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Nr. 263

Von den bei der Aufzählung der zugelaffenen Orden und Ehrenzeichen an erster Stelle stehenden Ehrenzeichen der natio- : nalsozialistischen Bewegung dürfen auf Anordnung des Führers ! und Reichskanzlers folgende Ehrenzeichen getragen werden:

Das Koburger Abzeichen, !

Das Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929, !

Das Abzeichen vom SA.-Treffen Braunfchweig 1931, !

Das Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000, !

Der Blutorden vom 9. November 1923, j

Die Traditions-Gauabzeichen und t

Das Goldene HJ.-Abzeichen. I

Zu den zum Tragen zugelassenen Auszeichnungen gehören fer­ner alle während des Weltkrieges von einem Staatsoberhaupt - oder einer Regierung oder mit ihrer Genehmigung verliehenen j Orden und Ehrenzeichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese - Orden und Ehrenzeichen erst in der Nachkriegszeit verliehen i worden sind. Nachträgliche Verleihungen finden jedoch nicht j mehr statt. Auch die Berechtigung zum Tragen nicht ver- j liehener Auszeichnungen nicht mehr erteilt. Anträge dieser Art i find daher künftig zwecklos. Für das Verwundetenabzeichen bleibt eine Sonderregelung Vorbehalten. :

Von den erst in der Nachkriegszeit für die Teilnahme am ' Weltkrieg oder an den Nachkriegskämpfen oder aus diesem An- ; laß geschaffenen Orden und Ehrenzeichen sind nur das Ehren- ; kreuz des Weltkriegs, das Schlesische Bewährungsabzeichen 7 (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz zum Tragen gestattet. Alle übrigen Abzeichen, z. B. das Flandernkreuz, das Lange- ! markkreuz, die Regimentserinnerungskreuze, Grenzschutz- und j Freikorpsabzeichen, Feldehrenzeichen, der Schlageterjchild usw. dürfen nicht getragen werden.

Die von der Regierung eines ehemals verbündeten Landes verliehenen Kriegserinnerungsmedaillen, z. B. die österreichische Kriegserinnerungsmedaille, dürfen von den Inhabern des Ehrenkreuzes sür Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer ohne j besondere Genehmigung getragen werden. Für andere Be- s liehene ist zum Tragen der Medaille die Genehmigung des s Führers und Reichskanzlers erforderlich. Sie wird nur beim ! Nachweis besonderer Verdienste des Beliehenen um das ehe- ! mals verbündete Land erteilt. !

Die von einer Landesregierung oder mit ihrer Genehmigung z sowie die von einem ehemaligen Landesherren verliehenen r Orden und Ehrenzeichen dürfen insoweit getragen werden, als sie bis zum Inkrafttreten der Verordnung verliehen worden sind. Damit ist, soweit in der Verordnung nicht Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, klargestellt, daß weitere Orden und Ehrenzeichen von diesen Stellen nicht mehr verliehen werden dürfen.

Die Verordnung enthält ferner Bestimmungen über das Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes, Las Sportehren­zeichen und die Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr.

Sie sieht die Schaffung eines Rcichssenerwehrehrenzeichens »nd eines Reichstrcudienstabzeichens durch den Reichsminister ; des Innern, sowie die Schaffung eines Reichsgrubenwehrehren­zeichens durch den Reichswirtschaftsmiuister vor. ;

Weiterhin werden in der Verordnung die Tragweise und j Rückgabe der Orden und Ehrenzeichen geregelt. Erweist sich ein , Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch ! Begehung einer entehrenden Straftat der Auszeichnung un­würdig, so kann ihm der Reichsminister des Innern die Befug­nis zum Tragen der Orden und Ehrenzeichen entziehen.

Die gewerbs- oder geschäftsmäßige Vermittlung der Ver­leihung von Orden und Ehrenzeichen wird untersagt. Unter Strafandrohung wird angeordnet, daß derjenige, der Orden und Ehrenzeichen feil hält, diese sowie die dazu gehörigen Bän­der nur gegen Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises an Privatpersonen aushändigen darf.

Endlich schreibt die Verordnung vor, datz Orden, Ehren­zeichen und Ordensbänder nur von solchen Verkaufsstellen ver­trieben werden dürfen, die von dem Reichswirtschaftsminister oder den von ihm bezeichneten Stellen zugelassen sind. Nähere Bestimmungen darüber werden vom Reichswirtschaftsminister erlaßen. Diese Bestimmung tritt am 1. April 1936 in Kraft. Alle übrigen Vorschriften der Verordn, treten sofort in Kraft.

