Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamtsbezirk Lalw. 89. Jahrgang.
Nr. 208.
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»ischeinungsweife: Smal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im OberaFili« teztrk Lalw für die einspaltige Borgiszeile 10 Pfg., außcrbalb desselben lLPsg.. »ölauien 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon S.
Montag, -sn 7. Sept-inber
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Amtlich« Bekannt»,achttirgen.
MmwWt Aushebung des «umsgebildete« Lmbftumr erste« AuWuis.
Die Musterung und Aushebung des unausge- bildcten Landsturms I findet für den Oberamtsbezirk Lalw am Mittwoch, den 9. September und Donnerstag, den 1V. September ds. Js., je vormittags von 8 Uhr an auf dem Rathaus in Calw statt und zwar Wen zu erscheinen:
M Mittwoch, den 9. Sept 1914. vormittags 7 V 2 Uhr.
sämtliche dem unausgebildeten Landsturm angehö- rigen Mannschaften der Jahrgänge 1884 bis 1894, das heißt, sämtliche in den Jahren 1884 bis 1894 geborenen Landsturmpflichtigen;
«n Donnerstag, dev io.Sept.i9i4, vormittags 7 V 2 Ahr.
sämtliche dem unausgebildeten Landsturm angehö- rigen Mannschaften der Jahrgänge 1876 bis 1883 einschl. derjenigen, von der Ersatzreserve zum Landsturm übergetretenen Mannschaften, d. h. sämtliche in den Jahren 1876 1883 geborenen Landsturm- pflichtigen.
Die Vorstellung der Mannschaften findet nach Jahrgängen in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden statt und zwar so, daß die jüngeren zuerst Mustert werden.
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zu »tilgen Musterungsterminen hat alsbald durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde zu geschehen und es sind die Herren Ortsvorsteher für das rechtzeitige Erscheinen verantwortlich; den Pflichtigen ist zu bedeuten, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlung streng bestraft wird.
Die Nichtanmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Jeder Land- sturmpflichtige, welcher während des Musterungs- zeschäfts im hiesigen Bezirk seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz hat, ist zur Gestellung verpflichtet, kine besondere Ladung dazu erfolgt nutzt.
Landsturmpflichtige, die beim Musterungsgeschäft nicht pünktlich erscheinen, haben strenge Strafe zu erwarten. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als Fahnenflüchtiger behandelt.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung zur Musterung nicht entbinden. Wer durch Krancheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein mutz, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Für Landsturmpflichtige, welche behaupten, an einem Gebrechen zu leiden, empfiehlt es sich, längstens bis zur Musterung ein Zeugnis eines Spezialarztes oder des behandelnden Arztes vorzulegen. Derartige Zeugnisse müssen ebenfalls von der Orts- solizeibehörde beglaubigt sein, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Die Herren Ortsvorsteher haben bei der Musterung anwesend zu sein bezw. sich durch solche Personen vertreten zu lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Orts bekannt sind.
Die Pflichtigen haben ihre Militärpapiere, diejenigen, welche für unabkömmlich erklärt worden sind, ihre Unabkömmlichkeitsbescheinigung zuverlässig mitzubringen und mit reingewaschenem Körper und in frischem Leibweitzzeug bei der Musterung zu erscheinen, auch sind die Ohren gründlich zu reinigen.
Im übrigen wird auf tz 103 der Wehrordnung verwiesen.
Calw, 5. Sept. 1914.
Der Ziviloorsitzende der Ersatzkommission:
Regierungsrat Binder.
Vorstehende Bekanntmachung gilt auch für die Landsturmpflichtigen der Stadtgemeinde Calw.
Calw, 7. Sept. 1914.
Stadtschultheitzenamt.
I. V.: Braun.
Erlaß an die Gemeinderäte, betr. Ausbezahlung der Familienunterstützungen einberufener Mannschaften.
Da die Familienunterstützungen je am 1. und 16. jeden Monats vorauszubezahlen sind und dies auf die genannten Termine durch die Oberamtspflege im ganzen Bezirk ohne gröbere Verzögerungen unmöglich ist, werden die Gemeinderäte gemäß der Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 14. Aug. 1914 — Staatsanz. Nr. 194 — veranlaßt, die Gemeinderechner anzuweisen, die Familienunterstützungen vorschußweise für Rechnung der Obevamtspflege (Lieferungsverbands) an die Betreffenden auszubezahlen.
Zu diesem Zweck erhalten die Gemeindepfleger ein Verzeichnis zur Buchung der ausbezahlten Unterstützungen samt den vorbereiteten Empfangsbescheinigungen.
