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Nr. 25

rragi ln Gemeinden mit weniger als in »uv irrnrvoy- nern zwölf, in den übrigen kreisangehö z:nGemeinden 2 4 und in den Stadtkreisen 36. Der Veauitragte der NSDAP, ist nicht E-meinderat. Er kann an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Eemeinderüten teilnehmen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen er e,n gesetzliches Mitwirkungsrecht hat. Die Eemeinderäte werden von dem Be­auftragten der NSDAP, im Benehmen mit dem Bürgermeister ans sechs Jahre berufen. Aus ihre nationale Zuverlässigkeit, ihre Eignung und ihren Leumund ist zu achten. Die Angelegenhei­ten. die der Bürgermeister mit den Eemeinderären zu beraten hat, sind im Gesetz einzeln genau festgelegt.

Zur beratenden Mitwirkung für einen bestimmten Verwal­tungszweig können nach Abschnitt drei des 6. Teiles Beiräte bestellt werden, vre vom Bürgermeister berufen werden.

Das bedeutungsooNc Gebiet der

.rSemeindewirtschaf."

wird durch den o. Teil des Gesetzes geregelt, der wiederum in sechs Unterabschnitte zerfällt. Das Gemeindevermogen (Abschnitt 1) ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, damit es mit möglichst wenig Kosten den bestmöglichen Ertrag bringt. Die Gemeinde sov Vermögcnsgegenstände nur erwerben, soweit -ies zur Erfüllung ihrer Ausgabe notwendig ist. Vermögensge­genstände, die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben in absehba­rer Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden.

Auch die wirtschaftliche Betätigung der Ge­meinde (Abschnitt 2) ist durch das Gesetz g<mau geregelt Dar­nach darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen nur er­richten oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt und dieser Zweck nicht besser und wirt­schaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Für jedes Unternehmen sind wirtschaftlich besonders sach­kundige Bürger als Beiräte zu berufen.

Die Gemeinde darf Darlehen (Abschnitt 3) nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplanes aufnehmen, und zwar nur zur Bestreitung eines außerordentlich und unabweisbaren Bedarfes, der anderweitig nicht gedeckt werden kann.

Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde eine Haus- haltssatzung (Abschnitt 4) zu erlassen, die den Haushalts­plan. die Gemeindesteuern, den Höchstbetrag der Kassenkredite und den Gesamtbetrag der Darlehen festlegt. Die Haushalts- jatzung bedarf in wichtigen Punkten der Genehmigung der Auf­sichtsbehörde.

Das Kasten-, Rechnungs- und Prüfungswejen der Gemeinde regelt sich nach Abschnitt 5 Die Kassengeschäfte führt ein «Aassenverwalter. Der Bürgermeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Stadtkreise müssten ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, das unmittelbar dem Bür­germeister oder dem von ihm bestimmten Beigeordneten unter­steht.

Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister durch Verordnung die Wirtschaftsfüh­rung der Gemeinden näher regeln, u a die Ausnahme von Darlehen, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltspla­nes und das Kasten- und Rechnungswesen (Abschnitt 6).

Der 7. Teil des Gesetzes

.Aufsicht*.

bestimmt, im Paragraph 107 den Reichsminister des Innern zur obersten Aufsichtsbehörde. Der Minister verordnet, welche Be­hörden obere Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sind Die Aufsichtsbehörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzten, oder den Zielen der Staatsführung zuwiderlaufen, aufheben und verlan­gen, daß getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Eeldsorderung bedarf der Gläubiger einer Zu- lastungsversügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. Ein Konkursver­fahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

