23. Die Karteuabgabestelleu haben für jeden Hsushal- > fällt, in den übrigen Gemeinden dagegen auf eine ent-
! tungsvorstand und jede der chm gleichgestellten Personen j und Anstalten eine Abgabekart« zu führe», für die Uute ruM t mer landwirtschaftlicher BetrieK^ im Anne des K 4 Abf. 4 s > der^Vundesratsverordnung vom 25. Zan. 1915 jedM» benen ^ Vorräte nach ZZ 4 Abs. 4 s und 14 Abs. 3 der Bnndesrc ^
^ Verordnung verbleiben, zunä chst nicht. t Zn der Adgabetarte" stkkb^u vermerken der Name des Haushaltungsvorstandes u.s.w., die Zahl der Mitglieder der Haushaltung oder der zu verpflegenden Personen, etwaige Aenderungen hierin, die Menge der in jeder Haushaltung am 10. März 1915 oder dem etwaigen früheren Erhebungstage (Ziff. 49 Buchstabe e und K) vorhandenen Mehloorräte, soweit sie 5 KZ übersteigen, der Tag. bis zu dem diese Vorräte reichen müssen (vergl. Ziff. 26), die dem Haushaltungsvorstand u.s.w. bei jeder Abgabe zustehende Zahl von Mehl- und Brotmarken der verschiedenen Art, sowie der Tag der jeweiligen Abgabe der Mehl- und Brotkarten.
Zu den Abgabekarten find Vordrucke zu benützen. Muster hierzu gehen den Komunalverbänden von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu und können in weiteren Stücken von den Komunalverbänden und den Gemeinden beim Sekretariat der Zentralstelle bezogen werden.
Die Abgabekarten für die Haushaltungs-, Anstalts- u.s.w. Verstände tragen weiße, diejenigen für die in Ziff. 16 Abs. 3 genannten Personen grüne Farben.
24. Alle Haushaltungsvorstände und ihnen gleichgestellte Personen u.s.w. haben bei der ersten Abgabe von Mehl- und Brotkarten den Meldestellen, die in sämtlichen Gemeinden zu errichten find, die Zahl der Personen anzuzeigen, für die sie Mehl- und Brotkarten beanspruchen. Etwaige Aenderungen find bei der nächsten Kartenabgabe anzuzeigen. Wmlverbände von der in jeder Gemeinde bezeichneten Stelle Gleichzeitig mit der Anzeige des Absatzes 1 find die Ausschuß, Unterausschuß u.s.w.) eine Anweisung auf Mehl sämtlichen Mehlvorräte in jeder Haushaltung nach dem ür die nächstfolgenden 26 oder 36 Tage. Für den Tag ist Stande vom 16. März anzuzeigen. dabei eine Menge zugrunde zu legen, die drei Vierteilen de
Zu den Anzeigen können schriftliche oder mündliche mrchschnittlichen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich Form und ersterenfalls Vordrucke vorgeschrieben werden, »5- Januar entspricht.
sprechend größere Zahl.
Bezüglich der Abgabekartcn finden die Vorschriften der Ziff. 23 entsprechende Anwendung.
Auf die Anrechnung der bei den Wirten u.s.w. oorhan- j denen Vorräte finden die Bestimmungen der Ziff. 25 entsprechende Anwendung.
28. Auf Brot, das nachweislich außerhalb Württembergs hergestellt worden ist, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
HI. Regelung der Abgabe von Mehl arr Klein- Verkäufer und Verarbeiter von Mehl.
29. Die Mehlhändler und die ihnen gleichgestellten Personen, die nach Ziff. 43 zur Mehlabgabe im Großen im Bezirk eines Kommunalverbands zugelassen sind, dürfen Mehl nur gegen Anweisungen (Ziff. 32, 39 und 46) in der angewiesenen Menge abgeben.
36. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl sind verpflichtet, jedem Inhaber von Mehl- und Brotmarken die entsprechende Menge abzugeben, falls Barzahlung erfolgt und soweit ihre Vorräte reichen.
Die Erzeuger von Backware find verpflichtet, das ihnen jeweils gelieferte Mehl innerhalb der Frist, die ihnen von dem Oberamt oder dem Ortsvorsteher gesetzt wird, zur Bereitung von Backware auch wirklich zu verwenden.
31. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl mit usnahme der in Ziff. 39 und 46 genannten erhalten nach ndgültiger Regelung der Oberausteilung an die Kommu-
«ozu den Oberämtern von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel Muster zugehen. Weitere Muster können von den Oberämtern und den Gemeinden beim Sekretariat der Zentralstelle bezogen werden.