Bemerkt wird, daß die Unterstützung für die Ehefrau in den Monaten Mai bis einschl. Oktober mindestens 9 eit, in den übrigen Monaten 12 für die übrigen überhaupt in Betracht kommenden Personen mindestens 6 oit monatlich beträgt. Ergeben sich Anstände, so wäre bei der Oberamtspflege Auskunft einzuholen.
Die vorschußweise ausbezahlten Unterstützungen können von den Gemeindepflegen als Steuerlieferung verrechnet werden.
Bei Mangel an Barmitteln gewährt die Oberamtspflege auf Verlangen einen entsprechenden Vorschuß hiezu, vorausgesetzt, daß die Steuerlieferung der betr. Gemeinde auf dem Laufenden ist.
Calw, 5. Sept. 1914.
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt Calw.
Die Herren Ortsvorsteher wollen gemäß der im „Staatsanzeiger" Nr. 211 erschienenen Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 3. ds. Mts., betr. den Handel mit lriegsbrauchbaren Pferden, Nachstehendes in ortsüblicher Weise bekannt geben:
„Zur Deckung des Bedarfs der Heeresverwaltung an kriegsbrauchbaren Pferden wird demnächst eine weitere Pferdeaushebung eingeleitet werden.
Um eine geordnete Aushebung zu gewährleisten und Verschiebungen im Pferdebestand des Landes möglichst einzuschränken, kat das K. stellvertr. Generalkommando am 2. ds. Mts. verfügt, daß bis auf weiteres der Verkauf der als kriegsbrauchbar erklärten Pferde innerhalb Württembergs vor Ablieferung der Pferde den K. Oberämtern anzuzeigen und nach Gebieten außerhalb Württembergs überhaupt verboten ist. Diese Verfügung bezieht sich jedoch nicht auf solche Pferdekäufe, bei denen der bisherige und der neue Pferdebesitzer Angehörige derselben Gemeinde sind."
Den 6. Sept. 1914.
Reg.-Rat Binder.
Ueb erficht
über das Ergebnis der ordentlichen Iiegenbockscha» im Oberamlsbezkk Calw im Jahr 1914.
Bezeichnung der Gemeinde
Zahl der zur Zucht verwendeten Ziegen
Zahl der Ziegenböcke. die einen Zulassungsschein erhalten haben
Bon den ausgestellten Ziegenböcken stehen im Eigentum d. Gemeinde und in Verpflegung von Ziegenoock- halt«rn(Psle« gesystem)
des rehfarbenen hornlosen Schlags (Schwarzwald-', schlagS)
des weißen hornlosen Schlags
des reh
farbenen
hornlosen
Gchlags
(Schwarz
wald
schlags)
des weißen hornlosen Schlags
Deckenpfronn
60
—
i
0
i
Gechingen
70
—
i
0
i
Hirsau
SO
—
i
0
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Liebenzell
40
—
i
0
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Neubulach
34
—
i
0
i
Ostelsheim
21
—
i
0
i
Simmozhcim
46
—
i
0
Stammheim
175
—
2
0
2
Unterreichenbach
—
25
0
1
1
476
25
9
1
10
Ziegen und Böcke anderer Schläge werden Im Bezirk nicht zur Zucht verwendet; auch haben sämtliche Ziegenböcke einen Zulasiungsschein erhalten.
Calw, den 4. September 1914.
K. Oberamt: Binder.
VOTANT
Sie Festung Musteuge «r dm Fast.
(W. T. B )
Großes Hauptquartier, 6. Sept. Der Kaiser wohnte gestern den Angriffskämpfen um die Befestigungen von Nancy bei. Von Maubeuge fielen zwei Forts nebst Zwischenstellungen. Das Ar- ttllerieseuer konnte gegen die Stadt gerichtet werde». Die Stadt brennt an verschiedenen Stellen.
Aus Papieren, die in unsere Hände fielen, geht hervor, daß der Feind durch das Vorgehen der Armeen Kluck und Bülow nördlich der belgischen Maas völlig überrascht wurde. Noch am 17. August vermutete der Feind dort nur deutsche Kavallerie. Die Kavallerie dieses Flügels unter Führung des Generals Marwitz verschleierte also die Armeebewegungen vorzüglich, die trotzdem dem Feind nicht unbekannt geblieben wären, wenn nicht bei Beginn auf und vor
dem Marsche die Feldpostsendungen zurückgehalten worden wären. Bon Heeresangehörigen und deren Familien wurde dies als schwere Last empfunden, und die Schuld der Feldpost beigemefsen. Im Interesse der arbeitsfreudigen, pflichttreuen Beamten der Feldpost hielt ich mich verpflichtet, hierüber Aufklärung zu geben.
Generalqnartiermeister v. Stein.