Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung.
Bom 18. Juni ISIS.
Der Bundes: at hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1 -
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt.
8 2 .
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob.
8 3.
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I). Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen (Muster II) zu verwenden sind.
§ 4 .
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste und des Fragebogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben.
§ 5 .
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
8 6 .
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.
8 7 .
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 1. Juli 1915 einzusenden.
8 8 .
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster III) bis zum 6. August 1915 einzusenden.
8 9 .
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit. Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8 10 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betr. eine Ernteflächenerhebung.
Zur Durchführung der nach der vorstehenden Bekanntmachung vom Bundesrat angeordneten Ernte- flächenerhebüng wird verfügt:
8 1 .
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 werden die Ernteflächen folgender Früchte erhoben: 1. Winterweizen, 2. Sommerweizen, 3. Dinkel mit Emer und Einkorn (je Winter- und Sommerfrucht zusammengenommen), 4. Winterroggen, 5. Sommerroggen, 6. Gerste (Winter- und Sommergerste zusammengenommen), 7. Gemenge aus Eetreidearten der Ziffern 1 bis 6, auch mit Hülsenfrüchten und zwar a) zur menschlichen Ernährung geeignet, h) nicht zur menschlichen Ernährung geeignet, 8. Haber (allein), 9. Haber im Gemenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten, 10. Kartoffeln.
Die Erhebung erstreckt sich auf die Feststellung der Flächen der feldmäßig, d. h. auf dem eigentlichen Ackerland angebauten Früchte; ausgenommen von der Erhebung bleiben nur gartenmäßig, d. h. in Hausgärten usw. mit den genannten Früchten angebauten Flächen.
8 2 .
Verpflichtet zur Angabe über die Größe der Erntefläche der in 8 1 genannten Früchte ist, wer die Bodenfläche bewirtschaftet und den Ertrag gewinnt oder sein Stellvertreter. Demnach sind die auf verpachteten Grundstücken mit den betreffenden Früchten angebauten Flächen vom Pächter (nicht vom Eigentümer), die auf ausgeteilten Allmandgrundstücken angebauten Flächen vom Nutzungsberechtigten, die auf Besoldungsgrundstücken und sonstigem Dienstland angebauten Flächen vom Nutznießer anzugeben.
Es sind die gesamten von dem Betriebsinhaber mit den erfragten Früchten angebauten Flächen anzugcben ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eigenes Land, Pachtland, Allmandland, Besoldungs- oder sonstiges Dienst- land handelt, und gleichviel, yb die Flächen innerhalb oder außerhalb der Eemeindemarkung liegen.
Die auf den einzelnen Eemeindemarkungen gelegenen Flächen sind für jede Gemeinde besonders aufzuführen.
Die Angabe über die Ernteflächen ist durch den Betriebsinhaber (Bewirtschafter) oder seinen Stellvertreter an den Ortsoorsteher derjenigen Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, spätestens bis zum 4. Juli 1915 zu erstatten. Die Erstattung der Anzeige an den Ortsvorsteher hat schriftlich mittels Beantwortung eines Fragebogens oder mündlich zu geschehen. Das Formular zu den Fragebogen ist von den Ortsvorstehern zu beziehen. Wer auf verschiedenen Markungen anzeigepflichtige Flächen besitzt, hat für jede Gemeinde einen besonderen Fragebogen auszufüllen.
Die Ernteflächen sind so genau als möglich und zwar in Hektar und Ar anzugeben. Doch ist auch die Angabe in Morgen zulässig. Letzterensalls sind auch die Bruchteile von Morgen, (z. B. X, ff», X usf., IX. 1ff„, I X usf., 2X, 2ff», 2X usf.) anzugeben.
Die Ausführung der Ernteflächenerhebung liegt den Ortsvorstehern ob. Die Ortsvorsteher sind berechtigt, zu diesem Zweck den Sachverständigenausschuß, welcher zufolge Erlasses der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 20. Mai 1915 (Staatsanzeiger vom 21. Mai 1915 Nr. 117) die heurige allgemeine Anbauermittlung vorzunehmen hat, zur Unterstützung und Mitwirkung heranzuziehen.
8 4 .
Der Ortsvorsteher hat zunächst auf Grund der öffentlichen Bücher (Grundbücher, Steuerbücher) und der sonstigen Akten die anzeigepflichtigen Betriebsinhaber sestzustellen und mit Vor- und Zuname und Angabe der Straße oder der sonstigen Ortsbezeichnung der Wohnung in die Ortsliste einzutragen.
