Nr. 46.

Amts- und Anzeigeblatt für dm Oberamtsbezirk Calw.

90. Jahrgang.

Oma! wSchentlich. Unzr^genpretS: Im VSeramtS- V«W« Talw wr die einspaltig- vorgtSzeil» 10 Psg.. außerhalb derselben 12 Wg Mmlnmen 2S pfg. Echluß für Jnferatannahme 10 Iltzr vormittag«. Telefon S.

Donnerstag, de» 2S. Febrnar ISIS.

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Anntttetz«

K. Oberamt Calw.

Durch Ministerialentschließung vom 25. Januar 1915 Nr. I 232 wurde den nachgenannten Feuerwehrmitgliedern das Ehrenzeichen für langjährige treu geleistete Dienste in der Feuerwehr auf Grund des 8 1 des Statuts vom 20. Dez. 1885/22. Nov. 1898 verliehen, nämlich:

Ohngemach, Johann Jakob, Bauer, Altbulach,

Rupps, Johann Friedrich, Bauer, Altbulach.

Protz, Daniel, Schuhmacher, Altburg,

Boley, Jakob, Bauunternehmer, Hirsau,

Maier, Gottlob, Zimmermann, Hirsau,

Schill, Eottlieb, Baumwart, Hirsau,

Bolz, Eottlieb, Fuhrmann, Hirsau,

Walker, Christian, Fabrikarbeiter, Hirsau, Kalmbach, Michael Friedrich, Eemeindepsleger, Hornberg,

Kirn, Johann Georg sen., Bauer, Hornberg.

Klink, Christian, Hirschwirt, Hornberg,

Braun, Ulrich, Bauer, Liebeisberg,

Fenchel, Georg, Bauer, Liebelsberg,

Hanselmann, Ulrich, Bauer, Liebelsberg,

Kübler, Friedrich, Bauer, Liebelsberg, Nonnenmann, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,

Pfromm er, Georg, Bauer, Liebelsberg,

Rau, Christian, Bauer, Liebelsberg,

Rau, Karl, Maschinenstricker, Liebelsberg, Rentschler, Christian, Schneider, Liebelsberg, Reutter, Andreas, der ältere, Tagl., Liebelsberg, Reutter, Andreas, der jüngere, Schäfer, Liebelsberg, Roller, Christian, Maurer, Liebelsberg,

Roller, Josef, Bauer, Liebelsberg,

Rometsch, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,

Schroth, Michael, Bauer, Liebelsberg,

Steimle, Adam, Wagner, Liebelsberg,

Steimle, Jakob, Bauer, Liebelsberg,

Went sch, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,

Ezel, Christof, Schneider, Möttlingen,

Gackle, Wilhelm, Bauer, Möttlingen,

Eäckle, Christof, Bauer, Möttlingen,

Heldmaier, Michael, Bauer, Möttlingen,

Kraushaar. Albert, Bauer, Möttlingen,

Mammel, Adolf, Lammwirt, Möttlingen,

Reuter, Christian, Bauer, Möttlingen,

Stanzer, Jakob, Bauer, Möttlingen,

Walz, Wilhelm, Bauer, Möttlingen,

Bla ich, Jakob Friedrich, Postagent, Neubulach,

Duh, Jakob, Kaufmann, Neubulach,

Huissel, Jakob, Waldschütz, Neubulach,

Bolz, Johann Jakob, Bahnarbeiter, Neubulach,

Fuchs, Johann Georg, Taglühner, Oberreichenbach. Hamberge r, Michael, Holzhauer, Oberreichenbach, Lutz, Johann Georg, Bauer, Oberreichenbach,

Lutz, Johann Michael, Bauer, Oberreichenbach, Mayer, Michael, Taglöhner, Oberreichenbach, Pfrommer, Ulrich, Holzhauer, Oberreichenbach, Schulz, Joh. Adam, Stratzenwärter, Oberreichenbach, Um beer, Jakob, Bauer, Oberreichenbach,

Bauer, Johannes, Weber und Ortssteuerbeamter, Rötenbach,

Claus, Ulrich, Bauer, Rötenbach,

Eall, Johann Georg, der ältere, Maurer/Rötenbach, Keppler, Ulrich, alt, Taglöhner, Rötenbach, Pfrommer, Georg Adam, Schuhmacher, Rötenbach, Pfrommer, Michael, Bauer, Rötenbach, Schwämmle, Martin, Bauer, Rötenbach, Schnierle, Johann Michael, Fabrikarbeiter, Kentheim, Gemeinde Sommenhardt,

Abele, Matthäus, Bauer, Stammheim,

Blaich, Christian, Taglöhner, Stammhcim,

Ernst. Johannes, Bauer, Stammheim, Furthmüller, Eottlieb, Bauer, Stammheim, Furthmüller, Philipp, Maurer, Stammheim,

Gin ad er, Jakob, Holzhauer, Stammheim,

Gommel, Johann Georg, Bauers Stammheim, Haug, Johannes, Bauer, StammMm,

Holzäpfel, Jakob, Bauer, Stammheim, Kirchherr, Johannes, Steinhauer, Stammheim, Kirchherr, Ernst, Bauer, Stammheim.