Der 8 Teil enthält wichtige Schlußvorschriften. Darnach kann der Reichsminister des Innern Aufgaben, die dem Reichsstatthalter zustehen, aus Nachgeordnete Behörden über­tragen. Die Ausgaben des Reichsstatthalters nimmt in Preußen der Oberpräsident, in den Hohcnzcllernschen Landen der Regie­rungspräsident wahr. Der Stellvertreter des Führers bestimmt, wer Beauftragter der NSDAP, im Sinne des Gesetzes ist. Der Reichsminister des Innern kann zur Durchführung des Gesetzes Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschristen erlasten Er kann ferner Ueberweisungsvorschrifte» treffen, die von dem neuen Gesetz abweichen. Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Gemeinden sind im Einvernehmen mit dem Reichsmintster der Finanzen zu erlasten. Paragraph 122 des Gesetzes bestimmt, daß Li« neue Eemeindeordnung für die Hauptstadt Berlin kerne An­wendung findet.

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Das RellMaltWtNlitsetz

Berlin, 29. Jan. Die Reichsregierung hat das folgend« Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

81

1. Der Reichsstatthalter ist in seinem Amtsbezirk der stän­dige Vertreter der Reichsregterung.

2. Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler ausgestellten Richtlinie« der Politik zu sor­gen.

8 r

1. Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden, sowie von den Dienststellen der unter Aus­sicht des Reiches oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb feines Amtsbezirkes unterrichten zu lasten, wie aus die maßgebenden Gesichtspunkte und die darnach erforderlichen Maßnahme» aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr des Verzugs eiustweilige A«ordaunge» zu treffe».

2. Diese Rechte kau» er auf die ihm betgegebene» Beamte« «icht übertragen.

8 »

Die Reichsminister könne« bet Durchfllhrnng der ihnen oblie­gende« Aufgabe« de» Reichsstatthalter unbeschadet der Dtenjt- «ussicht de» Reich-Ministers des I»»«,» »«mtttel- bar »it Weisung«« »ersehe«.

Der Führer und Reichskanzler kann den Reichsstatthalter mtt der Führung der Landesregierung beauftragen. 2» dieser Eigenschaft kann der Reichsstatthalter ei« Mitglied der ! Landesregierung mit feiner Vertretung beauftragen.

> Auf Vorschlag des Reichs st atthalters ernennt

undentläßtderFührerundReichskanzlerMit-

glieder der Landesregierung.

8 K

Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsre- gierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.

8 7

Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landesbeamten steht dem Führer und Reichs­kanzler zu Er übt es selbst aus oder überträgt die Aus­übung anderen Stellen mit dem Recht der Wetterübertraguug.

8 8

Das Enadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stel» l len, mit dem Recht der Weiterübertragung

8 7

1. Der Führer und Reichskanzler ernennt den Reichsstatthal­ter und kann ihn jederzeit abberufen.

2. Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Reichsstatthalters.

3. Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsminiftergejetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 96j sinngemäß Anwendung.

8 10

1. In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte des Reichsstatthalters aus. Er kann die Ausübung dieser Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen.

2. Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregie­rung. Er fertigt im Namen des Führers und Reichskanzlers nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgejetze aus und verkündet sie.

8 11

Das zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 173) in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1933 lReichsgesetzblatt 1 Seite 225) vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 293) und vom 14. Oktober 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 736) wird aufgehoben.

8 12

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschristen, soweit sie nicht dem Führer und Reichskanzler Vorbehalten sind.

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern: Dr. Frick Der Reichsminister der Justiz: Dr. Eürtner.

Srsrtz Mr die vorlüiMe Vrrmltimg des Saarlands

Berlin, 39. Jan. Das Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes hat folgenden Wortlaut:

Das Treuebekenntnis vom 13. Januar 1938 hat bestätigt, daß das deutsche Saarvolk mit der deutschen Nation eine unlösliche Einheit bildet. Um die Verwaltung des Saarlandes in die Ver­waltung des Reiches wieder einzusügea. hat die Neichsregie- ruug das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

8 1

1 Au der Spitze der Verwaltung des Saarlandes steht bis zur Eingliederung in einen Reichsgau der Reichskommis- jar für die Rückgliederung des Saarlandes mit dem Amtssitz in Saarbrücken. Der Relchskommisjar wird vom Führer und Reichskanzler ernannt.

