Amtliche Bekanntmachungen. Bekämpfung der übermäßigen Preissteigerung.
Höherer Weisung gemäß wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
I. 88 1 und 2 der Verfügung des K. Stellvertretenden Generalkommandos des XIH. Armeekorps über die Einhaltung angemessener Preise beim Groß- und Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs lauten:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft:
3) wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfes unverhältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
b) wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
c) wer beim gewerbsmäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhältnismäßig hohe Preise fordert oder annimmt;
cl) wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs ohne rechtfertigenden Grund einem Käufer die Abgabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Barzahlung verweigert.
Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehenden Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen."
II. 8 5 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 191b lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
3) wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Na- turerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berück- fichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder oer- ' sprechen läßt;
d) wer Gegenstände der unter 3) bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
c) wer, um den Preis für Gegenstände der unter 3) bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; cl> wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in 3) bis c) bezeichneten Art zum Zwecke hat.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte er- 1a 11 nt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
' III. 8 6 des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Hassting der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1915 lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
3) wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; b) wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
! c) wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; ci- wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
e> wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
f) wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen 3 und b kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
IV. 8 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 lautet:
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rehen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Han- dclsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen. Preisaushang und übermäßige Preissteigerung.
Calw, den 24. Noo. 1915.
K. Oberamt: Binder.
K. Obcramt Talw.
Bekanntmachung
betr. die Wanderarbeitsstätte in Calw.
Die Amtsversammlung hat am 27. April 1911 beschlossen, das ganze Defizit der Wanderarbeitsstätte mittelst Umlage auf dem gesetzlichen Umlagefuß von den Gemeinden des Bezirks zum Einzug zu bringen und den Gemeinden zu empfehlen, zur Deckung ihres Umlagebetreffs Kollekten bei den Gemeind ungehörigen zu veranstalten.
Infolge der segensreichen Tätigkeit der Wanderarbeitsstätte werden die Bezirksgemeinden durch Bettler und Landstreicher nicht mehr belästigt, und es sollte daher den Bezirksängehörigen durch Veranstaltung von Hauskollekten Gelegenheit gegeben werden, ihren Wohltätigkeitssinn zu betätigen und die Wanderarbeitsstätte finanziell zu unterstützen. Auch seilten wie bisher die Täfelchen mit der Aufschrift: „Ausweis über geleisteten Beitrag zur Wanderarbeitsstätte" gegen einen jährlichen Mindestsatz von 1 Mk. abgegeben werden. Diese Täfelchen verbleiben im Eigentum der Amtskörper-- schast und werden zurückgezogen, sobald der jährliche Beitrag > eingestellt wird. I
, Dir Berfolgungskämpfe in Serbien.
Berlin. 25. Nov. Die „VofhZeitg." meldet aus dem Hauptquartier der ArmeeKoeveß: Unter unsäglichen Geländeschwierigkeiten haben unsere Truppen die Grenze des Sandschak Novipazar erreicht und überschritten. In den letzten Tagen gab es noch kleine Gefechte an unserer Front, wobei die serbischen Nachhuten meist in unsere Hände fielen. Interessant ist es, dag zum erstenmal zahlreiche Offiziere unter den Gefangenen waren. Ungefähr drei Offiziere kamen auf je 100 Mann. Die Abbröckelung des Offizierkorps ist symptomatisch für den Zustand der Armee. Gestern gab es einen nennenswerten Widerstand nicht mehr, desto härter ist der Kampf unserer Truppen gegen die leblosen Gewalten, das Bergland, die Witterung, die Weglosigkeit. Sogar in den Tälern liegt Schnee, oben in einer Höhe von 700 Metern ist empfindliche Kälte und kein Schutz zu finden. Das Hrchrrasser gefährdet die Brücken und damit den Nachschub.
Lugano, 25. Nov. Der serbische Korrespondent des „Corriere della Sera" sandte, wie dem „Berlin. Tageblatt" von hier berichtet wird, ein neues trostloses Telegramm. Die serbische Negierung halte sich zwar augenblicklich noch in Prizrend auf, schicke sich jedoch an, nach Ochrida oder Gewgheli zu flüchten. Von dem serbischen Zentralheere in Kotschovo fehle jede Nachricht, ebenso von der angekündigten serbischen Offensive auf Katschanik. Man gebe alle Illusionen auf. Serbien sei unrettbar verloren. Mit größter Beklemmung erfülle aber die neue Einkreisung des serbischen Heeres durch die Bulgaren und Deutschen von Nordwesten und der albanischen Grenze her. Der serbische Kriegsminister erklärte geradezu, eine Kapitulation sei nicht ausgeschlossen.
Budapest. 25. Nov. „Az Est" erfährt laut „Deutscher Tageszeitung" aus Sofia, daß laut dort eingetroffenen griechischen Meldungen südlich von Prilep noch 6 serbische Bataillone kämpfen. Die Zahl der an der Front Gewgheli-Krivolac stehenden Franzosen betrug am 18. November 30 000 Mann
mit über 140 Geschützen.
Sofia, 25. Nov. Der Führer der ersten bulgarischen Armee, General Bojadjew, erklärte in Nisch: „Die Operationen der Verbündeten verlaufen glänzend. Tagtäglich bestätigen die Ereignisse die Erfolge unserer Waffen. Die Serben find heute nicht mehr imstande, irgendwo Militärabteilungen mit Proviant und Artillerie unterzubringen. Alles zeigt den vollständigen Verfall der serbischen Kraft. Alle Straßen nach Mazedonien sind abgeschnitten. Die serbische Armee existiert nicht mehr. Die serbischen Verbündeten werden das gleiche Schicksal erleben". (Franks. Zeitg.)