Kikchherr, Gottlob, Bauer, Stammheim, Kirchherr, Jakob, Zimmermann, Stammheim, Kling, Georg, Bauer, Stammheim,

Kober, Johs., Bauer und Eemcinderat, Stammheim,

Kober, Jak., Bauer und Eemeinderat, Stammheim, Mann, Andreas, Maurer, Stammheim,

Mann, Christian, Amtsdiener, Stammhcim, Munderich, Friedrich, Bäcker, Stammheim, Müller, Christof, Bauer, Stammheim, Ohngemach, Johannes, Bauer, Stammheim,

Rau, Paul, Bauer und Eemeinderat, Stammheim, Rentschler, Johannes, Bauer, Stammheim, Ritter, Christian, Bauer, Stammheim,

Roller, Christian, Bauer, Stammheim,

Söll, Christian, Bauer, Stammheim,

Schäfer, Eottlieb, Bauer, Stammheim,

Strinz, Georg, Bauer, Stammheim,

Strinz, Friedrich, Taglöhner, Stammheim, Zizmann, Christian, Fabrikarbeiter, Stammheim, Zotzel, Wilhelm, Maurer, Stammheim.

Den 20. Februar 1915.

Reg.-Rat Binder.

Münch der Maul- md Kli»«se»che.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen im Ge­höfte des Hirschwirts Sommer in Unterreichenbach.

Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182 bis 192 der Min.-Verfügung hiezu vom 11. Juni 1912 (R.Bl.

S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:

K- Sperrbezirk: Die Gemeinde Unterreichenbach mit Tann Gemeinde Dennjächt.

8- Beobachtungsgebiet: Gemeinde Dennjächt ohne Tann.

L- In den Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchen­ort werden einbezogen die Gemeinden des Oberamtsbezirks Calw nördlich der Bahnlinie CalwAlthengstett und der Linie Calw, Speßhardt, Rotenbach, Wllrzbach Calmbach, und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:

1. im Oberamt Leonberg diejenigen im Würmtal und

westlich davon gelegenen,

2. im Oberamt Neuenbürg die Gemeinden zwischen Na­gold- und Enztal einschließlich Calmbach,

3. im Bezirksamt Pforzheim, die zwischen Nagold- und

Würmtal gelegenen.

s. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.

1. In dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre ver­hängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Wei­tere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Ge­flügels, die Fernhaltung fremden Klauenviehs von dem Ge­höft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerät­schaften, namentlich Milchtransportgefätzen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrauten Per­sonen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines ge­sperrten Stalls reinigen und desinfizieren. Anderen Per­sonen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonde­rung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

4. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und an­deren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausierhändlern ist das Betreten aller Ställe und son­stiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

5. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerät­schaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.

6. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh und das Durch­fahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist ver­boten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Oberamt zu­lasten.

7. Die Ber- und Entladung von Klauenvieh auf den Bahnstationen im Sperrbezirk ist verboten.

II. Beondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet, soweit es in den Oberamtsbezirk fällt.

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulasten.

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch­fahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.

III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobochtungs- gebiet und 15 Kilom.-Umkreis, soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.

Verboten sind:

1. Die Abhaltung von Märkten und marktähnlchen Veranstaltungen mit Klauenvieh» sowie der Austrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte.

2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der ge­werblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün­dung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Äkitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauen­vieh.

4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferne: die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, be­vor sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehcn u) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten

Aufkochen;

b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirken­den strömenden Wasterdampf auf 85°;

c) Erhitzung im Wasserbad, und zwar

entweder auf 85° für die Dauer einer Minute

oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der ge­samten Milchmenge oder Milchrückstände gewähr­leistet ist, auf 70» für die Dauer einer halben Stunde.

Die Desinfektion der Milchgefäße kann mit strömen­dem Wasterdampf oder durch Auskochen in Master oder 3prozentiger Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der fol­genden Arten geschehen:

durch Einlegen der Gefäße in kochend heißes Waste: oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind;

oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und In­nenfläche der Gefäße nebst Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtugen mit kochend heißem Wasser oder ko­chend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der An­zeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmatz­regeln unterliegen den Strafbestimmungen des § 328 StGB, und der 88 7477 des Diehseuchengesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs für Rindvieh nach sich.

Die Ortspolizeibehörden

werden ersucht, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lasten. An den Hauptein­gängen des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets find Tafeln mit der durch 8 185 Abs. 2 bezw. 8 189 Abs. 2 vor­geschriebenen Aufschrift leicht sichtbar anzubringen.

Calw, den 23. Februar 1915.

K. Oberamt.

Amtmann Rippmann.

Verkauf von kriegsunbrauchbare« Militürpferden

Von der Militärverwaltung werden am Montag, den 1. März d. I., vormittags S Uhr, in Aulendorf etwa 86 kriegs­unbrauchbare Pferde im Wege der Versteigerung unter den von der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft mehrfach be­kannt gegebenen Bedingungen verkauft.

Näheres imStaatsanzeiger für Württemberg" Nr. 44.

Calw, den 23. Februar 1915.

K. Oberamt: Binder.