2. Der Reichskommisiar ist der ständige Vertreter der Neichsregierung im Saarland Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler ausgestell­ten Richtlinien der Politik zu sorgen. Er ist befugt, sich von sämtlichen Reichsbehörden und von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reiches stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaf­ten innerhalb des Saarlandes unterrichten zu lasten, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die darnach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen sowie bet Gefahr im Ver­züge einstweilige Anordnungen zu treffen: die gleichen Befug­niste hat im Falle seiner Behinderung sein allgemeiner Vertre­ter: auf andere Beamte kann der Nrichskommistar diese Befug­nisse nicht übertragen.

3. Der Reichskommistar vertritt auf den ihm zugewiesenen Berwaltungsgebieten das Reich gerichtlich und außer­gerichtlich.

82

Dem Reichskommistar werden ein Regierungspräsi­dent als allgemeiner Vertreter und die erforderlichen Reichs­beamten beigegcben.

8 S

1. Dem Reichskommistar werden sämtliche Verwaltungsgebiete zugewiesen, für die nicht die Zuständigkeit der Reichszentralbe­hörden gegeben, oder die Zuständigkeit anderer Vehördenaus- drücklich begründet ist.

2. Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Abweichungen anordnen.

3. Der Reichskommistar hat auf den ihm zugewiesenen Ver­waltungsgebieten die Ausgaben und Zuständigkeiten der höhe­ren Verwaltungsbehörde und ist Landespolizeibehörde. Er über­nimmt die Aufgaben der Provinzialverwaltung und des Lan- dessürforgeverbandes. Der Reichskommistar führt seine Geschäfte unter der Leitung der Reichsminister und unter der Dienstaus­sicht des Reichsminister des Innern.

4. Dem Reichskommistar werden angegliedert der Bezirksaus­schuß. das Regierungssorstamt. die Oberversicherungsämter, das Versorgungsgerilbi und die Landesversicherungsanstalt. Die zu-

' ständigen Reichsminister regeln den Aufbau dieser Behörden.

5. Dem Retchskommiffar werden als Kreiskasse» die bestehen­den Kreis- und Forstkasten unterstellt.

8 1

1. Besondere Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 sind:

1. für sie A b g a b e n vr r w a l t u n g. soweit es sich nicht um Abgaben der Gemeinden, Gemeindr-verbände und juristische Personen des öffentlichen Rechtes handelt, der Präsident des Landesfinanzamtes m Würzbur q.

2. für die A r b e i t s v e r w a l t u n g das Landesarbeitsamt Rheinland in Köln.

3. für die Justizverwaltung der Oberlandesgericht». Präsident und der Eeneralstaalsauwalt bei dem Oberlan- desgericht in Köln,

4. für das Versorgungswesen das Hauptversorgungs­amt in Koblenz,

5. für die Deutsche R e i spost die Reichspostdirektion i» Saarbrücken.

6. für die Berghoheitsoerwaltung das Oberberg» amt in Bonn,

7. für die Reichswasserstraßenverwaltung der Oberpräsident (Nheinstrombauoerwaituitg) in Koblenz,

8. für die Reichsluftfahrtoerwaltung das Lustamt in Darmstadt,

9. für die Eichverwaltung die Eichungsdirektton tu Köln,

10. der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsge­biet Saarpfalz mit dem Sitz in Saarbrücken.

2.: das Landesfinanzamt in Würzburg und das Landes- arbeitsaml Rheinland in Köln werden in Saarbrücken Zweig­stellen errichtet.

3. Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die vorstehenden Zuständigkei­ten ändern oder ergänzen.