Die Möglichkeit einer Kapitulation des serbischen Heeres.
Frankfurt. 25. Nov Die „Frankfurter Zeitung" meldet aus Lugano, 25. November: Auf die Frage des Saloniker Korrespondenten des „Corriere della Sera", ob das serbische Heer infolge seiner kritischen Lage vielleicht kapitulieren mühte, antwortete der serbische Kriegsminister Bojowitsch zögernd: „Das kann schon eintreten." Vom serbischen Heer am dem Amselfeld fehlen jegliche Nachrichten. Der Korrespondent des „Corriere" urteilt, daß der serbische Staat jetzt verloren sei. Auch das serbische Heer sei kaum rettbar, nachdem die Oesterreicher. Ungarn. Deutsche und Bulgaren ihm jetzt den Rückzug nach Albanien abschneiden. '
Berlin. 25. Nov. Aus Lugano meldet die „Voss. Zeitung": Magrini meldet dem „Secolo" in einer Depesche aus Monastir vom 21. November, der ser-
Die Gemeindebehörden werden ersucht, alsbald eine Sammlung zu genanntem Zweck in die Wege zu leiten, die ersammelten Beträge an die Oberamtspflege abzuliefern und dem Oberamt bis spätestens 31. Dezember ds. Js. von dem Ertrag der Sammlung Kenntnis zu geben.
Bei dieser Gelegenheit richte ich an die gesamte Bezirks- beoölkerung wiederholt die dringende Bitte, die Bestrebungen der Wanderarbeitsstätte dadurch kräftig zu unterstützen, daß jeder Bettler ab- und an die Wanderarbeitsstätte gewiesen wird.
Den 24. Nov. 1915. ^
Reg.-Rat Binder.
Bekanntmachung des Ministeriums d. Innern, betreffend das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem und tierischem Del. („Staatsanzeiger" Nr. 272.
I. Die Bundesrats-Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem oder tierischem Oel lautet nach den Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Oktober und 11. November 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 671 und S. 758), wie folgt:
? 1 .
Die Außenseiten von Häusern sowie Mauern und Zäune dürfen nicht mit Farben angestrichen werden, zu deren Herstellung pflanzliche oder tierische Orle verwendet worden sind.
Der Reichskanzler kakin Ausnahmen zulassen.
2 .
Wer der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 :r.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
II. Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl, vom 21. Oktober 1915 (Staatsanzeiger Nr. 248) ersetzt.
Stuttgart, den 17. Nov. 1915.
Fleischhauer.
Die Herren Ortsvorsteher
werden veranlaßt, obige Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen und ihre Durchführung zu überwachen. Calw, den 23. Nov. 1915.
K. Oberamt: Bind e r.
Verkehr mit Eicheln, Roß-Kastanien und den daraus hergestellten Futtermittel».
Durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 8. Nov. 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 747) sind die Vorschriften der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Krastfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf Eicheln, Roßkastanien (Früchte) und die daraus hcrgestellten Futtermittel ausgedehnt worden.
(Zu oergl. Minist.-Bekanntm. vom 18. ds. Mts. im „Staatsanzeigcr" Nr. 273).
Calw, den 22. Nov. 1915.
K. Oberamt: Binder.
bische Kriegsin in ist-er habe Monastir am 20. verlassen und sich nach Saloniki begeben, um von dort mit Sarrail die französische Front zu besuchen. Vor sei- » ner Abreise sagte er zu Magrini, er wisse nicht, wo die serbische Regierung sich befinde, vermutlich auf dem Weg nach Ochrida, wohin die Vierverbandsvertreter ihr folgen würden. In Monastir treffen fortwährend flüchtige serbische Beamte und Offiziere ein, zu Tode erschöpft und kotbedeckt von den Fußmärschen durch Allmnien in strömendem Regen. Ein Offizier sagte ihm, wahrscheinlich werde das serbische Heer sich ergeben müssen.
Das englisch-französische Balkauheer bedroht.
(WTB.) Berlin. 26. Nov. Nach der „Voss. Zeitg." lautet eine Meldung des Berichterstatters des Genfer „Journal", der die französische Balkanfront besucht hat, dahin, das e»A« lisch-franzöfische Heer sei in Gefahr, von den Bulgaren i« Süden umgangen zu werden.
Griechische Sicherungstruppen an der serbischen Grenze.
Köln, 25. Nov. Die „Kölnische Zeitung" meldet aus Wien: Nach der Grazer „Tagespost" erklärte sich der griechische Generalstabschef im letzten Kronrat entschieden gegen die vorgeschlagene Lösung, bah Griechenland den Serben und den Verbandstruppen den bewaffneten Rückzug auf den schmalen nordwestlichen Streifen Griechenlands nach Albanien gestatten solle, weil seine Ausführung heute schon offenkundig unmöglich sei und die auf griechisches Gebiet übertragene Kriegsaktion dann nicht mehr örtlich zu beherrschen wäre. Der Krenrat hat hierauf die entsprechenden Beschlüsse gefaßt. Auf den Wunsch des griechischen Generalstaschefs hin hat Griechenland einen MMtärattachee an die bulgarische Front ent-
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