Kriegsministers.

(WTB. 8 . Febr. Der russische Kricgsminister

Poliwanow einem Vertreter desJournal": Die

Knappheit 8 '. nftio», die sich zu Ende des Jahres 1914 bemerkbar 3 ' ': und im Dezember bereits einen beun ruhigendcn - ' Reicht hatte, -sei gerade vor einem Jahr

auf ihren Hst ! n-lt gelangt und im Mai und Juni 1915 vcrhängnisvLr: r.-rstn. Durch den Mangel an Geschaffen

sei die russische Armee unbedingt zum Rückzug gezwungen worden, wählend sie wegen ihrer Tapferkeit und ihrer Kam- pfesweise den Ssi.g verdient habe. Dadurch gelähmt, sagte der Minister, mußten wir dem Gegner allerdings Gelände, aber nicht den Sieg überlasten. Durch unseren langsamen Rückzug gewannen wir Zeit, uns auf neue, entscheidende Kümpfe vorzubcreitcn. Jetzt, erklärte der Minister ganz be-

nicht zugelassen. Folgt die Uebersicht wie in § 4 der Ver­fügung und Abs. 2 des 8 4.

4. Wie 8 5.

5. § 6 trifft nähere Bestimmungen darüber, was als Hersteller-, Großhandels-, Zwischengroßhandels- und Laden- (Kleinhandels-)preis zu betrachten ist. Der Ladenpreis darf bei Butter und Käse nur gefordert werden, soweit der Ver­kauf an-den Verbraucher nicht Mengen von mehr als 5 tzA zum Gegenstand hat. Bei lleberschreitung dieser Menge ist der Kleinhändler nur zur Berechnung des Großhandels­preises und, soweit ein solcher nicht festgesetzt ist, nur des Her­stellerpreises berechtigt. Soweit die genannte Höchstmenge von 5 KZ nicht überschritten wird, dürfen beim Verkauf von Butter und Käse an den Verbraucher auch die Hersteller-, Groß- und Zwischengroßhändler die Laden-(Kleinhandels-) preise fordern.

6 . Wie 8 7.

7. Wie 8 8 .

8 . Wie 8 9.

9. Wie 8 10 Abs. 1 .

10 . Die Beamten der Polizei und ihre Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, worin Milch, Butter und Käse hergestellt, aufbewahrt und verpackt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts­aufzeichnungen einzusehen und Proben einzufordern. Auch sind die Unternehmer und Leiter der Betriebe verpflichtet, den zuständigen Beamten jede Auskunft über den Betrieb ihres Gewerbes zu erteilen.

11 . Die Unternehmer von Betrieben, in denen Butter und Käse hergcstellt wird, haben einen Abdruck der Bundes- ratsverordnung über Käse und der Höchstpreisverfügung in ihren eBtriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen. Abdrucke auf steifem Papier sind bei der Versandstelle des Staats­anzeigers um 10 <; für das Stück erhältlich.

12 . Die Ortspolizeibehörden und die Oberämtcr sind zur Schließung von Betrieben zuständig, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Bundesratsverordnun^ oder durch die Verfügung bezüglich des Verkehrs mit Käse auferlcgt sind.

13. Ueberschreitungen der Höchstpreise und sonstige Zu­widerhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über Käse und der Ministerialvcrfügung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 ,8 be­ziehungsweise mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .8 bestraft.

III.

Die Ortsvorsteher werden auf den Erlaß des K. Mini­steriums des Innern, betreffend Regelung der Versorgung init Verarbeitungsmilch und Milcherzeugnissen und betref­fend Höchstpreise für diese Gegenstände (Staatsanz. Nr. 23 S. 180), hingewiesen, und insbesondere beauftragt, die Be­teiligten zur Nachholung der bisher etwa unterbliebenen Anzeigen anzuhalten, sowie die Polizeibeamten anzuweisen, der Ueberwachung derjenigen Personen, die in den Häusern Aufkäufe zu machen suchen, sowie der Ueberwachung des Ver­sands von Butter und Käse besondere Aufmerksamkeit zuzu­wenden, namentlich soweit es sich um den Versand durch Privatpersonen handelt, sowie um den Verkehr mit Butter und Käse, der nicht mit der Post oder Eisenbahn, sondern mit Fuhrwerken, Traglasten u. dergl. erfolgt.

L a l w, den 2. Febr. 1916.

K. Oberamt: Binder.

stimmt, besteht die Munitionstrisis nur noch in der Erinne­rung. Vom September 1915 an Hütten die Bemühungen um ihre Behebung Erfolg gezeitigt und die russischen Batterien, mit denen zu rechnen der Gegner nicht mehr gewöhnt gewesen sei, Hütten sich ihm wieder fühlbar gemacht. Dazu hätten un­geheure Anstrengungen und strenge Maßregeln geholfen. Beinahe alles sei neu zu schaffen gewesen, da Rußland bis dakin au große Bezüge vom Ausland, besonders aus Deutsch­land gewöhnt gewesen sei. Das Ziel sei erreicht. Aber das bedeute eine völlige Umwälzung, eine Umformung der ganzen industriellen Tätigkeit, ja beinahe der Lebensgewohnheitrn in Rußland. Der Minister zeigte Tabellen über die sabelhaste (sehr gut möglich!) Entwickelung der für die Landesvertei­digung arbeitenden industriellen Anlagen und erklärte, mit dieser Produktion des Landes und mit Hilfe des großen Marktes im Auslande könne man hinsichtlich der Munition vertrauensvoll in die Zutunft blicken. Die größte Lücken seien nun ausgefüllt. Die Stimmung der Truppen sei vorzüglich und dank dem vor einigen Monaten angeordneten Massen­aufgebot und der Verdoppelung der Rekrutendepots habe Rußland jetzt einen Bestand von 1>4 Millionen junger Re- krvten, aus denen man die Truppenteile auffüllen könne, ahne auf ungenügend ausgebildete Mannschaften zurückgrei- fcn zu müssen. Diese wichtige Hauptsache, die Truppenteile vollzählig zu erhalten, sei somit gesichert, kurz, mit der Ver­längerung des Krieges wachse die Kraft der Alliierten. (Die Duma soll einberufen werden, da muß man natürlich eine rosige Stimmung hervorzaubern.)

Duma und Reichsrat einberufen.

(WTB.) Petersburg, 8. Febr. Durch einen Kaiserlichen Erlaß werden die Duma und der Reichs- rat für den 9.22. Februar einberufen.