Amtliche Bekanntmachungen.

AmMWlmwchalchiieMstatenPttsoiioi, welchr sich i« wchWchtWn Ma kesi»deii. sowie Milcher Lwdstumvslichtigu.

Sämtliche im wehrpflichtigen Alter befindlichen Personen, d. h. die am 4. September 187V und später Geborenen die auf Grund des 8 15 R.M.G. von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden im Frieden befreit find das sind die, welche den gelben Schein besitzen (Muster 2 W O.), sowie sämtliche Landsturm­pflichtige I. u. II. Aufgebots, soweit sie nicht zurückge­stellt sind oder bei einer früheren Musterung nicht die Entscheidungtauglich zum Dienst mit Waffe, ohne Waffe (Kriegs-Garnisonsverwendungsfähig) oder zu Arbeitszwecken (L. o. W. A.)" haben, haben sich in der Zeit vom

15.18. September 1915

bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zu melden.

Landsturmpflichtige, die das militärpflichtige Alter (also alle vor 1895 Geborenen) noch nicht erreicht haben, werden hievon nicht betroffen. Die

Herren Ortsvorfteher

werden beauftragt, durch ortsübliche Bekanntmachung auf Vorstehendes aufmerksam zu machen und darauf zu achten, daß alle in Betracht kommenden Leute ihrer Meldepflicht Nachkommen.

Auf Grund der Meldungen sind von den Ortsvor­stehern Landsturmrollen nach Muster 19 W.-O. anzu­legen. Die Landsturmrollen, zu welchen die Vordrucke den Schultheißenämtern morgen zugehen, sind getrennt nach Jahrgängen also für jeden Jahrgang eine be­sondere Liste und in alphabetischer Reihenfolge an­zulegen und alsbald nach Fertigstellung unter Anschluß der Militärpapiere

spätestens bis 19. September 1915 dem Oberamt vorzulegen.

Bei Personen, welche schon Zuchthausstrafen er­litten haben oder mit Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte bestraft waren, ist dies in der Landsturmrolle unter Anschluß eines Strafregisterauszugs zu vermerken.

Calw, den 14. Sept. 1915.

Der Civilvorfitzende der Ersatzkommission:

Regierungsrat Binder.

Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Mitttürtuchen in Friedensfarbey.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß>e Uebertretung worunter auch ver­spätete oder unvollständige Meldung fällt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 5*) der Bekanntmachung über

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er­teilt, od«^ wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver­mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Ee- ^ setzblatt S. 54) bestraft wird. !

8 1 .

Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten! mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft."

8 2 . !

Meldepflicht. ^

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen hin­sichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge­genstände (meldepflichtige Gegenstände) einer Melde­pflicht.

8 3-

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen auch Kirsel) in Friedensfarben, d. h. Militär- und Marinetuche aller derjenigen Arten und Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniform- stllcke (Wafsenröcke, Ueberröcke, Litewken, Koller. At­tilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen. Reithosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des deutschen Heeres oder der deutschen Marine Verwendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Arten und Farben vorhanden sind. (Bunte Militär­tuche".)

Ausgenommen von der Meldepflicht sind:

a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 ^ bei Mannschaftstuchen, als 400 ^ bei Offi­zierstuchen für den laufenden Meter haben)

b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche geringer sind als 50 m bei Mannschaftstuchen oder 25 m bei Offizierstuchen)

c) solche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet wer­den können.

Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen find § also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, für die es bei der Bekanntmachung Nr. W. I. 1/5. 15. ft. ft. A., betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Be­standserhebung für Militärtuche, sowie bei den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen Nr. VV. I. 77/6. 15. K. ft. ä. und Nr. W. I. 1556/8. 15. ft. ft. ä. ver­bleibt. *»)

8

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Handel- oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Per­sonen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kom­munen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Ver­bände, die meldepflichtige Gegenstände (8 3) in Gewahr­sam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.

Die nach dem Stichtage (8 3) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgcsandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu Melden.

8 5 .

Stichtag und Meldefrist.

Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vorhan­dene Bestand.

Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für bunte Militärtuche (8 6) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Berk. Hedemannstraße 11, zu erstatten.

**) Auf die Bekanntmackungen vom 14. Mai und 16. Juni 1915 im Calwer Tagblatt Nr. 111 und 141 wird Bezug ge­nommen. Es wird bemerkt, daß die Ausführungsbestimmungen Nr. W. I, 1556/8. 15 K. R. A. bis jetzt in Württemberg noch nicht veröffentlicht worden sind.

8 6 -

Meldescheine.

Für die Meldungen sind zwei Arten Meldescheine für bunte Militärtuche Vordruck 5 für Offizierstuche, Vordruck 6 für Mannschaftstuche bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels Handelskammern usw.) erhältlich.

Die Anforderung hat aus einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Kopfschrift:Betrifft Meldescheine für bunte Mintartuche", die kurze Anforderung der Mell>escheine, dre deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und den Firmenstempel.

Die Bestände sind für jede Warengattung und Farbe getrennt aufzugeben.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten) auch dürfen bei Einsendung des Meldescheins andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nicht beigefügt werden. » >»z

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Meldepflichtigen gemeldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die Vorderseite der zur llebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldeschein für bunte Militärtuche".

8 7 .

Muster.

Von jeder Warengattung ist von dem Meldepflich­tigen ein Muster in Postkartengröße (9X14 cm) dem Webstoffmeldeamt ordnungsmäßig frankiert einzusenden.

Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier­oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohort und Straße des Meldepflichtigen, die laufende Nummer der Ware auf dem Meldeschein und die Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind.

8 8 .

Lagerbuch.

Jeder Meldepslichtige, der einen Gesamtvorrat an ! meldepflichtigen Gegenständen von mindestens 100 Me­tern hat, hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Dorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein beson­deres Lagerbuch einzurichten.

Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch ausgenommen zu werden. Sinkt die Länge eines Stückes unter 25 m, so braucht eine weitere Buchung über dieses Stück nicht mehr gemacht zu werden.

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be­sichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflrchtige Gegenständ« zu vermuten find.

8 9 .

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt­machung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hede­mannstraße 11, zu richten. Sie müssen auf dem Brief­umschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tra­gen:Betrifft bunte Militärtuche".

Stuttgart, den 14. Sept. 1915.

Das stell». Generalkommando XIII. (K.W.) Armeekorps: (gez.) v. Marchtaler.

Die Gemeindebehörden werden beauftragt, obige Bekanntmachung alsbald am Rathaus ausLuhängen. Calw, den 11. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

Melde­schein 5

Melde­schein 6

im Osten folgendermaßen: Eine ernsthafte Nachricht aus Stockholm besagt, daß sich das Große Hauptquartier der Russen auf einer Eisenbahnstation zwischen Wilna und Minsk befindet und sich die russischen Kräfte in zwei Hauptgruppen sammeln, in eine Nordgruppe bei Wilna, und in eine Südgruppe in Galizien. Letztere könnten wir diepolitische Armee Rußlands" nennen. Die Stock­holmer Nachricht will wißen, daß von Wilna aus der Hauptstoß der russischen Kräfte erfolgen soll. Auch auf die Möglichkeit dieses Gedankens haben wir schon vor Wochen hingewiesen, ihn allerdings schon damals als einen Traum bezeichnet. Kord ein Traum ist er geblie­ben. Strategie aber ist klare, nüchterne Wirklichkeit. Aus allem und nicht zum wenigsten aus unseren amt­lichen Berichten ist ziemlich klar erkenntlich, was nun unsererseits geschehen wird. Noch verbietet sich darüber jede Bemerkung. Die Stockholmer Nachricht stammt ver­mutlich aus dem konstruierenden Gehirne eines auf­merksamen Beobachters, denn es ist kaum anzunehmen, daß das russische Große Hauptquartier seine letzten Ideen nach Stockholm telegraphiert. Auch spricht die Räumung Kiews und Dünaburgs eher dafür, daß die genannte Idee der Rußen weniger offensiv als defensiv verwirklicht werden soll. Man will mit jener an sich wahrscheinlichen Gruppierung vielleicht doch nur zu haltbaren Positionen kommen, um den Winter zu über­dauern. Bei derpolitischen" Armee Rußlands im Süd- osten scheint ein energischer Mann zu führen. Wir wie­sen schon darauf hin, daß durch das Borgehen der öster­reichischen Kräfte über Luzk die russische ostgalizische

