Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung, betr. Saatkartoffeln.
Bo« 6. Januar 1916 (Reichs-Sesetzbl. S. 5).
Der Vundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1 -
Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1918 nicht für Kartoffeln, die
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aussaat verkauft werden, oder
2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden, oder
3. von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln an andere zugelassene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis er bringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden.
Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereine.
8 2 .
Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln (8 1 Nr. 2) wird von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf nur einer dem Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben müssen.
8 3.
Die zugelassenen Händler haben besondere Bücher über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin den Namen des Vertragsgegners, die Menge und den Preis ersichtlich zu machen. Auch ist anzugeben, ob der Vertragsgegncr Landwirt, Händler oder eine nach 8 1 Nr. 3 sonst zugelassene Person ist.
Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig Sattkartoffeln züchten und verkaufen.
8 4.
Die nach 8 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
8 5 .
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
8 6 .
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 8 3 und 4 dieser Verordnung sowie die nach 8 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 7.
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915 zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 2». Oktober 1915 zu Höchstpreisen abgeschlossen find, werden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei Jnkraft- tttten dieser Verordnung erfolgt ist.
8 8 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
» Delbrück.
Eie neue Ententenote an Griechenland.
Wien, 19. Jan. Aus Athen wird nach der „Nat.-Zeitg." gemeldet: Die neue Note des Bierverbandes an Griechenland ist nicht befristet. Sie fordert die Demobilisierung des griechischen Heeres, nachdem der Grund zur Mobilisierung, der Schutz für Serbien, fortgefallen sei. Die Note ist von dem englischen und französischen Gesandten am Montag überreicht worden.
König Konstantin über die Haltung Griechenlands.
Berlin, 19. Jan. König Konstantin gestattete dem Athener Berichterstatter des „Lokalanzeiger" eine Audienz, wobei er zunächst auf die bedrängte Lage Griechenlands durch die unerträglichen Maßnahmen des Vieroerbands hinwies. Dann sagte er weiter: Von Anfang an bin ich, wie auch ein großer einflußreicher Teil des griechischen Volkes der Ansicht gewesen, daß Griechenland neutral bleiben müsse und sich nach den schweren Prüfungen, die es glücklich überstanden hat, Nicht in diesen völkerverheerenden Krieg hineinzumischen habe. Dieser Standpunkt ist von gewisser Seite als ein schwächlicher ausgelegt worden. Wenn unser Herd und unsere Freiheit bedroht werden, würden wir unseren Mann stellen. Ob die Balkanfragc durch diesen europäischen Krieg geregelt werden wird, weiß ich nicht; niemand kann voraussehen, ob hier unten nicht neue blutige Kriege entstehen werden. Als kleine freie Nation haben aber wir vor allem die heilige Pflicht, das Wenige, was wir als Gebiet besitzen, und unsere Freiheit zu schützen. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß
Verfügung der Ministeriums des Inner«, betreffend Saatkartoffeln, vom 13. Januar 1916.
Zu der Bundesratsverordnung, betreffend Saatkartos- feln, vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) wird verfügt:
1. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 1 Nr. 2 und des 8 2 der Verordnung sind die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter.
Zuständig« Behörden im Sinne des 8 4 der Verordnung sind die Landespreisstelle, die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter, sowie die örtlichen Preisprüsungsstellen und die Polizeidirektion der Stadtgemeinde Stuttgart.
2. Die zum Handel mit Saatkartoffeln zugelassenen Händler, landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereine haben über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln Bücher zu führen (8 3 Abs. 1 der Verordn.), welche folgende Spalten enthalten:
1. Name, Stand und Wohnort des Erzeugers der Saatkartoffeln;
2. Name, Stand und Wohnort desjenigen, von dem der Inhaber des Buchs die Saatkartoffeln erworben hat;
3. Sorte;
4. gekaufte Menge in Zentnern (zu 50
5. Ankaufspreis für 1 Zentner (50 I<A);
6. Frachtkosten, welche der Inhaber des Buchs beim Ankauf zu tragen hat;
7. an wen wurden die Saatkartoffeln verkauft? (Name, Stand und Wohnort);
6. Erzielter Erlös (für de» Zentner — 50 ><§).
3. Die zur Buchführung verpflichteten Landwirte (8 3 Abs. 2 der Verordnung) haben über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln Bücher zu führen, welche folgende Spalten enthalten:
1. Sorte;
2. Käufer (Name, Stand und Wohnort);
3. verkaufte Menge;
4. Erlös für den Zentner (50 I<A>;
5. Frachtkosten, soweit sie der Verkäufer zu tragen hat.
4. Die Bescheinigung im Sinne des 8 1 Nr. 3 der Verordnung ist von der Ortspolizeibehörde allen nicht Landwirtschaft treibenden Personen auszustellen, welche glaubhaft Nachweisen, daß sie auf eigenem, gepachtetem oder von dritter Seite zur Verfügung gestelltem Boden im Frühjahr 1916 Kartoffeln pflanzen.
Die Bescheinigung ist nach folgendem Muster auszustellen: Gemäß 8 1 Nr. 3 der Bundesratsverordnung vom
6. Januar 1916, betreffend Saatkartoffeln (Reichs-Ee- setzbl. S. 5), wird dem/der (Name .... (Stand . . . . in .... hiemit bescheinigt, daß er/sie in der Lage ist, im Frühjahr 1916 Saatkartoffeln für eine Fläche von .... Ar selbst zu verwenden.
., Len ....
(Stempel) Ortspolizeibehörde.
Auf obige, im „Staatsanzeiger" Nr. 10 erschienene Vorschriften haben die
Ortspolizeibehörden
die Landwirte und die Händler mit Saatkartoffeln in geeigneter Weise hinzuweisen.
