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Nr. 84

Amtliche BeLanatmachMge«.

Die Maul» und Klauenseuche in Hutzenbach

OA. Freudenstadt ist erloschen.

Die wegen dieses Seuchenfalles angeordneten Schutz» maßregeln werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nagold, den 5. März 1926.

Oberamt:

Dr. Merkt, Amtmann.

Zur Abgabe der Steuererklärung für die Ein­kommensteuer. Körperschaftsteuer und Umsatz­steuer für 1928 und 1924/26.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körper­schaftsteuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 11. März bis 27. März 1S2K unter Benutzung der vorgeschrie­benen Vordrucke wie folgt abzugeben:

k. killkülllMllsteller «ad MperMstsstever.

i.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkom- mensteuer find verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1925 den Betrag von 8 000 RM. überstiegen hat; Steuerpflichtige, die lediglich steuerabzugspflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 8 860 RM. bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuer­pflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.

II.

Zur Abgabe einer Steuerklärung für die Körper- schaftsteuer sind verpflichtet:

1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;

2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Ver­mögensmassen des bürgerlichen Rechts;

3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Kör­perschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Be­triebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersön­lichkeit, soweit ihre Steuerpflicht schon nach den Vor­schriften des bisherigen Körperschaftsteuergesetzes be­gründet war (z. B. öffentliche Sparkassen, die sich nicht auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken).

III.

Ohne Rücksicht auf die unter I und II bezeichneten Ein­schränkungen ist eine Einkommenserklärung abzugeben bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus

a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und son­stiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung;

d) einem Gewerbebetrieb, z. V. einer offenen Handels­gesellschaft oder Kommanditgesellschaft;

e) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit;

ä) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. »

IV

1. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körper­schaftsteuer ist abzugeben

a) von den Pflichtigen, die nach dem Kalenderjahr steu­ern, für das Kalenderjahr 1925;

d) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Ab­schlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zwei­ten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1925 bis ein­schließlich 31. Dezember 1925) abgeschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1924/25 oder 1925.

2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuer­abschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 geen­det hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, ha­ben eine Steuererklärung nicht abzugeben.

3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körper­schaftsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Be­zirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, i« dessen Bezirk das Unter­nehmen betrieben oder ständig vertreten wird oder die Tä­tigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegen­stände sich befinden.

s. Umsatzsteuer.

i.

1. Zur Abgabe einer Umsatz st euererklärung sind verpflichtet:

a) alle buchführenden Umsatzsteuerpflichtigen, die regel­mäßig Abschlüsse machen;

d) die übrigen Umsatzsteuerpflichtigen, wenn ihr Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze im Kalender­jahr 1925 mehr als 6 000 RM. betragen hat.

2. Ausgenommen find :

a) die Landwirte, deren Wirtschaftsjahr 1924/25 in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 geendet hat;

d) die Herstellersteuerpflichtigen und Kleinhandelssteu­erpflichtigen;

o) die Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen llmsatzsteuerpslichtigen, die nach 8 117 ff. Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz zu

Anzahlungen und zur Führung von Steuerheften ver­pflichtet sind.

II.

1. Die Umsatzsteuererklärung ist abzugeben

a) von den Umsatzsteuerpflichtigen, die nach dem Kalen­derjahr steuern, für die Umsätze des Kalenderjahrs 1925;

d) von den buchführenden Gewerbetreibenden, die regel­mäßig Abschlüsse machen, für die Umsätze vom 1. Ja­nuar 1925 bis zum Schluß ihres im Kalenderjahre 1925 endenden Wirtschaftsjahrs;

c) von den buchführenden Landwirten für die Umsätze ihres in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 endenden Wirtschaftsjahrs 1924/25.

2. Die llmsatzsteuererklärung ist bei dem Finanzamt ab­zugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtigen,

a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, ein­schließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlas­sungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Lei­tung des Unternehmens maßgebend;

d) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuer­pflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben;

ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

e. GemeillsllMS.

i.