25. Die Haushaltungsvorstände u.s.w., die einen Mehlvorrat von mehr als 5 KZ besitzen, und die das für die Haushaltung erforderliche Brot selbst backen IAffen» haben erst nach Erschöpfung ihres MryWZ'rWs ^Anspruch auf Mehl- und Brotkarten, frühestens aber nach einer Anzahl von Tagen, die sich ergibt, wenn das Gewicht der 5 Ic§ übersteigenden Mehlvorräte, in Gramm ausgedrückt, geteilt wird durch 266mal die Zahl der Haushaltungsmitglieder.
Haushaltungsvorstände, die einen Mehlvorrat von mehr als 5 Icß besitzen und die das Brot für die Haushaltung nicht selbst backen lasten, haben Anspruch auf Mehl- und EMkrarten. Jedoch sind drei der Marken für Weizenmehl oder Weizenbrot von diesen Karten abzutrennen, solange der Mehlvorrat nicht erschöpft ist, mindestens aber für eine Zahl von Tagen, die sich ergibt, wenn das Gewicht der 5 übersteigenden Mehlvorräte, in Gramm ausgedrückt, geteilt wird durch 26mal die Zahl der Haushaltungsmitglieder.
Bruchtage, die sich bei vorstehender Berechnung ergeben, bleiben außer Betracht.
26. Auf Grund der Anzeige gemäß Ziff. 24 Abs. 2 wird unter Zugrundlegung der Bestimmungen in Ziff. 25 Abs. 1 und 2 rechtzeitig berechnet, bis zu welchem Tage die einzelnen Mehlvorräte, soweit sie anzurechnen sind, reichen. Dieser Tag wird in der Abgabekarte (Ziff. 23) vermerkt und dem Besitzer der Vorräte bei der nächsten Abgabe von Mehl- und Brotkarten mitgeteilt.
Ergibt sich bet dieser Berechnung ein späterer Tag, als der 15. August 1915, so wird die überschießende Vorratsmenge, soweit sic 25 lc^ übersteigt, möglichst bald enteignet, wenn sie nicht alsbald freihändig an den Kommunalverband abgetreten wird.
27. Wirte und ähnliche Personen erhalten für die Mitglieder ihres Haushaltes im Sinne der Ziff. 16 Abs. 1 Mehl- und Brotkarten, ebenso für diejenigen Personen, deren vollständige Verpflegung im Sinne der Ziff. 16 Abs. 4 sie übernommen haben, unter der Voraussetzung, daß diese Verpflegung regelmäßig mindestens einen Monat dauert.
Im übrigen darf Wirten und ähnlichen Personen, An- Istalten u. dergl., sowie Wohlfahrtseinrichtungen u. dergl., »zur Bereitung und Abgabe von Speisen und Brot an Nicht- ! Haushaltungsmitglieder im ganzen Verteilungsbezirk nur leine begrenzte Anzahl von Mehl- und Brotkarten abgegeben werden. Diese Zahl ist so zu berechnen, daß auf 36 Mehl- ! und Brotkarten, die gemäß Ziff. 16 abgegeben werden, höchstens eine Karte für Wirte u.s.w. entfallen darf. Auf eine Mehl-IM Brotkarte gemäß Ziff. 17 Abs. 1 kann dabei eine Mehl- und Brotkarte gemäß Ziff. 17 Abs. 4 gewährt werden.
Die Amtskörperschasten können die hiernach auf den ganzen Bezirk entfallende Gesamtzahl von Mehl- und Brotkarten für Wirte u.s.w. auf die einzelnen Gemeinden mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse in der Weife verteilen, daß in einzelnen Gemeinden schon auf eine kleinere Zahl als auf 36 Mehl- und Brotkarten, die gemäß Ziff. 16 abgegeben werden, eine Karte für Wirte u.s.w. ent
Soweit der Kommunalverband oder die Gemeinde schon bisher Mehl an die Kleinverkäufer und Verarbeiter zugeteilt hat, kann der Neuzuteilung diejenige Verbrauchsmenge zugrunde gelegt werden, die bei der bisherigen Zuteilungsregelung als wirklicher Bedarf festgestellt worden ist.
Auf die hiernach berechnete Menge kommen die Vorräte des Kleinverkäufers u.s.w. in Anrechnung.
32. Die Kleinoerkäufer u.s.w. haben die Mehl- und Brotmarken jeweils zu sammeln und am 2., 12. und 22. jeden Monats an die in jeder Gemeinde Lezeichnete Stelle abzuliefern. Diese Stelle berechnet auf Grund der Marken die Gesamtmenge des von dem einzelnen Kleinverkäufer u.s.w. verbrauchten Mehls der verschiedenen Arten, und stellt ihm eine Anweisung auf die so berechnete Menge Weizenmehl, Roggenmehl u.s.w. aus (siehe übrigens Ziff .38). Statt Weizenmehls kann sich der Kleinverkäufer u.s.w. eine Anweisung auf eine entsprechende Menge Roggenmehl ausstellen lasten.
