Amtliche Bekanntmachungen. Bekämpfung der übermäßigen Preissteigerung.

Höherer Weisung gemäß wird auf folgende Bestim­mungen hingewiesen:

I. 88 1 und 2 der Verfügung des K. Stellvertretenden Generalkommandos des XIH. Armeekorps über die Einhal­tung angemessener Preise beim Groß- und Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs lauten:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft:

3) wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfes unverhältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinauf­setzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;

b) wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt sind, aus dem Verkehr zu­rückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;

c) wer beim gewerbsmäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhältnismäßig hohe Preise fordert oder annimmt;

cl) wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Be­darfs ohne rechtfertigenden Grund einem Käufer die Ab­gabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Bar­zahlung verweigert.

Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehenden Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen."

II. 8 5 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 191b lautet:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

3) wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Na- turerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegen­stände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berück- fichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder oer- ' sprechen läßt;

d) wer Gegenstände der unter 3) bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurück­hält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Ge­winn zu erzielen;

c) wer, um den Preis für Gegenstände der unter 3) bezeich­neten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere un­lautere Machenschaften vornimmt; cl> wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in 3) bis c) bezeichneten Art zum Zwecke hat.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte er- 1a 11 nt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.

Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."

' III. 8 6 des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Hassting der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1915 lautet:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

3) wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; b) wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffor­dert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;

! c) wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung be­troffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; ci- wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

e> wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest­gesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheim­licht;

f) wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

In den Fällen 3 und b kann neben der Strafe angeord­net werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefäng­nisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

IV. 8 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un­zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 lautet:

Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rehen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tat­sachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltrei­benden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Han- dclsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu be­zeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagen­den Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.

Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuver­lässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartun, sind ins­besondere zu berücksichtigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen. Preisaus­hang und übermäßige Preissteigerung.

Calw, den 24. Noo. 1915.

K. Oberamt: Binder.

K. Obcramt Talw.

Bekanntmachung

betr. die Wanderarbeitsstätte in Calw.

Die Amtsversammlung hat am 27. April 1911 beschlossen, das ganze Defizit der Wanderarbeitsstätte mittelst Umlage auf dem gesetzlichen Umlagefuß von den Gemeinden des Be­zirks zum Einzug zu bringen und den Gemeinden zu em­pfehlen, zur Deckung ihres Umlagebetreffs Kollekten bei den Gemeind ungehörigen zu veranstalten.

Infolge der segensreichen Tätigkeit der Wanderarbeits­stätte werden die Bezirksgemeinden durch Bettler und Land­streicher nicht mehr belästigt, und es sollte daher den Bezirks­ängehörigen durch Veranstaltung von Hauskollekten Gelegen­heit gegeben werden, ihren Wohltätigkeitssinn zu betätigen und die Wanderarbeitsstätte finanziell zu unterstützen. Auch seilten wie bisher die Täfelchen mit der Aufschrift:Ausweis über geleisteten Beitrag zur Wanderarbeitsstätte" gegen einen jährlichen Mindestsatz von 1 Mk. abgegeben werden. Diese Täfelchen verbleiben im Eigentum der Amtskörper-- schast und werden zurückgezogen, sobald der jährliche Beitrag > eingestellt wird. I

, Dir Berfolgungskämpfe in Serbien.

Berlin. 25. Nov. DieVofhZeitg." meldet aus dem Hauptquartier der ArmeeKoeveß: Unter un­säglichen Geländeschwierigkeiten haben unsere Trup­pen die Grenze des Sandschak Novipazar erreicht und überschritten. In den letzten Tagen gab es noch kleine Gefechte an unserer Front, wobei die serbischen Nach­huten meist in unsere Hände fielen. Interessant ist es, dag zum erstenmal zahlreiche Offiziere unter den Gefangenen waren. Ungefähr drei Offiziere kamen auf je 100 Mann. Die Abbröckelung des Offizier­korps ist symptomatisch für den Zustand der Armee. Gestern gab es einen nennenswerten Widerstand nicht mehr, desto härter ist der Kampf unserer Trup­pen gegen die leblosen Gewalten, das Bergland, die Witterung, die Weglosigkeit. Sogar in den Tälern liegt Schnee, oben in einer Höhe von 700 Metern ist empfindliche Kälte und kein Schutz zu finden. Das Hrchrrasser gefährdet die Brücken und damit den Nachschub.

Lugano, 25. Nov. Der serbische Korrespondent desCorriere della Sera" sandte, wie demBerlin. Tageblatt" von hier berichtet wird, ein neues trost­loses Telegramm. Die serbische Negierung halte sich zwar augenblicklich noch in Prizrend auf, schicke sich jedoch an, nach Ochrida oder Gewgheli zu flüchten. Von dem serbischen Zentralheere in Kotschovo fehle jede Nachricht, ebenso von der angekündigten serbi­schen Offensive auf Katschanik. Man gebe alle Illu­sionen auf. Serbien sei unrettbar verloren. Mit größter Beklemmung erfülle aber die neue Ein­kreisung des serbischen Heeres durch die Bulgaren und Deutschen von Nordwesten und der albanischen Gren­ze her. Der serbische Kriegsminister erklärte gerade­zu, eine Kapitulation sei nicht ausgeschlossen.

Budapest. 25. Nov.Az Est" erfährt laut Deutscher Tageszeitung" aus Sofia, daß laut dort eingetroffenen griechischen Meldungen südlich von Prilep noch 6 serbische Bataillone kämpfen. Die Zahl der an der Front Gewgheli-Krivolac stehenden Franzosen betrug am 18. November 30 000 Mann

mit über 140 Geschützen.