Ste englischen «nlerhansioaWa

414 gegen 175 der Opposition

London, 15. Nov. Am Freitag um 16 Uhr lagen die Ergeb­nisse aus 546 von insgesamt 615 Wahlkreisen vor. Davon er­hielten die Regierungsparteien 381 Sitze und die Oppositions­parteien 155 Sitze. An vielem Verhältnis dürften auch die noch ausstehenven Ergebnisse kaum noch etwas ändern.

Eines der bemerkenswertesten Wahlergebnisse ist die Nieder läge des Präsidenten des Geheimen Staatsrates und früheren Ministerpräsidenten Ramsay M a c d o n a l d. der nur 17800 Stimmen erzielte, während sein arbeiterparteilicher Gegenkan­didat rund 38 000 Stimmen aui 'ich vereinigen konnte. Auch der Kolonialminister Malcolm Macdonald steckte eine Niederlage ein. Er ist der erste Kabinettsminister, der bei diesen Wahlen nicht erfolgreich war.

Dagegen gelang es dem Innenminister Sir John Simon, mit einer allerdings nur lehr knavpen Mehrheit von 647 Stim­men. ins Unterhaus zurückzukehren. Der Völkerbundsminister Eden erzielte mit 35000 gegen 10000 Stimmen die beachtliche Mehrheit von rund 25 000 Stimmen.

Bis gegen 17.30 Uhr englischer Zeit (18.30 Uhr MEZ.) lagen am Freitag nachmittag die Ergebnisse aus insgesamt 589 Wahl­kreisen vor. Hiervon entfallen 414 Sitze auf die Regierung und 175 Sitze auf die Opposition.

Britische Vorstellungen in Kowno

London, 15. Nov. Der diplomatische Berichterstatter desDaily Telegraph" schreibt, die britische Regierung behalte in ihrer Ei­genschaft als Signatarmacht des Memel st atuts die Lage sorgfältig im Auge. Die britische Regierung werde darauf bestehen, daß die Satzungen des Memelstatuts sorgfältige Be­achtung finden. Gegenwärtig würden Vorstellungen des­wegen bet der litauischen Regierung erhoben.

Ergebnisloser Verlaus der Besprechung

im Memelland

Kowno. 15. Nov. Der Gouverneur des Memelgebiets hatte am Freitag das Präsidium des Landtages zu sich gebeten. Die Un­terredung dauerte fast volle drei Stunden. Sie führte zu keinem Ergebnis. Vom Gouverneur sind auch keine neuen Vorschläge gemacht worden. Vor allem ist die Frage nach der Person des Direktoriumspräsidenten nicht weiter behandelt worden.

Elfte BMldilliiWN zu den Mmberger Gischt»

Erläuterungen von CtoMekrelär Eiulkart

Berlin, 15. Nov. Das Reichsgesetzblatt vom 14. November 1935 veröffentlicht die e r ste V e r or d n u n g zum Reichsbürger­gesetz und die erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Der Wortlaut der Verordnungen ist folgender:

Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Auf G-mnd des 8 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. Sep­tember 1935 wird folgendes verordnet:

8 1 -

1. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürger­brief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artver­wandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürger­gesetzes das Reichstagswahlrecht besessen herben oder denen der Reichsmisiister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.

2. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürger­recht entziehen.

8 2 .

1. Die Vorschriften des 8 1 gelten auch für die staatsangehöri- gen jüdischen Mischlinge.

2. Jüdischer Mischling ist. wer von einem oder zwei der Raste nach voll jüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach 8 5. Abs. 2. als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Grotz- elternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemein­schaft angehört hat.

8 3.

Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen poli­tischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichs­minister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Uebergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffent­lichen Aemtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religions­gesellschaften werden nicht berührt.

^ 8 4-

Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ; ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu Er kann ^ ein öffentliches Amt nicht bekleiden.

! 2. JlldiicheVeamte treten mit Ablauf des 31. Dezember

! 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an ! der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge: sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstusen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach Sen letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet

3. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschasten werden nicht berührt.

' 4. Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen

i Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens i unberührt.

8 s.

1. Jude ist, wer von mindestens drei der Russe nach voll­jüdischen Großeltern abstammt. 8 2 Absatz 2 Satz 2 findet An-

> Wendung.

2. AlsJudegilt auch der von zwei volljüdischen Eroß- ! «ltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,

> u) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religions-

> gemeinschast angehört hat oder danach in sie ausgenommen wird, ! d) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet

war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,

c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Ab­satzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Geietzes zum Schutze des deul'chen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. Sep­tember 1935 (Re'chsgeietzblatt I, Seite 1146) geschlossen ist.

clj der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außer­ehelich geboren wird.