8 5

Die Behörden und Einrichtungen des Saarlandes werden, so­weit sie nicht Behörden und Einrichtungen der Gemeinden, der Eemeindeverbände oder der Körperschaften, Anstalten oder Stif­tungen des öffentlichen Rechtes sind, oder soweit nicht ausdrück­lich anderes bestimmt wird, Reichsbehörden und Netchseinrich- tungen. Die Beamten dieser Behörden und Einrichtungen sind unmittelbare Reichsbeamte. Die Lehrer an öffentliche« Schulen haben die Rechte und Pflichten von Reichsbeamten.

8 «

Es fallen fort die Zentralverwaltung, der Landesrat, der Studienausschuß, der Oberste Gerichtshof, der Oberste Dis» ziplinarrat, das Revisionsgericht für Mietstreitigkeiten, der Ver­waltungsausschuß, das Oberverwaltungsgericht, der Kompetenz- konsliktsgerichlshos für das Saargebiet. das Landesschievsaml^ die Eeneralsinanzkonkrolle, Vas Landesversicherungsamt für da» Saargebiet, das Aufsichtsamt für Privatvelsicherung, die Ar­beitskammer, das Berggewerbegericht und die Verghoheitsbe« Hörden.

88 7, 8 und 9 regeln die Zuständigkeiten der Reichsminister.

8 10

Das Gesetz tritt mit dem ans die Verkündung folgenden Tage, im Saarland mit dem 1. März 1935 m Kraft.

Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern: Fr'>-'

Gesetz Lber d'e Verlrelllng des Saarlands im Reichst)

BerU». 29. Jan Um der Rückkehr des Saarlandes in da» Deutsche Reich sichtbaren Ausdruck zu geben, und dem deutsche« Saarvolt die ihm gebührende Vertretung im einheitlichen Deut­schen Reichstag zu gewähren, hat die N e i ch s r e g i e r u n g da» folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

8 i.

Der am 12. November 1833 gewählte Reichstag wird um f» viel Abgeordnete vermehrt, als die Zahl von 69 999 in der Stim­menzahl enthalte» ist. die am IS. Januar 1838 im Saargebiet für de» Anschluß au Deutschland abgegeben wurde.

82.

Die nach 8 1 in den Reichstag eintreteude« achtAbgeord- neteu bestimmt der Führer und Reichskanzle» aus Vorschlag des Reichskommlsfars für die Rückgliederung de» Saarlandes aus der Zahl der Reichstagswähler rm Saarland.

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern: F r»ck.

Ein Ausruf tts kaarbkvollnMtlglrn Bürlkel

Neustadt a. 29. Januar. Der Saarbevollmächtigte des Reichskanzlers, Gaule iterBürckel, erläßt folgen­den Aufruf:

1. Eine Reihe von Leuten im Saargebiet hält die Zeit für gekommen, sich bei mir schriftlich oder im Saargebiet selbst persönlich als den kommenden Mann für diesen oder jenen Posten anzumelden. Diesem Treiben habe ich einige Tags zugesehen und zwar mit der ausschließlichen Absicht, diese Leute kennen zu lernen. Ich teile mit, daß alle die, die sich auf diesem Gebiet bis heute 'betätigt haben, weder in die Partei kommen, noch mit irgend einer Aufgabe be­traut werden. Soweit sie in der Partei früher waren, wird die Wiederaufnahme verweigert. Das gleiche Verfahre» gilt für alle Zukunft. Ich bitte die gesamte Organisation der Deutschen Front, mir dis Unterlagen zu verschaffen, da­mit von vornherein jene Sorte Nationalsozialisten unmög­lich gemacht werden kann.

2. Nicht minder fetzen die Bestrebungen in Verwaltu«- «en. in der Wirtschaft nfw. ein, Wirtschaftsposten und ähn­liche Drnge heute schon listenmätzig zu verteilen. Das obige Verfahren wird in entsprechender Weise auf diese Kategor re von Menschen selbstverständlich ebenfalls angewandt. Ko«- junkturritter, aus welchen Beweggründen sie ihr übte« Handwerk auch treiben mögen, ob aus reaktionärer Beran-