33. Die Anweisungen oder Mehl dürfen nicht an andere Kleinverkäufer oder Verarbeiter gegen Entgelt abgegeben werden.
Aushilfs- und tauschweise Abgabe von Mehl an andere Kleinverkäufer u.s.w., sowie an Verbraucher gegen Wiedererstattung der gleichen Menge durch den Empfänger ist zulässig.
34. Die Anweisungen verlieren fünf Tage nach Ablauf des Monats, in dem sie ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit.
35. Zu den Anweisungen sind Vordrucke zu benützen. Muster hierzu gehen den Kommunalverbänden von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu. Weitere Stücke können von den Kommunalverbänden und den Gemeinden beim Sekretariat der Zentralstelle bezogen werden.
36. Die Kleinverkäufer u.s.w. haben die Anweisung beim Bezug von Mehl dem Eroßverkäufer abzugeben.
Die Anweisung gewährt dem Kleinverkäufer u.s.w. vorbehältlich jederzeitiger Aenderung der Bezugsmenge unter der Voraussetzung von Barzahlung Anspruch darauf, daß ihm von den Eroßverkäufern, die für seinen Eemeindebezirk aufgestcllt sind, die entsprechende Menge Mehl abgegeben wird. Nur die auf Weizenauszugsmehl lautenden Anweisungen gewähren bloß Anspruch auf Abgabe von Weizenmehl.
Nach Ziff. 2 Abs. 3 muß der Kleinverkäufer u.s.w. auch Gersten- und Hafermehl in dem Umfange annehmen, der vom Kommunalverband oder der Gemeinde bestimmt ist.
37. Die Anweisungsstellen (Ziff. 31 Abs. 1 und Ziff. 32 Abs. 1) führen für jeden Kleinverkäufer u.s.w. eine besondere Mehlanweifungskarte. In dieser sind zu vermerken der Name des Kleinverkäufers u.s.w., die Menge der bei jedem Kleinverkäufer u.s.w. am 1. März 1915 vorhandenen Mehlvorräte auf Grund der Anzeigen gemäß 88 8 und 11 der Bundesratsverordnung vom 25. Jan. 1915, die Zugänge nach dem 1. März 1915, die nicht auf Grund einer Anweisung der Anweisungsstelle erfolgen, der Tag der Ablieferung von Mehl- und Brotmarken durch den Kleinverkäufer u.s.w., die Zahl dieser Marken und die ihnen entsprechende Mehlmenge, der Tag der Abgabe von Anweisungen zum Bezug von Mehl und die angewiesenen Mengen. Die Vorschrift in
Ziff. 23 Abf. 3 gilt entsprechend für di« Mehlamveifungs- karten.
38. Soweit ein Kleinverkäufer u.s.w. bei Beginn der Zuteilung unverhältnismäßig große Vorräte besitzt oder soweit sich später ergeben sollte, daß ein Kleinverkäufer u.suv. bei der ersten Mehlzuteilung erheblich zuviel Mehl erhalten hat, oder daß ein Kleinverkäufer u.s.w. bei den folge«d«n Anweisungen infolge besonderer Umstände unverhältnismäßig viel, ein anderer unverhältnismäßig wenig Mehl erhalten würde, kann die Anweisungsstelle einen Ausgleich dadurch eintreten lasten, daß sie dem einen bei der nächsten Anweisung weniger anweist, als den abgelieferten Marken entsprechen würde, dem andern aber nötigenfalls eine angemessene größere Menge. Solche besonderen Umstände können z. B. dann eintreten, wenn die Lieferung von Backwaren für bestimmte Anstalten und dergl. den Bäckern im Wechsel übertragen ist.
39. Den Erzeugern von Zwieback wird von den Anweisungsstellen Mehl im Verhältnis zu derjenigen Menge angewiesen, die sie in der Zeit vom 1. bis 15. Jan. 1915 zur Herstellung von Zwieback verarbeitet haben.
In Fällen, in denen die Zwiebackerzeugung erst nach dem 1. August 1914 ausgenommen worden ist, wird keine Mehlanweisung für diesen Zweck abgegeben.
Zur Bereitung von Zwieback wird den Erzeugern im ganzen Verteilungsbezirk nur eine begrenzte Menge Mehl zugeteilt. Soweit nicht dem einzelnen Kommunalverband von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel eine größere Menge zugeteilt wird, ist die für die Zwiebackerzeugung an- Mweifende Menge so zu berechnen, daß auf 125 Mehl- und Brotkarten, die gemäß Ziff. 16 abgegeben werden, höchstens 1 Mehl zur Zwiebackerzeugung angewiesen wird. Der Kommunalverband verteilt die hiernach auf seinen Bezirk entfallende Gesamtmenge von Mehl auf die Gemeinden des Bezirks in dem Verhältnis, das sich aus den Mengen ergibt, die die Erzeuger von Zwieback in den einzelnen Gemeinden vom 1. bis 15. Jan. 1915 verbraucht haben.
