Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold u. Altenstsig Stadt. Allgemeiner Anzeiger für die Bezirke Nagold, Lalw u- Freudenstadt

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Nr. 846

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ALtensteig» Dienstag den 8V. Oktober

Die Derträge

Das SchlußprotokoL.

Berlin, 10. Olt. Das Ergebnis der Konferenz von Locar­no besteht in einem Schlutzprotokoll und sechs Anlagen.

Im Schlutzprotokoll von Locarno vom 18. Oktober 192o »eben die Vertreter der deutschen, belgischen, britischen, französi­schen, polnischen, italienischen und tschechoslowakischen Regierung ihre Zustimmung r« den von der Konferenz ausgearbeiteten Entwürfen der sie bc ' ffenden Vertrage und Abkommen. Hierzu gehören der Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Grobbritannien und Italien, ferner die Schiedsabkommen zwi­schen Deutschland einerseits und Belgien und Frankreich ande- rerscits und die Schiedsverträse zwischen DeutschlanMinerseits und Polen und der Tschechoslowakei andererseits. Diese Urkunde« sindne varietur" paraphiert worden und sollen das Datum des Protokolls tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien ver­einbaren gleichzeitig am 1. Dezember dieses Jahres in Ldndou ln einer Sitzung die förmliche Unterzeichnung der sie betreffenden Urkunden vorzunehme». In dem Protokoll macht der franzö- sche Außenminister Mitteilung davon, daß im Anschluß an die oben erwähnten Entwürfe von Schiedsverträgen Frankreichs, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno gleichfalls Entwürfe zu Abkommen aufgestellt haben, um sich gegenseitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern. Diese Abkommen werden Leim Völ­kerbunde hinterlegt werden. Das Protokoll enthält ferner die Annahme eines Vorschlages des britischen Außenministers» wo­nach zur Beantwortung gewisser vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellten Forderungen nach Aufklärung des Art. 18 der Bölkerbundssatzung ein dem Protokoll im Entwurf ange- schlosseues Schreiben gleichzeitig mit der Unterzeichnung der Urkunden an sie gerichtet wird.

Am Schluß des Protokolls geben die beteiligten Delegierten ihrer festen Ucberzeugung Ausdruck, daß die Inkraftsetzung der Verträge und Abkommen in hohem Maße eine moralische Ent­spannung zwischen den Nationen herbeiführen und die Lösung vieler politischen und wirtschaftlichen Probleme erleichtern, um dadurch die in der Bölkerbundssatzung vorgesehene Verwirkli­chung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung an- zuftreben.

Der Rheinpakt.

Anlage ^4

Der deutsche Reichspräsident, Sr. Majestät der König der Belgier, der Präsident der französischen Republik» Sr. Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und -er überseeischen britischen Lande und Kaiser von Indien, Sr. Majestät der König von Italien, bestrebt, dem Wunsche nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die unter der Geisel des Krieges 19141918 zu leiden gehabt haben» im Hinblick auf die Tatsache, daß die Verträge zur Neutralisierung Belgiens hinfällig geworden find und im Be­wußtsein der Notwendigkeit, den Frieden in dem Gebiete zu sichern, das so oft der Schauplatz der europäischen Konflikte ge­wesen ist» in gleicher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsche, allen beteiligten Signaturmächten im Rahmen der Bölkerbunds­satzung und der zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge ergänzende Garantien zu gewähren, haben beschlossen, zu diesen Zwecken einen Vertrag zu schließen und haben zu Bevollmäch­tigten ernannt:.die, nachdem sie ihre Vollmachten aus­

getauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen find:

Artikel 1. Die hohen vertragschließenden Teile garantieren jeder für sich und insgesamt in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Status quo, die Unverletz­lichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 Unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Aus­führung festgesetzt find, sowie die Beobachtung der Bestim­mungen der Artikel 42 und 43 des bezeichnet«« Vertrages über die demilitarisierte Zone.

Artikel 2. Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegenein­ander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine An­wendung, wenn es sich handelt 1. um die Ausübung des Rech­tes zur Verteidigung, d. h. des Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 oder 4z des Vertrages von Versailles, sofern ein solcher Verstoß eine mcht provozierte Angrisfshandlring darstellt und wegen der Zusam­menbeziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist; 2. um eine Aktion auf Grund des Artikels 18 der Bölkerbundssatzung; 3. um eine Ak­tion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes, oder auf Grund des Artikel 18 Absatz 7 der Bölkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist.