Armee in eine bedenkliche Lage kommt. Diese Lage ist seit der Wegnahme Dubnos und seit dem Uebergang österreichischer Heereskolonnen über die Jkwa und den Eoryn noch beträchtlicher geworden. Durch die Weg­nahme Dubnos ist für die Armee Böhm-Ermolli das Vorgehen gegen die rechte Flanke der russischen Sereth- Linie erleichtert worden. Die Lage in Galizien kann vom russischen Standpunkt aus nur gerettet werden, wenn während der österreichisch-ungarischen Vorwärts­bewegung in Wolhynien die verbündeten Kräfte am Sereth und an der Strypa entscheidend geschlagen wer­den. Eine in Galizien siegreiche russische Armee braucht einen Feind in ihrer rechten Flanke nicht so sehr zu fürchten. Die strategischen Wirkungen der Umgehung hängen immer von der allgemeinen Lage beider Haupt­gruppen ab. Aus diesen hier nur ganz skizzenhaft an­geführten Gedankengängen geht die volle Erklärung für die Geschehnisse der letzten Tage hervor: Auf russischer Seite der heiße Wunsch, bei Tarnopol und Trembowla zu siegen, auf verbündeter Seite das Bestreben, gerade hier unbedingt zu halten, bis die Armeen Puhallo und Böhm-Ermolli wirksam werden. Daß es hierbei zu har­ten Kämpfen und selbst zu teilweisem Zurückgehen und Aufgeben von Ortschaften und von irgendwie exponier­ten Stellungen kommt, ist ganz selbstverständlich, ebenso selbstverständlich wie die Tatsache, daß sich das russische Große Hauptquartier mit Gier auf den kleinsten Erfolg stürzt, und ihn dem in dumpfer Bangigkeit harrenden Volke als die durch den Zaren gewordene Erlösung kundgibt.

Wieder ein russischer Beruhigungsversuch.

Petersburg, 13. Sept. Die Petersburger Telegr.- Agentur meldet: Außer der Verbesserung der ganzen russischen Front ist vor allem etwas klar im gegenwär­tigen Augenblick, nämlich das, daß die deutsche Armee­leitung ausschließlich darnach strebt, trotz der Gelände­schwierigkeiten, schnell in östlicher Richtung gegen das Innere Rußlands vorzurücken. Man weiß indeßen nicht, in welchen Richtungen der Feind einen entscheidenden Schlag vorbereitet. Nach derRjetsch" warten die mili­tärischen Stellen ruhig die Ereigniße ab, überzeugt da­von, daß die wenn auch an Zahl starke deutsche Armee trotzdem wenig günstige Aussichten hat. Gegenwärtig, so fügt das Blatt hinzu, sind mehr als 100 feindliche Korps auf unserer Front konzentriert, darunter 90 Korps vom Eros der Armee, 11 österreichische Kaval­leriedivisionen und 9 deutsche Kavalleriedivisionen. Ein Teil dieser Truppen besteht aus Honveds-Landwehr und Landsturm. Das Kontingent jedes Korps ist nicht mehr als 2526 000 Mann. Es ist anzunehmen, daß im ganzen auf der russischen Front 2 560 000 bis 2 800 0000 Mann, auf der Front von Litauen ungefähr 28 deutsche Korps, in Polen 20 Korps und auf der Süd- westfront 12 deutsche und 30 österreichische Korps kon­zentriert sind. Im Laufe der beiden letzten Monate haben die Verluste des Feindes während der Offensive auf dem russischen Gebiet ungefähr 1 ^ Millionen Mann erreicht. Anders gesagt, die dMsche Arm« geht rasch der Erschöpfung entgegen, um so mehr, als alle Rchtr-