Calw, den 17. Januar 1916.
K. Oberamt: Binder.
Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zwecken. .
Vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine Anwendung.
8 2. Pflanzliche und tierische Oele und Fette dürfen zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürfen ferner nicht gespalten werden.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung von Leder anfallende Fett, insbesondere das Leimleder.
8 3. Der Reichskanzler kann das Verbot des 8 1 auf andere pflanzliche und tierische Fette und auf Oele dieser Art, das Verbot des 8 2 auf andere Verwendungszwecke ausdehnen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten.
8 4. Wer den Vorschriften der 88 1, 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die weitergehenden Beschränkungen in der Verwendung von Oelen und Fetten, die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Oel vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem oder tierischem Oel Igig (Reichs-Gesetzbl.
S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt.
Die Vorschrift im 8 12 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) tritt außer Kraft. : . IZ8W
Berlin, den 6. Jan. 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.
Vorstehend«, im Staatsanzeiger Nr. 8 erschienene Bekanntmachung wird zur Nachachtung hiemit veröffentlicht. Calw, den 17. Jan. 1916.
K. Obcramt: Binder.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 13. d. Mts., betressend die Uebertragung gesandtschaftlicher Geschäfte auf das K. und K.
Oesterreichisch-Ungarische Konsulat in Stuttgart.
(„Stwatsanzeiiger" Nr. 10.)
„Die K. und K. Oesterreichisch-Ungarische Gesandtschaft in Stuttgart hat mitgeteilt, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1916 außer der Gebarung sämtlicher Unterhaltsbeiträge für die Angehörigen der österreichischen und ungarischen Mobilisierten auch sämtliche Paßangelegenheiten, Heimsend«»« gen und Flüchtlingsangelcgenheiten dem K. und K. Oester- reichisch-llngarischen Konsulate in Stuttgart überwiesen habe. Die Geschäfte dieses Konsulats werden infolge Einberufung des Konsuls Alfred Federer zum Kriegsdienst von dem Konsulats-Kanzleisekretär Kallina geführt."
Die Gemeindebehörden werden angewiesen, für Verbreitung obiger Bekanntmachung zu sorgen.
Calw, den 17. Jan. 1916.
K. Oberamt: Binder.
das ganze griechische Volk zu dieser Ansicht gelangen wird. > ludis seine Ueberraschung über die Zweifel aus, welche die lieber seine politischen Beziehungen zu den kämpfenden ^ Ententemächte anscheinend bezüglich der Politik des griechi- Mächtegruppen sagte der König: Deutschland und Oesterreich- Aschen Kabinetts hegten und die sich in der Beschränkung der Ungarn haben bisher Griechenland gegenüber ein korrektes > Einfuhr von Lebensmitteln und Kohlen äußerten. Der Mi- Vcrhalten und Freundschaft gezeigt, es liegen also durchaus ! nistcrpräsident gab die nachdrückliche Versicherung, daß die ge- keinc Gefühlsgründe vor, die uns vorschreiben könnten gegen ! genwärtige Politik Griechenlands vollständig aufrichtig und Ocsterreich-llngarn und Deutschland zu gehen, doch spielen § mit seiner neutralen Haltung gegenüber den beiden kriegfüh-
Gefühlsgründe in der Politik eine untergeordnete Rolle. Ich will den Krieg nicht, ich will meine Armee verstärken. Ich hoffe, daß sie am Ende des Krieges stark und vollständig frisch dastehen wird. Das ist für mein Land von der allergrößten Wichtigkeit. Es wird dann bei Friedensschluß ein bedeutend wichtigerer Faktor sein, als wenn es sich in den lange andauernden europäischen Krieg, dessen erste Opfer naturgemäß die kleinen, an Hilfsmitteln armen Staaten sind, erschöpft hätte. Deshalb werde ich an meiner Politik festhal- ten, die Freiheit und die Interessen meines Volkes zu wahren, ohne sein Blut zu vergießen. Auf die Frage des Berichterstatters, was würde, falls, wie man glaube, die En- tcntekrcise hofften, durch weitere Steigerung der Eewaltmaß- nahmen gegen Griechenland doch noch die Ausgabe der griechischen Neutralität zugunsten des Bierverbands zu erzwingen, antwortete der König: Das weih ich nicht, was man glaubt, doch sollte man irgendwo derartige Hoffnungen glauben, so wird man sich an derselben Stelle schon davon überzeugt haben, daß diese Hoffnungen eitel sind.
Griechenlands „Neutralität".
(WTB.) Athen, 19. Jan. Im Laufe einer Unterredung mit dem Vertreter des „Reuterschen Bureaus" drückte Sku-
renhen Gruppen vereinbar sei. Er sei überzeugt, daß dies die beste Politik für das Land sei. Er erklärte, daß Griechenland weiter neutral bleibe «und seine Armee für die schließlich« Liquidierung intakt halten werde.
Die Gesandten der Entente aus Cettinje zurückberufen.
Lugano. 19. Jan. Aus Mailand wird gemeldet: Italien hat mit Frankreich und England seine Gesandten am montenegrinischen Hose znrückberusen. Die diplomatischen Beziehungen der Westmächte zu Montenegro sind damit eingestellt. Die montenegrinische Staatsbank wird von Alessio nach Cettinse zurückgebracht. wohin auch die montenegrinischen Staatsbehörden zurückkehren.
Ein Dementi.
Berlin, 20. Jan. Nach einer Meldung des „Berliner Lokalanzeigers" aus Lugano wird von
italienischer Seite offiziös in Abrede gestellt, datz der Kong von Italien nach Tarent gefahren sei. um mit dem Prinzen Mirko von Montenegro zusam- menzutresfen. Prinz Mirko sei überhaupt nicht nach Italien gekommen.