Weiterhin hat der Ortsvorsteher und der von ihm zur Unterstützung beigezogene Sachverständigenausschuß die von den Anzeigepflichtigen erstatteten Anzeigen, soweit es möglich ist, einer Nachprüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen und unzutreffende Angaben zu berichtigen. Zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen sind der Ortsvorsteher und die von ihm beauftragten Personen befugt, die Grundstücke des zur ^ Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vor- ^ zunehmen.
> Sodann sind die von den Angabepflichtigen münd- ; lich oder schriftlich gemachten Angaben durch den Orts- ! Vorsteher in die Ortsliste einzutragen. Die von den An
Unsere V-Boote.
(WTB.) London, 24. Juni. (Reuter.) Die finnische Schonerbark „Les" ist am Dienstag südöstlich von der Fair-Jnsel durch ein deutsches Unterseeboot versenkt worden. Der Besatzung wurden 15 Minuten Zeit gelassen, um in die Boote zu steigen. Drei Granaten wurden abgeschossen. Das Schiff sank aber erst, als es von einer Bombe getroffen wurde. Die Mannschaft wurde zwei Stunden lang von dem Unterseeboot geschleppt. Dann kam ein dänischer Dampfer, der sie aufnahm und nach Lerwick brachte.
(WTB.) Berlin, 24. Juni. Der norwegische Dampfer „Nowa" ist hier heute mit der Besatzung des norwegischen Dampfers „Trauma" angekommen, der auf der Fahrt von Archangelsk nach London mit einer Holzladung am Mittwoch Vormittag in der Nähe der Shetlandinseln torpediert und in Brand gesteckt worden war. Die Besatzung wurde von den Deutschen sehr höflich behandelt, die das Boot mit der Besatzung zur „Nova" schleppten, die in Sicht gekommen war. Die „Trauma" war 1557 Bruttoregistertonnen groß.
(WTB.) London, 24. Juni. (Reuter.) Lloyds meldet aus Cullercoats: Heute traf von dem Dampfer „La
ma" folgende Nachricht ein: Wir nahmen soeben die Besatzungen der Drifter (Segelfischerboote mit Motoren) „Quietwater" aus Peterhead und „Viceroy" aus Aberdeen auf, die gestern Abend um 11 Uhr bei den Shetlandsinseln 25 Meilen östlich Sherries versenkt wurden. Sie meldeten, daß gleichzeitig 5 andere Drifter versenkt wurden.
Don unseren Feinden.
Und Saflonow sprach.
Lugano, 24. Juni. Der Korrespondent des „Secolo" berichtet nach der „Nat.-Ztg." aus Petersburg: Ssassanow habe ihm gegenüber geäußert, daß Rußland sich aus einen Winterfeldzug vorbereite. Vom italienischen Gesandten Carlotti in Petersburg habe er erfahren, daß der Zar diesem erklärt habe, daß es seine Absicht sei, den Krieg so lange fortzusetzen, bis der Sieg errungen sei. Die Russen hoffen, im Juli reichlich mit Munition versehen zu sein. Sie werden dann ungeheuer große und frische Menschenmassen an die Front senden, und mit diesen neuen Heeren eine neue Offensive ergreifen. Augenblicklich arbeite man nicht nur mit Hochdruck in
zeigepflichtigen in Morgen gemachten Angaben sind von dem Ortsvorsteher in Hektar oder Ar umzurechnen; 1 Morgen ist gleich 31,5 Ar, 100 Ar sind 1 Hektar.
8 5 .
Der Ortsoorsteher kann anordnen, daß die Erhebung statt durch mündliche oder schriftliche Anzeige an den Ortsoorsteher durch ehrenamtliche Zähler mittels Umfrage bei den einzelnen Betriebsinhabern vorgenommen wird. Als Zähler sind nur zuverlässige, ortskundige Personen zu bestellen.
Das Ergebnis der Umfrage ist durch den oder die Zähler sofort in die Ortsliste einzutragen. Die von den Anzeigepflichtigen in Morgen gemachten Angaben sind von dem Zähler in Hektar und Ar umzurechnen.
8 6 .
