Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamtsbezirk Lalw. 89. Jahrgang.

Nr. 208.

,diii»s'>?

ÄS<,«L

MME

»ischeinungsweife: Smal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im OberaFili« teztrk Lalw für die einspaltige Borgiszeile 10 Pfg., außcrbalb desselben lLPsg.. »ölauien 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon S.

Montag, -sn 7. Sept-inber

Bezugspreis: In der Stadt mit Trägerlohn Mk. 1.25 vierteljährlich, Post­bezugspreis für den OrtS- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20. im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg., in Bayern und Reich 42 Pfg.

Amtlich« Bekannt»,achttirgen.

MmwWt Aushebung des «umsgebildete« Lmbftumr erste« AuWuis.

Die Musterung und Aushebung des unausge- bildcten Landsturms I findet für den Oberamtsbezirk Lalw am Mittwoch, den 9. September und Donners­tag, den 1V. September ds. Js., je vormittags von 8 Uhr an auf dem Rathaus in Calw statt und zwar Wen zu erscheinen:

M Mittwoch, den 9. Sept 1914. vormittags 7 V 2 Uhr.

sämtliche dem unausgebildeten Landsturm angehö- rigen Mannschaften der Jahrgänge 1884 bis 1894, das heißt, sämtliche in den Jahren 1884 bis 1894 geborenen Landsturmpflichtigen;

«n Donnerstag, dev io.Sept.i9i4, vormittags 7 V 2 Ahr.

sämtliche dem unausgebildeten Landsturm angehö- rigen Mannschaften der Jahrgänge 1876 bis 1883 einschl. derjenigen, von der Ersatzreserve zum Land­sturm übergetretenen Mannschaften, d. h. sämtliche in den Jahren 1876 1883 geborenen Landsturm- pflichtigen.

Die Vorstellung der Mannschaften findet nach Jahrgängen in alphabetischer Reihenfolge der Ge­meinden statt und zwar so, daß die jüngeren zuerst Mustert werden.

Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zu »tilgen Musterungsterminen hat alsbald durch orts­übliche Bekanntmachung in der Gemeinde zu ge­schehen und es sind die Herren Ortsvorsteher für das rechtzeitige Erscheinen verantwortlich; den Pflichtigen ist zu bedeuten, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlung streng bestraft wird.

Die Nichtanmeldung zur Landsturmrolle ent­bindet nicht von der Gestellungspflicht. Jeder Land- sturmpflichtige, welcher während des Musterungs- zeschäfts im hiesigen Bezirk seinen dauernden Aufent­halt oder Wohnsitz hat, ist zur Gestellung verpflichtet, kine besondere Ladung dazu erfolgt nutzt.

Landsturmpflichtige, die beim Musterungsge­schäft nicht pünktlich erscheinen, haben strenge Strafe zu erwarten. Wer sich der Gestellung böswillig ent­zieht, wird als Fahnenflüchtiger behandelt.

Die Gemeindebehörden können von der Gestel­lung zur Musterung nicht entbinden. Wer durch Krancheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärzt­liches Zeugnis einzureichen, welches von der Ge­meindebehörde beglaubigt sein mutz, wenn der be­treffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Für Landsturmpflichtige, welche behaupten, an einem Gebrechen zu leiden, empfiehlt es sich, läng­stens bis zur Musterung ein Zeugnis eines Spezial­arztes oder des behandelnden Arztes vorzulegen. Derartige Zeugnisse müssen ebenfalls von der Orts- solizeibehörde beglaubigt sein, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Die Herren Ortsvorsteher haben bei der Muste­rung anwesend zu sein bezw. sich durch solche Personen vertreten zu lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Orts be­kannt sind.

Die Pflichtigen haben ihre Militärpapiere, die­jenigen, welche für unabkömmlich erklärt worden sind, ihre Unabkömmlichkeitsbescheinigung zuverläs­sig mitzubringen und mit reingewaschenem Körper und in frischem Leibweitzzeug bei der Musterung zu erscheinen, auch sind die Ohren gründlich zu reinigen.

Im übrigen wird auf tz 103 der Wehrordnung verwiesen.

Calw, 5. Sept. 1914.

Der Ziviloorsitzende der Ersatzkommission:

Regierungsrat Binder.

Vorstehende Bekanntmachung gilt auch für die Landsturmpflichtigen der Stadtgemeinde Calw.

Calw, 7. Sept. 1914.

Stadtschultheitzenamt.

I. V.: Braun.

Erlaß an die Gemeinderäte, betr. Ausbezahlung der Familienunter­stützungen einberufener Mannschaften.

Da die Familienunterstützungen je am 1. und 16. jeden Monats vorauszubezahlen sind und dies auf die genannten Termine durch die Oberamtspflege im ganzen Bezirk ohne gröbere Verzögerungen un­möglich ist, werden die Gemeinderäte gemäß der Be­kanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 14. Aug. 1914 Staatsanz. Nr. 194 ver­anlaßt, die Gemeinderechner anzuweisen, die Fa­milienunterstützungen vorschußweise für Rechnung der Obevamtspflege (Lieferungsverbands) an die Be­treffenden auszubezahlen.

