Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold u. Altenstsig Stadt. Allgemeiner Anzeiger für die Bezirke Nagold, Lalw u- Freudenstadt
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Nr. 846
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ALtensteig» Dienstag den 8V. Oktober
Die Derträge
Das SchlußprotokoL.
Berlin, 10. Olt. Das Ergebnis der Konferenz von Locarno besteht in einem Schlutzprotokoll und sechs Anlagen.
Im Schlutzprotokoll von Locarno vom 18. Oktober 192o »eben die Vertreter der deutschen, belgischen, britischen, französischen, polnischen, italienischen und tschechoslowakischen Regierung ihre Zustimmung r« den von der Konferenz ausgearbeiteten Entwürfen der sie bc ' ffenden Vertrage und Abkommen. Hierzu gehören der Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Grobbritannien und Italien, ferner die Schiedsabkommen zwischen Deutschland einerseits und Belgien und Frankreich ande- rerscits und die Schiedsverträse zwischen DeutschlanMinerseits und Polen und der Tschechoslowakei andererseits. Diese Urkunde« sind „ne varietur" paraphiert worden und sollen das Datum des Protokolls tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien vereinbaren gleichzeitig am 1. Dezember dieses Jahres in Ldndou ln einer Sitzung die förmliche Unterzeichnung der sie betreffenden Urkunden vorzunehme». In dem Protokoll macht der franzö- sche Außenminister Mitteilung davon, daß im Anschluß an die oben erwähnten Entwürfe von Schiedsverträgen Frankreichs, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno gleichfalls Entwürfe zu Abkommen aufgestellt haben, um sich gegenseitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern. Diese Abkommen werden Leim Völkerbunde hinterlegt werden. Das Protokoll enthält ferner die Annahme eines Vorschlages des britischen Außenministers» wonach zur Beantwortung gewisser vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellten Forderungen nach Aufklärung des Art. 18 der Bölkerbundssatzung ein dem Protokoll im Entwurf ange- schlosseues Schreiben gleichzeitig mit der Unterzeichnung der Urkunden an sie gerichtet wird.
Am Schluß des Protokolls geben die beteiligten Delegierten ihrer festen Ucberzeugung Ausdruck, daß die Inkraftsetzung der Verträge und Abkommen in hohem Maße eine moralische Entspannung zwischen den Nationen herbeiführen und die Lösung vieler politischen und wirtschaftlichen Probleme erleichtern, um dadurch die in der Bölkerbundssatzung vorgesehene Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung an- zuftreben.
Der Rheinpakt.
Anlage ^4
Der deutsche Reichspräsident, Sr. Majestät der König der Belgier, der Präsident der französischen Republik» Sr. Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und -er überseeischen britischen Lande und Kaiser von Indien, Sr. Majestät der König von Italien, bestrebt, dem Wunsche nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die unter der Geisel des Krieges 1914—1918 zu leiden gehabt haben» im Hinblick auf die Tatsache, daß die Verträge zur Neutralisierung Belgiens hinfällig geworden find und im Bewußtsein der Notwendigkeit, den Frieden in dem Gebiete zu sichern, das so oft der Schauplatz der europäischen Konflikte gewesen ist» in gleicher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsche, allen beteiligten Signaturmächten im Rahmen der Bölkerbundssatzung und der zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge ergänzende Garantien zu gewähren, haben beschlossen, zu diesen Zwecken einen Vertrag zu schließen und haben zu Bevollmächtigten ernannt:.die, nachdem sie ihre Vollmachten aus
getauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen find:
Artikel 1. Die hohen vertragschließenden Teile garantieren jeder für sich und insgesamt in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Status quo, die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 Unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt find, sowie die Beobachtung der Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des bezeichnet«« Vertrages über die demilitarisierte Zone.
Artikel 2. Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich handelt 1. um die Ausübung des Rechtes zur Verteidigung, d. h. des Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 oder 4z des Vertrages von Versailles, sofern ein solcher Verstoß eine mcht provozierte Angrisfshandlring darstellt und wegen der Zusammenbeziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist; 2. um eine Aktion auf Grund des Artikels 18 der Bölkerbundssatzung; 3. um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes, oder auf Grund des Artikel 18 Absatz 7 der Bölkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist.