Artikel 3. Im Hinblick auf die von Ihnen im Artikel 2 bei­derseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutsch­land und Belgien, sowie Deutschland und Frankreich, auf fried­lichem Wege und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln» die sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst wer-

vo« Locarno. !

de» können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre bei­derseitigen Rechte im Streite find, sollen den Richtern unterbrei­tet werden, derenEntscheidnng zu befolgen die Parteien sich ver­pflichten. Jede andere Frage ist einer Vergleichskommission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagene» Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Frage vor den Bölkerbundsrat zu bringen, der gemäß Artikel 15 der Bölkerbundssatzung entscheidet. Die Einzelheiten dieser Metho­den friedlicher Regelung bilden den Gegenstand besonderer Ab- > kommen, die am heutigen Tage unterzeichnet worden find. i

Artikel 4. 1. Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der ! ' Ansicht, daß eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen , Vertrages oder ein Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Ver- ! j träges von Versailles begangen worden ist oder begangen wird, j z so wird er die Frage sofort vor den Bölkerbundsrat bringen. - ! 2. Sobald der Bölkerbundsrat festgestellt hat, daß eine solche ! l Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist» zeigt I ^ er dies unverzüglich den Signaturmächtcn des gegenwärtigen » Vertrages an und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem ; j Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung rich- z r tet, sofort ihren Beistand zu gewähren. 3. Im Falle einer fla- f k granten Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages t ! oder eines flagranten Verstoßes gegen die Artikel 42 oder 43 t des Vertrages von Versailles durch einen der hohen vertrag- ? i schließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen s f vertragsschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar geworden ist, j t daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte ! - Angriffshandlung darstellt und daß im Hinblick, sei es auf die ! s Ueberschreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feind- 'j ; seligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der s z demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln geboten ist, dem- ! ! jenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher ; i Verstoß gerichtet worden ist, sofort ihren Beistand zu gewähren, i ? Dessen ungeachtet wird der gemäß Absatz 1 des gegenwärtigen z ^ Artikels mit der Frage befaßte Bölkerbundsrat das Ergebnis j feiner Feststellungen bekanntgeven. Die hohen vertragsschlie- j ßenden Teile verpflichten sich in solchem Falle, nach Maßgabe ; der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle Stimmen mit « Ausnahme derjenigen der Vertreter der in die Feindseligkeiten j » verstrikten Teile auf sich vereint haben. »

! Artikel 5. Die Bestimmung des Artikels 3 des gegenwär- ! § tigen Vertrages wird in nachstehender Weise unter die Garantie - 1 der hohen vertragsschließenden Teile gestellt: Wenn sich eine der f s in Artikel 3 genannten Mächte weigert, das Verfahren zur fried- ? k lichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder r i richterliche Entscheidung auszuführen und eine Verletzung des z Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß ge­gen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages begeht, fo finden die Bestimmungen des Artikel 4 Anwendung. Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte ohne eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles zu begehen sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszu- führen, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Böl­kerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnahmen Vor­schlägen wird; die hohen vertragsschließenden Teile werden diefe Vorschläge befolgen.

Artikel 8. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages lassen die Rechte und Pflichten unberührt, die sich für die hohen vertragsschließenden Teile aus dem Friedensvertrag von Ver- ! failles, sowie aus den ergänzenden Vereinbarungen einfchließ- f lich der in London am 3g. August 1924 Unterzeichneten ergeben. »

Artikel 7. Der gegenwärtige Vertrag, der -er Sicherung des i Friedens dienen soll und der Völkerbundssatzung entspricht, kann f nicht so ausgelegt werden, als beschränke er die Aufgabe des Böl- r kerbundes, die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens ge- k eigneten Maßnahmen z« ergreifen. ^

Artikel 8. Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß der Völler- ? bundssatzung beim Völkerbund eingetragen werden. Er bleibt r solange rn Kraft, bis der Rat auf den drei Monate vorher den k anderen Signaturmächten anzukündigendcn Antrag eines der k hohen vertragsschließenden Teile mit einer Mehrheit von minde- ! stens Zweidrittel der Stimmen feststellt, daß der Völkerbund den ! hohen vertragsschließenden Teilen hinreichende Garantien bie- j tet. Der Vertrag tritt alsdann nach Ablauf einer Frist «on r einem Jahre anher Kraft. s

Artikel 9. Der gegenwärtige Vertrag soll keinem der briti­schen Dominions, noch Indien irgend eine Verpflichtung aufcr- legen; es sei denn, daß die Regierung des Dominions oder Indiens anzeigt, daß sie diese Verpflichtung annimmt.

Artikel 10. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Genf im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden. Er soll in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden hinterlegt find und Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist. Der gegenwärtige, in einem einzigen Exemplar ausgefertigte Ver­trag soll im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jedem der hohen vertragsschlie­ßenden Teile beglaubigte Abschriften zuzuftellen. Zu Urkund des­sen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten den gegen­wärtigen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Locarno am 18. j Oktober 1925. L.. Str.» E. V., A. B., A. C., B. M.

