Nr. 46.
Amts- und Anzeigeblatt für dm Oberamtsbezirk Calw.
90. Jahrgang.
Oma! wSchentlich. Unzr^genpretS: Im VSeramtS- V«W« Talw wr die einspaltig- vorgtSzeil» 10 Psg.. außerhalb derselben 12 Wg„ Mmlnmen 2S pfg. Echluß für Jnferatannahme 10 Iltzr vormittag«. Telefon S.
Donnerstag, de» 2S. Febrnar ISIS.
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Anntttetz«
K. Oberamt Calw.
Durch Ministerialentschließung vom 25. Januar 1915 Nr. I 232 wurde den nachgenannten Feuerwehrmitgliedern das Ehrenzeichen für langjährige treu geleistete Dienste in der Feuerwehr auf Grund des 8 1 des Statuts vom 20. Dez. 1885/22. Nov. 1898 verliehen, nämlich:
Ohngemach, Johann Jakob, Bauer, Altbulach,
Rupps, Johann Friedrich, Bauer, Altbulach.
Protz, Daniel, Schuhmacher, Altburg,
Boley, Jakob, Bauunternehmer, Hirsau,
Maier, Gottlob, Zimmermann, Hirsau,
Schill, Eottlieb, Baumwart, Hirsau,
Bolz, Eottlieb, Fuhrmann, Hirsau,
Walker, Christian, Fabrikarbeiter, Hirsau, Kalmbach, Michael Friedrich, Eemeindepsleger, Hornberg,
Kirn, Johann Georg sen., Bauer, Hornberg.
Klink, Christian, Hirschwirt, Hornberg,
Braun, Ulrich, Bauer, Liebeisberg,
Fenchel, Georg, Bauer, Liebelsberg,
Hanselmann, Ulrich, Bauer, Liebelsberg,
Kübler, Friedrich, Bauer, Liebelsberg, Nonnenmann, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,
Pfromm er, Georg, Bauer, Liebelsberg,
Rau, Christian, Bauer, Liebelsberg,
Rau, Karl, Maschinenstricker, Liebelsberg, Rentschler, Christian, Schneider, Liebelsberg, Reutter, Andreas, der ältere, Tagl., Liebelsberg, Reutter, Andreas, der jüngere, Schäfer, Liebelsberg, Roller, Christian, Maurer, Liebelsberg,
Roller, Josef, Bauer, Liebelsberg,
Rometsch, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,
Schroth, Michael, Bauer, Liebelsberg,
Steimle, Adam, Wagner, Liebelsberg,
Steimle, Jakob, Bauer, Liebelsberg,
Went sch, Friedrich, Bauer, Liebelsberg,
Ezel, Christof, Schneider, Möttlingen,
Gackle, Wilhelm, Bauer, Möttlingen,
Eäckle, Christof, Bauer, Möttlingen,
Heldmaier, Michael, Bauer, Möttlingen,
Kraushaar. Albert, Bauer, Möttlingen,
Mammel, Adolf, Lammwirt, Möttlingen,
Reuter, Christian, Bauer, Möttlingen,
Stanzer, Jakob, Bauer, Möttlingen,
Walz, Wilhelm, Bauer, Möttlingen,
Bla ich, Jakob Friedrich, Postagent, Neubulach,
Duh, Jakob, Kaufmann, Neubulach,
Huissel, Jakob, Waldschütz, Neubulach,
Bolz, Johann Jakob, Bahnarbeiter, Neubulach,
Fuchs, Johann Georg, Taglühner, Oberreichenbach. Hamberge r, Michael, Holzhauer, Oberreichenbach, Lutz, Johann Georg, Bauer, Oberreichenbach,
Lutz, Johann Michael, Bauer, Oberreichenbach, Mayer, Michael, Taglöhner, Oberreichenbach, Pfrommer, Ulrich, Holzhauer, Oberreichenbach, Schulz, Joh. Adam, Stratzenwärter, Oberreichenbach, Um beer, Jakob, Bauer, Oberreichenbach,
Bauer, Johannes, Weber und Ortssteuerbeamter, Rötenbach,
Claus, Ulrich, Bauer, Rötenbach,
Eall, Johann Georg, der ältere, Maurer/Rötenbach, Keppler, Ulrich, alt, Taglöhner, Rötenbach, Pfrommer, Georg Adam, Schuhmacher, Rötenbach, Pfrommer, Michael, Bauer, Rötenbach, Schwämmle, Martin, Bauer, Rötenbach, Schnierle, Johann Michael, Fabrikarbeiter, Kentheim, Gemeinde Sommenhardt,
Abele, Matthäus, Bauer, Stammheim,
Blaich, Christian, Taglöhner, Stammhcim,
Ernst. Johannes, Bauer, Stammheim, Furthmüller, Eottlieb, Bauer, Stammheim, Furthmüller, Philipp, Maurer, Stammheim,
Gin ad er, Jakob, Holzhauer, Stammheim,
Gommel, Johann Georg, Bauers Stammheim, Haug, Johannes, Bauer, StammMm,
Holzäpfel, Jakob, Bauer, Stammheim, Kirchherr, Johannes, Steinhauer, Stammheim, Kirchherr, Ernst, Bauer, Stammheim.