Artikel 3. Im Hinblick auf die von Ihnen im Artikel 2 beiderseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Belgien, sowie Deutschland und Frankreich, auf friedlichem Wege und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln» die sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst wer-
vo« Locarno. !
de» können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streite find, sollen den Richtern unterbreitet werden, derenEntscheidnng zu befolgen die Parteien sich verpflichten. Jede andere Frage ist einer Vergleichskommission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagene» Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Frage vor den Bölkerbundsrat zu bringen, der gemäß Artikel 15 der Bölkerbundssatzung entscheidet. Die Einzelheiten dieser Methoden friedlicher Regelung bilden den Gegenstand besonderer Ab- > kommen, die am heutigen Tage unterzeichnet worden find. i
Artikel 4. 1. Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der ! ' Ansicht, daß eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen , Vertrages oder ein Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Ver- ! j träges von Versailles begangen worden ist oder begangen wird, j z so wird er die Frage sofort vor den Bölkerbundsrat bringen. - ! 2. Sobald der Bölkerbundsrat festgestellt hat, daß eine solche ! l Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist» zeigt I ^ er dies unverzüglich den Signaturmächtcn des gegenwärtigen » Vertrages an und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem ; j Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung rich- z r tet, sofort ihren Beistand zu gewähren. 3. Im Falle einer fla- f k granten Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages t ! oder eines flagranten Verstoßes gegen die Artikel 42 oder 43 t des Vertrages von Versailles durch einen der hohen vertrag- ? i schließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen s f vertragsschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar geworden ist, j t daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte ! - Angriffshandlung darstellt und daß im Hinblick, sei es auf die ! s Ueberschreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feind- 'j ; seligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der s z demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln geboten ist, dem- ! ! jenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher ; i Verstoß gerichtet worden ist, sofort ihren Beistand zu gewähren, i ? Dessen ungeachtet wird der gemäß Absatz 1 des gegenwärtigen z ^ Artikels mit der Frage befaßte Bölkerbundsrat das Ergebnis j feiner Feststellungen bekanntgeven. Die hohen vertragsschlie- j ßenden Teile verpflichten sich in solchem Falle, nach Maßgabe ; der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle Stimmen mit « Ausnahme derjenigen der Vertreter der in die Feindseligkeiten j » verstrikten Teile auf sich vereint haben. »
! Artikel 5. Die Bestimmung des Artikels 3 des gegenwär- ! § tigen Vertrages wird in nachstehender Weise unter die Garantie - 1 der hohen vertragsschließenden Teile gestellt: Wenn sich eine der f s in Artikel 3 genannten Mächte weigert, das Verfahren zur fried- ? k lichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder r i richterliche Entscheidung auszuführen und eine Verletzung des z Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages begeht, fo finden die Bestimmungen des Artikel 4 Anwendung. Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte ohne eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles zu begehen sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszu- führen, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Bölkerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnahmen Vorschlägen wird; die hohen vertragsschließenden Teile werden diefe Vorschläge befolgen.
Artikel 8. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages lassen die Rechte und Pflichten unberührt, die sich für die hohen vertragsschließenden Teile aus dem Friedensvertrag von Ver- ! failles, sowie aus den ergänzenden Vereinbarungen einfchließ- f lich der in London am 3g. August 1924 Unterzeichneten ergeben. »
Artikel 7. Der gegenwärtige Vertrag, der -er Sicherung des i Friedens dienen soll und der Völkerbundssatzung entspricht, kann f nicht so ausgelegt werden, als beschränke er die Aufgabe des Böl- r kerbundes, die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens ge- k eigneten Maßnahmen z« ergreifen. ^
Artikel 8. Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß der Völler- ? bundssatzung beim Völkerbund eingetragen werden. Er bleibt r solange rn Kraft, bis der Rat auf den drei Monate vorher den k anderen Signaturmächten anzukündigendcn Antrag eines der k hohen vertragsschließenden Teile mit einer Mehrheit von minde- ! stens Zweidrittel der Stimmen feststellt, daß der Völkerbund den ! hohen vertragsschließenden Teilen hinreichende Garantien bie- j tet. Der Vertrag tritt alsdann nach Ablauf einer Frist «on r einem Jahre anher Kraft. s
Artikel 9. Der gegenwärtige Vertrag soll keinem der britischen Dominions, noch Indien irgend eine Verpflichtung aufcr- legen; es sei denn, daß die Regierung des Dominions oder Indiens anzeigt, daß sie diese Verpflichtung annimmt.