1923

Entwurf einer Schiedsvertrages zwischen Deutschland und Belgien.

Anlage v

Danach sollen alle juristischen Streitfrage« jeglicher Art zwi­schen Deutschland und Belgien» die nicht auf dem Wege des ge» wöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, entweder einem Schiedsgericht oder dem ständigen In­ternationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitfragen, di« aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Abkom­men liegen und der Vergangenheit angehören. Die Streitfragen» für deren Lösung in anderen zwischen Deutschland und Belgien in Geltung befindlichen Abkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen istz werden nach Matzgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt. Vor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren beim ständigen Internationalen Gerichts­hof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer ständigen internationale« Kommission genanntStändige Vergleichskommission" unter­breitet werden. Diese Ständige Bergleichskommission, die inner­halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten gebildet werden soll, besteht aus 5 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die deutsche und die belgische Negierung ernennen je einen Kom­missar ihrer Staatsangehörigkeit. Sie wählen die drei übrige» Kommissare in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staats­angehörigen dreier Mächte. Diese drei Kommissare müssen von verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Aus ihrer Mitte be­zeichnen die deutsche und belgische Regierung den Vorsitzenden der Kommission. Die Kommissare werden für drei Jahre er­nannt. Die Ständige Bergleichskommission tritt auf den An­trag der beiden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens auf Antrag der beiden Parteien, der an den Vorsitzenden zu richten ist, in Tätigkeit. Der Ständigen Vergleichstommisfion obliegt es, die strittige» Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alles geeignete Material auf dem Wege einer Untersuchung oder sonst zu sammeln und sich zu bemühen, eine« Vergleich zwischen den Parteien herbei- znführen. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Par­teien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von 8 Monaten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit dem Streitfall besaht wurde. Soweit das gegenwärtige Abkommen nichts an­deres bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Ber- gleichskommisston mit Stimmenmehrheit getroffen. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Ver­gleich, so wird die Streitfrage mittels einer zu vereinbarenden Schiedsordnung unterbreitet entweder dem Ständigen Inter­nationalen Gerichtshof gemätz den in seinen Statuten vorge­sehenen Bedingungen und Vorschriften oder einem Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Ok­tober 1907.

Können sich die Parteien über die Schiedsordnung nicht eini­gen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfrage durch einen Antrag un­mittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Im zweiten Teil des Vertragsentwurfes wird bestimmt, daß nicht-juristische Fragen, über die die deutsche Regierung und die belgische Regeirung uneinig find, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, der Ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten find. Diese hat die Auf­gabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.

Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission ver­ständigt haben, wird die Frage durch Antrag einer der Parteien vor den Bölkerbundsrat gebracht» der gemätz Artikel 15 der Völ­kerbundssatzung zu befinden hat.

Für beide Kategorien von Streitfragen ist bestimmt, daß dann, wenn die zwischen den Parteien strittige Frage aus bereits voll­zogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervor­geht, die Ständige Vergleichskommission oder eine andere mit der Angelegenheit befaßte Stelle anzuordnen hat, welche vorläu­figen Maßnahmen zu treffen sind. Die deutsche und belgische Re­gierung versuchten sich» diese Anordnungen zu befolgen und jeg­liche Handlung zn vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen. Das Schiedsabkommen gelangt zwischen Deutschland und Belgien auch dann zur Anwendung, wenn andere Mächte gleichfalls an dem Streitfall beteiligt find.

Das Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich

Anlage 6

enthält den Entwurf des Schiedsabkommens zwischen Deutsch­land und Frankreich, der mit dem als Anlage 8 beigefügten Entwurf des Schiedsabkommens zwischen Deutschland und Belg­ien genau Lbereinstimmen.

Der deutsch-polnische Schiedsvertrag.

Anlage v

enthält den Entwurf des deutsch-polnischen Schiedsvertrages.

Die Artikel 121 des Vertragsentwurfes entsprechen genau den Artikeln 1-29 des Entwurfes des deutsch-belgischen Schicds- abkommens.

Artikel 21 besagt, daß der Vertrag nicht die Rechte und Pflich­ten der vertragsschließenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder des Völkerbundes berührt.

Nach Artikel 22 sollen die Ratifikationsurkunden gleichzeitig «nt den Ratifikationsurkunden des zwischen Deutschland, Belg­ien, Frankreich, Großbritannien und Italien geschlossenen Ver­trages in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden.

Für das Inkrafttreten des Vertrages und seine Geltungs­dauer gilt das gleiche wie für den genannten Vertrag.