Zu diesem Zweck erhalten die Gemeindepfleger ein Verzeichnis zur Buchung der ausbezahlten Unter­stützungen samt den vorbereiteten Empfangsbeschei­nigungen.

Bemerkt wird, daß die Unterstützung für die Ehefrau in den Monaten Mai bis einschl. Oktober mindestens 9 eit, in den übrigen Monaten 12 für die übrigen überhaupt in Betracht kommenden Personen mindestens 6 oit monatlich beträgt. Er­geben sich Anstände, so wäre bei der Oberamtspflege Auskunft einzuholen.

Die vorschußweise ausbezahlten Unterstützungen können von den Gemeindepflegen als Steuerliefe­rung verrechnet werden.

Bei Mangel an Barmitteln gewährt die Ober­amtspflege auf Verlangen einen entsprechenden Vor­schuß hiezu, vorausgesetzt, daß die Steuerlieferung der betr. Gemeinde auf dem Laufenden ist.

Calw, 5. Sept. 1914.

K. Oberamt: Binder.

K. Oberamt Calw.

Die Herren Ortsvorsteher wollen gemäß der im Staatsanzeiger" Nr. 211 erschienenen Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 3. ds. Mts., betr. den Handel mit lriegsbrauchbaren Pferden, Nachstehendes in ortsüblicher Weise bekannt geben:

Zur Deckung des Bedarfs der Heeresverwal­tung an kriegsbrauchbaren Pferden wird demnächst eine weitere Pferdeaushebung eingeleitet werden.

Um eine geordnete Aushebung zu gewährleisten und Verschiebungen im Pferdebestand des Landes möglichst einzuschränken, kat das K. stellvertr. Gene­ralkommando am 2. ds. Mts. verfügt, daß bis auf weiteres der Verkauf der als kriegsbrauchbar erklärten Pferde innerhalb Württembergs vor Ablieferung der Pferde den K. Oberämtern anzuzeigen und nach Ge­bieten außerhalb Württembergs überhaupt verboten ist. Diese Verfügung bezieht sich jedoch nicht auf solche Pferdekäufe, bei denen der bisherige und der neue Pferdebesitzer Angehörige derselben Gemeinde sind."

Den 6. Sept. 1914.

Reg.-Rat Binder.

Ueb erficht

über das Ergebnis der ordentlichen Iiegenbockscha» im Oberamlsbezkk Calw im Jahr 1914.

Bezeichnung der Gemeinde

Zahl der zur Zucht verwendeten Ziegen

Zahl der Ziegen­böcke. die einen Zu­lassungsschein er­halten haben

Bon den aus­gestellten Ziegenböcken stehen im Eigentum d. Gemeinde und in Ver­pflegung von Ziegenoock- halt«rn(Psle« gesystem)

des reh­farbenen hornlosen Schlags (Schwarz­wald-', schlagS)

des weißen hornlosen Schlags

des reh­

farbenen

hornlosen

Gchlags

(Schwarz­

wald­

schlags)

des weißen hornlosen Schlags

Deckenpfronn

60

i

0

i

Gechingen

70

i

0

i

Hirsau

SO

i

0

i

Liebenzell

40

i

0

i

Neubulach

34

i

0

i

Ostelsheim

21

i

0

i

Simmozhcim

46

i

0

Stammheim

175

2

0

2

Unterreichenbach

25

0

1

1

476

25

9

1

10

Ziegen und Böcke anderer Schläge werden Im Bezirk nicht zur Zucht verwendet; auch haben sämtliche Ziegenböcke einen Zulasiungsschein erhalten.

Calw, den 4. September 1914.

K. Oberamt: Binder.

VOTANT

Sie Festung Musteuge «r dm Fast.

(W. T. B )

Großes Hauptquartier, 6. Sept. Der Kaiser wohnte gestern den Angriffskämpfen um die Befestigungen von Nancy bei. Von Maubeuge fie­len zwei Forts nebst Zwischenstellungen. Das Ar- ttllerieseuer konnte gegen die Stadt gerichtet wer­de». Die Stadt brennt an verschiedenen Stellen.

Aus Papieren, die in unsere Hände fielen, geht her­vor, daß der Feind durch das Vorgehen der Armeen Kluck und Bülow nördlich der belgischen Maas völ­lig überrascht wurde. Noch am 17. August vermutete der Feind dort nur deutsche Kavallerie. Die Kaval­lerie dieses Flügels unter Führung des Generals Marwitz verschleierte also die Armeebewegungen vorzüglich, die trotzdem dem Feind nicht unbekannt geblieben wären, wenn nicht bei Beginn auf und vor

dem Marsche die Feldpostsendungen zurückgehalten worden wären. Bon Heeresangehörigen und deren Familien wurde dies als schwere Last empfunden, und die Schuld der Feldpost beigemefsen. Im Inte­resse der arbeitsfreudigen, pflichttreuen Beamten der Feldpost hielt ich mich verpflichtet, hierüber Aufklä­rung zu geben.

Generalqnartiermeister v. Stein.