Artikel 10. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Genf im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden. Er soll in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden hinterlegt find und Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist. Der gegenwärtige, in einem einzigen Exemplar ausgefertigte Vertrag soll im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jedem der hohen vertragsschließenden Teile beglaubigte Abschriften zuzuftellen. Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet. Geschehen zu Locarno am 18. j Oktober 1925. L.. Str.» E. V., A. B., A. C., B. M.
1923
Entwurf einer Schiedsvertrages zwischen Deutschland und Belgien.
Anlage v
Danach sollen alle juristischen Streitfrage« jeglicher Art zwischen Deutschland und Belgien» die nicht auf dem Wege des ge» wöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, entweder einem Schiedsgericht oder dem ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitfragen, di« aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Abkommen liegen und der Vergangenheit angehören. Die Streitfragen» für deren Lösung in anderen zwischen Deutschland und Belgien in Geltung befindlichen Abkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen istz werden nach Matzgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt. Vor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren beim ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer ständigen internationale« Kommission genannt „Ständige Vergleichskommission" unterbreitet werden. Diese Ständige Bergleichskommission, die innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten gebildet werden soll, besteht aus 5 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die deutsche und die belgische Negierung ernennen je einen Kommissar ihrer Staatsangehörigkeit. Sie wählen die drei übrige» Kommissare in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dreier Mächte. Diese drei Kommissare müssen von verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Aus ihrer Mitte bezeichnen die deutsche und belgische Regierung den Vorsitzenden der Kommission. Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt. Die Ständige Bergleichskommission tritt auf den Antrag der beiden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens auf Antrag der beiden Parteien, der an den Vorsitzenden zu richten ist, in Tätigkeit. Der Ständigen Vergleichstommisfion obliegt es, die strittige» Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alles geeignete Material auf dem Wege einer Untersuchung oder sonst zu sammeln und sich zu bemühen, eine« Vergleich zwischen den Parteien herbei- znführen. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von 8 Monaten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit dem Streitfall besaht wurde. Soweit das gegenwärtige Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Ber- gleichskommisston mit Stimmenmehrheit getroffen. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleich, so wird die Streitfrage mittels einer zu vereinbarenden Schiedsordnung unterbreitet entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof gemätz den in seinen Statuten vorgesehenen Bedingungen und Vorschriften oder einem Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907.
Können sich die Parteien über die Schiedsordnung nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfrage durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.
Im zweiten Teil des Vertragsentwurfes wird bestimmt, daß nicht-juristische Fragen, über die die deutsche Regierung und die belgische Regeirung uneinig find, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, der Ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten find. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.
Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Frage durch Antrag einer der Parteien vor den Bölkerbundsrat gebracht» der gemätz Artikel 15 der Völkerbundssatzung zu befinden hat.
Für beide Kategorien von Streitfragen ist bestimmt, daß dann, wenn die zwischen den Parteien strittige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, die Ständige Vergleichskommission oder eine andere mit der Angelegenheit befaßte Stelle anzuordnen hat, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Die deutsche und belgische Regierung versuchten sich» diese Anordnungen zu befolgen und jegliche Handlung zn vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen. Das Schiedsabkommen gelangt zwischen Deutschland und Belgien auch dann zur Anwendung, wenn andere Mächte gleichfalls an dem Streitfall beteiligt find.
Das Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich
Anlage 6
enthält den Entwurf des Schiedsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich, der mit dem als Anlage 8 beigefügten Entwurf des Schiedsabkommens zwischen Deutschland und Belgien genau Lbereinstimmen.
Der deutsch-polnische Schiedsvertrag.
Anlage v
enthält den Entwurf des deutsch-polnischen Schiedsvertrages.
Die Artikel 1—21 des Vertragsentwurfes entsprechen genau den Artikeln 1-29 des Entwurfes des deutsch-belgischen Schicds- abkommens.
Artikel 21 besagt, daß der Vertrag nicht die Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes berührt.
Nach Artikel 22 sollen die Ratifikationsurkunden gleichzeitig «nt den Ratifikationsurkunden des zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien geschlossenen Vertrages in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden.
Für das Inkrafttreten des Vertrages und seine Geltungsdauer gilt das gleiche wie für den genannten Vertrag.