Die nach ^ und L zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzu­geben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung ab­zugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders auf­gefordert werden.

II.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer­erklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden.

III.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer wird bestraft. Auch ein fahrlässiges Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft.

Altensteig, den 4. März 1926

Da» Finanzamt Huberich.

An sämtliche jSchultheißenämter des OberamtsLezirks.

Die Schultheißenämter werden ersucht, ihre Gemeinde­angehörigen durch eine öffentliche Bekanntmachung in tun­lichster Bälde auf nachgenannte gesetzliche Bestimmungen in Kürze hinzuweisen.

1. Zur Verhütung von Waldbränden auf die Bestim­mungen der 8Z 308, 309 und 368 Ziff. 6 des Rsichsstraf- gesetzbuches, sowie der Artikel 30 und 32 des Forstpolizei­gesetzes;

2. Zum Schutz seltener Waldpflanzen und Kräuter, insbesondere von Knabenkrautarten, Enzian, Steinrös­chen, großes Schneeglöckchen, Lupinenarten, Fingerhut und der Sträucher von Salweide, Aspe, Pappel, Erlen und Ha­selnuß, sowie gegen das unachtsame oder gewerbsmäßige Abpflücken von Reisern der Stechpalme, auf die Be­stimmungen des Art. 22 Ziff. 2 des Forstpolizeigesetzes, so­wie der Art. 6 Ziff. 4 und Art. 16 des Forststrafgesetzes.

Auch werden die Schultheißenämter ersucht, sowohl zur Verhütung von Waldbränden als im Interesse wirksamen Schutzes seltener Waldpflanzen für entsprechende Beleh­rung und Ermahnung der Schuljugend Sorge zu tragen.

Nagold, den 4. März 1926.

Namens der beteiligten Forstämter:

Forstmeister Barth.

Kirchliche Nachrichten.

Sonntag Okuli, 7. März, Vormittags - Gottesdienst um 10 Uhr mit Predigt über Eph. 5, 19: Kin­der des Lichts. Lied 89, 387 NachherKindergottesdienst Nachm. *I«2 Uhr Christen­lehre mit den Töchtern. Abends 8 Uhr Gemein- meinschaftsstunde im Luthers. Die Bibelstunde fällt am Mittwoch Abend aus, ebenso der Frauenabend am Freitag.

Methodisteugemeiude.

Sonntag, den 7. März 1926, vormittags >/s10 Uhr Predigtgottesdienst, vorm. 11 Uhr Sonntagsschule, abds.8UhrPassionsandacht Mittwoch, den 10. März, ab. 8 Bibel- u. Gebetsst.

Sonntag Abend V.8 Uhr

in der Methodisten - Kapelle.

(Redner Prediger E. Boettcher) WM' Jedermann freundlich eingeladen!

Aeberberg.

Am Donnerstag, den II. März 1S26 vormittags lg Uhr verkauft die Gemeinde im öffentlichen Aufstreich auf dem Rathaus aus Gemeindewaldungen Langenha« und Eckhau

ea. 180 Fest«. Forche« und Tanvenlangholz in 4 Losen

Ferner kommen noch zum Verkauf:

Baustangen I. Klaffe d. 183 Stück H. 89

M. 17 ..

Hagstangen I. Klaffe 61 Stück

.. H. .. 1286

»» III. ,, 86

Liebhaber sind eingeladen

Gemeiuderat.

Pfalzgrafenweiler.

Morgen Sonntag

Hundebörse

im Gagel.

Aichhalden.

Danksagnng.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme während der Krankheit und dem Hinscheiden unserer lieben Mutter, Großmutter, Urgroß­mutter und Schwiegermutter

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sowie für die zahlreiche Begleitung zu ihrer letzten Ruhestätte von nah und fern sagen herz­lichen Dank

die tmmideii Merdlledeilen.

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empkieklt rur Konfirmation:

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