Nach Schluß der für die Erhebung festgesetzten Frist — 4. Juli ISIS — hat der Ortsvorsteher zu prüfen, ob sämtliche anzeigepflichtigen Vetriebsinhaber die Anzeige erstattet haben, und die noch fehlenden Betriebsinhaber zu alsbaldiger Erstattung der Anzeige unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu veranlassen. Sind die Angaben nicht zu erlangen, so hat die Feststellung der Anbauflächen mittels Begehung der Güter des betreffenden Betriebsinhabers durch den Ortsvorsteher oder den Sachverständigenausschuß, und wenn der Anzeigepflichtige auch noch Grundstücke auf anderen Gemeindemarkungen bewirtschaftet, durch Einholung der erforderlichen Angaben bei den Ortsvorstehern der betreffenden Gemeinden zu erfolgen. Der Name des säumigen Betriebsinhabers ist alsbald dem Oberamt zu gerichtlicher Verfolgung anzuzeigen.
8 7 .
Der Ortsvorsteher hat spätestens am 21. Juli ISIS die Ortsliste abzuschließen, die Einträge in den Spalten 1—10 zusammenzurechnen und die Ortsliste mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Betriebsinhaber mit ihren Ernteflächen darin enthalten sind.
Die so abgeschlossene und bescheinigte Ortsliste ist spätestens am 22. Juli ISIS an das Oberamt einzusenden.
8 8 .
Das Oberamt hat die Eemeindeergebnisse in einer Oberamtsliste, zu welcher das Ortslistenformular zu benützen ist, zusammenzustellen und das Ergebnis für den Oberamtsbezirk im ganzen rechnerisch festzustellen.
Die Oberamtsliste ist doppelt zu fertigen. Eine Fertigung ist vom Oberamt aufzubewahren; die andere ist bis zum 25. Juli ISIS an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzusenden.
8 9 .
Die den Gemeinden durch die Erhebung erwachsenden Kosten sind von der Gemeindekasse zu tragen.
Der für die Vornahme der Erhebung erforderliche Bedarf an Formularen — Ortsliste und Fragebogen — wird von dem Statistischen Landesamt den Oberämtern zugesandt und ist von den letzteren nach einem ihnen zugehenden Verteilungsplan an die Ortsvorsteher auszufolgen. Bei einem Mehrbedarf an Formularen haben sich die Ortsvorsteher an die Oberämter, die Oberämter an das Statistische Landesamt in Stuttgart zu wenden.
8 10 .
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter werden beauftragt, die Bundesratsverordnung und die Ministerialverfügung in dem für die Durchführung der Erhebung erforderlichen Umfang alsbald bekannt zu geben.
Stuttgart, den 19. Juni 1915.
Fleischhauer. Pistorius.
Bei der großen Wichtigkeit der Erntesliichenerhe- bung wird den Gemeindebehörden möglichste Sorgfalt bei der Durchführung der Erhebung« zur Pflicht gemacht. Auch sind in der öffentlichen Bekanntmachung die Anzeigepflichtigen auf die Notwendigkeit einer genauen Angabe ihrer Erntefläche« und auf die bei unrichtiger Anzeige eintretenden Strafen besonders aufmerksam zu machen. Die festgesetzten Termine find genau einzuhalten.
Calw, den 22. Juni 1915.
K. Oberamt: Amtmann Rippmann.
allen russischen Munitionsfabriken, sondern es träfen auch unaufhörlich ungeheure Mengen Munition über Archangelsk und Wladiwostok ein. Die Russen hätte« sich entschlossen, Lemberg aufzugeben, weil die „Befestigungen" mangelhaft waren. Die neue russische Offensive in Polen habe sich wegen des Mangels an Munition und infolge der schweren Verluste in Galizien vorläufig als unmöglich erwiesen, trotzdem die Russen das für den Bosporus bestimmte Heer von 288 888 Mann nach Galizien geworfen hatten. Ferner habe ein unvorhergesehenes Ereignis den Bau eines Dreadnoughts verzögert, während sonst die russische Flotte die unumschränkte Herrschaft im Schwarzen Meere gehabt hätte. Dieser Umstand und die Entsendung des russischen Bos- porusheeves nach Galizien habe die Oeffnung der Dardanellen verspätet. Aber deren Forcierung sei absolut notwendig, um Rußland die nötigen Waffen und Munition zuzuführe».
Eigentümliche Meldungen aus Rußland.
Wien, 24. Juni. Die „Mittagszeitung" berichtet aus Petersburg indirekt: Die Gärungen in Rußland nehmen ernsten Eharakter an. Nach sehr zuverlässigen