8 7.

1. Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Natio­nalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederun­gen Anmorderungen an d'e Reinheit des Blutes gestellt werden, die über 8 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt.

2. Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über 8 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichs- Ministers des Innern und des Stellvertreters des Führers ge­stellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereit« bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg. wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelasfen werden. Der Antrag aus Zulassung ist beim Reichsminister des Innern zu stellen.

Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vor­schriften der Ausführungsverordnungen erteilen.

Berlin, den 14. November 1935.

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler.

Der Reichsminister des Innern: Fr ick.

Der Stellvertreter des Führers: R. Heß.

Reichsminister ohne Geschäftsbereich.

Erste Verordnung zum Vlulschutzgesetz

Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichs­gesetzblatt l, Seite 1146) wird folgendes verordnet:

8 i.

1 . Staatsangehörige sind die deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Reichsbürgergesctzes.

2. Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt 8 2 Abs. 2 der ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Relchsbürgergefetz (Reichsgesetzblatt 1, Seite 1333).

3. Wer Jude ist. bestimmt 8 5 der gleichen Verordnung.

8 2 .

Zu den nach 8 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließun- aen aebören auck die Ebeschliesunaen zwischen Juden und staats-

angehorigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljUdischen Eroßelternteil haben.

8 3.

1. Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischen Großeltern bedürfen zur Eheschlie­ßung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen oolljiidischen Großelternteil haben, der Genehmigung des Reichsmini st ers oes Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle

2. Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen

die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigensckiasten ves Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. 4

3. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwal­tungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.

8 4.

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen staatsangehS« rigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Grvß- elternteil haben.

8 S.

Die Ehehindernisse wegen jüdischen Bluteinschlages sind durch 8 1 des Gesetzes und durch 88 2 bis 4 dieser Verordnung er­schöpfend geregelt.

8 6 .

Eine Ehe soll ferner nicht geschloffen werden, wenn aus ihr die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkom­menschaft zu erwarten ist.

8 7.

Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehe­tauglichkeitszeugnis (8 2 des Lhege'undheitsgeietzcs vom 18. Oktober 1935) nachzuweisen, daß kein Ehehinvernis >m Sinne des 8 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetaug­lichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaufstchtsbeschwecüe zulässig.

8 8 .

1. Die Nichtigkeit einer entgegen dem 8 1 des Gesetzes oder dem 8 2 dieser Verordnung geschloffenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.

2. Für Ehen, die entgegen den 88 3, 4 und 6 geschloffen worden sind, treten die Folgen des 8 1 und des 8 3. Abs. 1 des Gesetzes nicht ein.

8 S-

Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehö­rigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufgebots wegen eines der im 8 l des Gesetzes oder in den 88 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ehehinderniffe. sowie vor einer Ver­sagung des Ehetauglichkeits,Zeugnisses in Fällen ves 8 6 die Entscheidung des Reichsministers des Innern einzuholen.

8 io.

Eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularbehörde geschloffen ist, gilt als im Inland geschloffen.

8 11 .

Außerehelicher Verkehr im S'nne des 8 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach 8 5. Absatz 2 ves Gesetzes ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Iuven und staats- angehöngen jüdischen Mischlingen, die nur einen oolljüLische.t Eroßelternteil haben.

8 42.

1. Ein Haushalt ist jüdisch (8 3 des Gesetzes), wenn ein jüdi­scher Mann Haushaltungsvorftand ist oder der Hausgemeinschaft angehört.

2. Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Rahmen eines Arbeits­verhältnisses in die Hausgemeinschaft ausgenommen ist. oder wer mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäf­tigt ist.

3. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder art­verwandten Blures, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhält­nis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 35. Le­bensjahr vollendet haben.

4. Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren vauernden Aufenthalt im Jnlanüe haben, fallen nicht unter diese Vorschrift.

8 3.

Wer dem Verbot des 8 3 des Gesetzes in Verbindung mit 8 12 Vieser Verordnung zuwiderhandelt, ist nach 8 3 Absatz 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Jude ist.

8 14.

Für Verbrechen gegen 8 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die Große Strafkammer zuständig.

8 15.

Soweit die Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungs­verordnungen sich auf deutsche Staatsangehörige beziehen, sind ste auch auf Staatenlose anzuwenven. die ihren Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthalt im Inland« haben. Staatenlose, vie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ,m Auslände haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn ste früher die deutsch« Staatsangehörigkeit besessen haben.

8 16-

1. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von de« Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen erteilen.

2. Die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen be- oarf der Zustimmung der Reichsminister der Justiz und des Innern.

8 17.

Die Verordnung tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8 7 be-