46. Für Teigwarenfabriken und ähnliche Betriebe des Nahrungsmittelgewerbes, auf die sich die Mehlabgabe zu industriellen Zwecken beschränkt, gelten die Vorschriften der Ziff. 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. Diesen Betrieben wird diejenige Mehlmenge angewiesen, die dem Kommunalverband oder der Gemeinde von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu diesem Zwecke zugeteilt wird.
41. Auf die Anweisung für die in Ziffer 39 und 46 bezeichneten Verarbeiter finden die Bestimmungen der Ziff. 32 bis 36 entsprechende Anwendung.
42. Kleinverkäufern u.s.w., die sich grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Sicherung der Brotversorgung zuschulden kommen lassen, kann die Anweisungsstelle die Abgabe von Anweisungen verweigern.
IV. Regelung der Mehlabgade im Großen.
43. Die Abgabe von Mehl im Großen wird für den Bezirk jedes Kommunalverbandes nur an solche Mehlhändler übertragen, die sich den von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel aufgestellten Bestimmungen für die Beteiligung an der Mehlverteilung in Württemberg unterworfen haben, und die auf Grund hiervon von der Zentralstelle zum Handel in dem Bezirk zugelassen sind.
Den Händlern im Sinne dieser und der folgenden Bor fchristen stehen Müller, Genoffenschaftslagerhäuser und dergl., die ebenfalls zugelaffen worden sind, gleich.
Die Namen der zugelassenen Händler werden im Bezirk bekannt gemacht.
44. Die für den Bezirk zugelaffenen Mehlhändler sind verpflichtet, jedem Inhaber einer Anweisung, die von einer der Anweisungsstellen des Bezirks ausgestellt ist, die angewiesenen Mehlmengen abzugeden, falls Barzahlung erfolgt und soweit ihre Vorräte reichen.
45. Für das Verhältnis zwischen den Kommunalverbänden und den Händlern, insbesondere für die Mehlzuteilung und die Preisfestsetzung, sind die in Ziff. 43 erwähnten Bestimmungen und etwaige ergänzende Vereinbarungen zwischen dem Kommunalverband und den Händlern maßgebend.
46. Händler, die sich grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Sicherung der Brotversorgung, oder gegen die in Ziff. 43 erwähnten Bestimmungen zuschulden kommen lassen, kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel von der Beteiligung an der Mehlverteilung ausschließen.
V. Schlußbestimmrmge«.
47. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen, sowie gegen die in Ziff. 43 genannten Bestimmungen sind mit der Strafe des Z 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 zu bedrohen.
48. Die auf Grund dieser Vorschriften zu erlaffenden Anordnungen treten bezüglich des Abschnitts s, Abschnitts ff, Abschnitts III. Ziff. 36 Abs. 1, Ziff. 32 Satz 1 und Ziff. 37 und des Abschnitts V Ziff. 47 am 16. März 1915 in Kraft.
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel bestimmt, wann die weiteren Anordnungen, die sofort erlassen werden können, in Kraft zu setzen sind.
Obig« Borschrift«« werden, nachdem der Bezirksrat und der nach § 38 der Bundesratsverordnuug vom 25. Januar 1915 gebildete besondere Ausschuß gehört worden, als Anordnung«» der Amts Körperschaft Talw hiemit erlassen und treten am 10 ds. Mts. 1a Kraft.
Auf Grund der HZ 34 und 36 der genannten Bundesratsverordnung werden noch weiter folgende Anordnungen getroffen: 1. es wird zugelaffen. daß Hausbrot io Stöcken von 640 Gramm hergrsiellt und gegen eine Roaoenmehl- oder Hausbrotmarke zwei solcher halben Stöcke abgegeben werden; 2. als Kartenabgabe stellen im Sinne der Ziffer 22 der von der K. grwerbl. Zentralstelle erlassenen Verfügung werden iu jeder Gemetude die (Stadt ) Schulthetßenämter bestimmt: 3. allen Händlern und Bäckern ist die Abgabe von Brot und Mehl außerhalb düs OA.-Dezirks Lulw verboten. ^
Me amtskörperschastlichen Anordnungen vom 5. o. Mts. (Lalwer Tagblatt Rr. 31) find durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.
Talw, 2. März 1915.
K. Oberamt: Reg.-Rat Binder.