Sofia, 25. Nov. Der Führer der ersten bulgarischen Ar­mee, General Bojadjew, erklärte in Nisch:Die Operationen der Verbündeten verlaufen glänzend. Tagtäglich bestätigen die Ereignisse die Erfolge unserer Waffen. Die Serben find heute nicht mehr imstande, irgendwo Militärabteilungen mit Proviant und Artillerie unterzubringen. Alles zeigt den vollständigen Verfall der serbischen Kraft. Alle Straßen nach Mazedonien sind abgeschnitten. Die serbische Armee existiert nicht mehr. Die serbischen Verbündeten werden das gleiche Schicksal erleben". (Franks. Zeitg.)

Die Möglichkeit einer Kapitulation des serbischen Heeres.

Frankfurt. 25. Nov DieFrankfurter Zeitung" meldet aus Lugano, 25. November: Auf die Frage des Saloniker Korrespondenten desCorriere della Sera", ob das serbische Heer infolge seiner kritischen Lage vielleicht kapitulieren mühte, antwortete der serbische Kriegsminister Bojowitsch zögernd:Das kann schon eintreten." Vom serbischen Heer am dem Amselfeld fehlen jegliche Nachrichten. Der Korre­spondent desCorriere" urteilt, daß der serbische Staat jetzt verloren sei. Auch das serbische Heer sei kaum rettbar, nachdem die Oesterreicher. Ungarn. Deutsche und Bulgaren ihm jetzt den Rückzug nach Albanien abschneiden. '

Berlin. 25. Nov. Aus Lugano meldet dieVoss. Zeitung": Magrini meldet demSecolo" in einer Depesche aus Monastir vom 21. November, der ser-

Die Gemeindebehörden werden ersucht, alsbald eine Sammlung zu genanntem Zweck in die Wege zu leiten, die ersammelten Beträge an die Oberamtspflege abzuliefern und dem Oberamt bis spätestens 31. Dezember ds. Js. von dem Ertrag der Sammlung Kenntnis zu geben.

Bei dieser Gelegenheit richte ich an die gesamte Bezirks- beoölkerung wiederholt die dringende Bitte, die Bestrebungen der Wanderarbeitsstätte dadurch kräftig zu unterstützen, daß jeder Bettler ab- und an die Wanderarbeitsstätte gewiesen wird.

Den 24. Nov. 1915. ^

Reg.-Rat Binder.

Bekanntmachung des Ministeriums d. Innern, betreffend das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem und tierischem Del. (Staatsanzeiger" Nr. 272.

I. Die Bundesrats-Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem oder tierischem Oel lautet nach den Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Oktober und 11. November 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 671 und S. 758), wie folgt:

? 1 .

Die Außenseiten von Häusern sowie Mauern und Zäune dürfen nicht mit Farben angestrichen werden, zu deren Her­stellung pflanzliche oder tierische Orle verwendet worden sind.

Der Reichskanzler kakin Ausnahmen zulassen.

2 .

Wer der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge­fängnis bis zu drei Monaten bestraft.

8 :r.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.

II. Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird die Be­kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl, vom 21. Oktober 1915 (Staatsanzeiger Nr. 248) ersetzt.

Stuttgart, den 17. Nov. 1915.

Fleischhauer.

Die Herren Ortsvorsteher

werden veranlaßt, obige Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen und ihre Durchführung zu überwachen. Calw, den 23. Nov. 1915.

K. Oberamt: Bind e r.

Verkehr mit Eicheln, Roß-Kastanien und den daraus hergestellten Futtermittel».

Durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers vom 8. Nov. 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 747) sind die Vorschriften der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Krastfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf Eicheln, Roßkastanien (Früchte) und die daraus hcrgestellten Futtermittel ausgedehnt worden.

(Zu oergl. Minist.-Bekanntm. vom 18. ds. Mts. im Staatsanzeigcr" Nr. 273).

Calw, den 22. Nov. 1915.

K. Oberamt: Binder.

bische Kriegsin in ist-er habe Monastir am 20. verlas­sen und sich nach Saloniki begeben, um von dort mit Sarrail die französische Front zu besuchen. Vor sei- » ner Abreise sagte er zu Magrini, er wisse nicht, wo die serbische Regierung sich befinde, vermutlich auf dem Weg nach Ochrida, wohin die Vierverbands­vertreter ihr folgen würden. In Monastir treffen fortwährend flüchtige serbische Beamte und Offiziere ein, zu Tode erschöpft und kotbedeckt von den Fuß­märschen durch Allmnien in strömendem Regen. Ein Offizier sagte ihm, wahrscheinlich werde das serbische Heer sich ergeben müssen.

Das englisch-französische Balkauheer bedroht.

(WTB.) Berlin. 26. Nov. Nach derVoss. Zeitg." lautet eine Meldung des Berichterstatters des GenferJournal", der die französische Balkanfront besucht hat, dahin, das e»A« lisch-franzöfische Heer sei in Gefahr, von den Bulgaren i« Süden umgangen zu werden.

Griechische Sicherungstruppen an der serbischen Grenze.

Köln, 25. Nov. DieKölnische Zeitung" mel­det aus Wien: Nach der GrazerTagespost" erklärte sich der griechische Generalstabschef im letzten Kronrat entschieden gegen die vorgeschlagene Lösung, bah Griechenland den Serben und den Verbandstruppen den bewaffneten Rückzug auf den schmalen nordwest­lichen Streifen Griechenlands nach Albanien gestat­ten solle, weil seine Ausführung heute schon offen­kundig unmöglich sei und die auf griechisches Gebiet übertragene Kriegsaktion dann nicht mehr örtlich zu beherrschen wäre. Der Krenrat hat hierauf die ent­sprechenden Beschlüsse gefaßt. Auf den Wunsch des griechischen Generalstaschefs hin hat Griechenland einen MMtärattachee an die bulgarische Front ent-

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