Kikchherr, Gottlob, Bauer, Stammheim, Kirchherr, Jakob, Zimmermann, Stammheim, Kling, Georg, Bauer, Stammheim,
Kober, Johs., Bauer und Eemcinderat, Stammheim,
Kober, Jak., Bauer und Eemeinderat, Stammheim, Mann, Andreas, Maurer, Stammheim,
Mann, Christian, Amtsdiener, Stammhcim, Munderich, Friedrich, Bäcker, Stammheim, Müller, Christof, Bauer, Stammheim, Ohngemach, Johannes, Bauer, Stammheim,
Rau, Paul, Bauer und Eemeinderat, Stammheim, Rentschler, Johannes, Bauer, Stammheim, Ritter, Christian, Bauer, Stammheim,
Roller, Christian, Bauer, Stammheim,
Söll, Christian, Bauer, Stammheim,
Schäfer, Eottlieb, Bauer, Stammheim,
Strinz, Georg, Bauer, Stammheim,
Strinz, Friedrich, Taglöhner, Stammheim, Zizmann, Christian, Fabrikarbeiter, Stammheim, Zotzel, Wilhelm, Maurer, Stammheim.
Den 20. Februar 1915.
Reg.-Rat Binder.
Münch der Maul- md Kli»«se»che.
Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöfte des Hirschwirts Sommer in Unterreichenbach.
Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182 bis 192 der Min.-Verfügung hiezu vom 11. Juni 1912 (R.Bl.
S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:
K- Sperrbezirk: Die Gemeinde Unterreichenbach mit Tann Gemeinde Dennjächt.
8- Beobachtungsgebiet: Gemeinde Dennjächt ohne Tann.
L- In den Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort werden einbezogen die Gemeinden des Oberamtsbezirks Calw nördlich der Bahnlinie Calw—Althengstett und der Linie Calw, Speßhardt, Rotenbach, Wllrzbach — Calmbach, und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:
1. im Oberamt Leonberg diejenigen im Würmtal und
westlich davon gelegenen,
2. im Oberamt Neuenbürg die Gemeinden zwischen Nagold- und Enztal einschließlich Calmbach,
3. im Bezirksamt Pforzheim, die zwischen Nagold- und
Würmtal gelegenen.
s. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.
1. In dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Geflügels, die Fernhaltung fremden Klauenviehs von dem Gehöft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Milchtransportgefätzen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren. Anderen Personen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
4. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausierhändlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
5. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
6. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Oberamt zulasten.
7. Die Ber- und Entladung von Klauenvieh auf den Bahnstationen im Sperrbezirk ist verboten.
II. Beondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet, soweit es in den Oberamtsbezirk fällt.
1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulasten.
2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.
III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobochtungs- gebiet und 15 Kilom.-Umkreis, soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.
Verboten sind:
1. Die Abhaltung von Märkten und marktähnlchen Veranstaltungen mit Klauenvieh» sowie der Austrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte.
2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Äkitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.
3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.
4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferne: die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehcn u) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten
Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasterdampf auf 85°;
c) Erhitzung im Wasserbad, und zwar
entweder auf 85° für die Dauer einer Minute
oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der gesamten Milchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70» für die Dauer einer halben Stunde.
Die Desinfektion der Milchgefäße kann mit strömendem Wasterdampf oder durch Auskochen in Master oder 3prozentiger Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der folgenden Arten geschehen:
durch Einlegen der Gefäße in kochend heißes Waste: oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind;
oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtugen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.
Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmatzregeln unterliegen den Strafbestimmungen des § 328 StGB, und der 88 74—77 des Diehseuchengesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs für Rindvieh nach sich.
Die Ortspolizeibehörden
werden ersucht, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lasten. An den Haupteingängen des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets find Tafeln mit der durch 8 185 Abs. 2 bezw. 8 189 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufschrift leicht sichtbar anzubringen.
Calw, den 23. Februar 1915.
K. Oberamt.
Amtmann Rippmann.
Verkauf von kriegsunbrauchbare« Militürpferden
Von der Militärverwaltung werden am Montag, den 1. März d. I., vormittags S Uhr, in Aulendorf etwa 86 kriegsunbrauchbare Pferde im Wege der Versteigerung unter den von der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft mehrfach bekannt gegebenen Bedingungen verkauft.
Näheres im „Staatsanzeiger für Württemberg" Nr. 44.
Calw, den 23. Februar 1915.
K. Oberamt: Binder.