<Si

>677

Mrs t»en Tannen^

Ms HM BWRZ NsHsM Zns fS» A!Lmfisig.ALaN. ARgrMMss Ary«ger für -ie Nezürke Ragsl>, La!» » ZssudenstadL.

8«tskl»kkt>: Wöchentlich 40 Goldpfenaize. Die Mnzelnu««er kostet 10 Ookpfermise. Bei Nicht- ! Aazeigeaprei»: Me einspaltige Zeile oder deren Rau» 18 Boldpf nmg, die Rekla«ezeUi S8 Vsldvf Ach«i»m »er Zeitung infolge höherer Gewalt aber Betriebsstörung besteht kein Anspruch aus Lirserusg. > Zahlbar innerhalb S Tagen. Für telefonisch eilte Aufträge übernehmen wir keine Gewähh

Nr. 100.

Altensteig. Dienstag -en 29. April.

Jahrgang 1924

sDH Antworten der Alliierten.

Von den Antworten der alliierten Regierungen ist die- ftnigs Poincares die am wenigsten befriedigende. Während alle anderen Parteien die Sachverständigengutachten aus­gesprochen oder unausgesprochen als Verhandlungsbasis anerkennen, schwingt sich das Schreiben Poincares nur zu der allgemeinen Anerkennung auf, die Expertenberichte bildeten einhöchst interessantes und vollständiges Gan­zes". Der französische Ministerpräsident zollt derUn­parteilichkeit" und demWirklichkeitssinn" der Sachverstän­digen Anerkennung, aber es fehlt in dem französischen Schreiben jegliche grundsätzliche Festlegung auf das Exper­tenprogramm. Für Poincare sind die Gutachten lediglich eine Informationsquelle, die es nun der Reparations­kommission ermöglicht, die Empfehlungen in vollstreckbare Form zu bringen. Die französische Regierung behält sich ihre eigene Entscheidung dementsprechend ausdrücklich vor, bis die Reparationskommissiondie praktischen Folgen aus den Vorschlägen der Sachverständigen" gezogen hat. Außer­dem glaubt sie, und hier zeigt sich französische Hinterhältig­keit im klatsten Lichte, sich nicht eher entscheiden zu können, bis die deutsche Regierung ihrerseitsdie erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Beschluß der Kom­mission auszuführen", das heißt bis von dem Reichskabinett die nötigen Gesetzes- und Verordnungsenlwürfe ausgear­beitet und vorgelegt worden sind. Charakteristisch für die französische Einstellung ist im übrigen, daß die französische Regierung zwar darauf hinweist, daß Deutschland gehört werden müsse, aber daß sie von der Reparationskommission verlangt, die Entscheidungmit der ganzen durch den Ver­sailler Vertrag verliehenen Autorität" zu fällen. Frank­reich will also abermals ein Diktat herbeiführen und Deutschland zu eigentlichen Verhandlungen nicht heran­ziehen. Charakteristisch und zumal bezeichnend für die poli­tischen Ziele Frankreichs ist weiter, daß die französische Re­gierung wohl das Verlangen der Sachverständigen nach Wiederherstellung der deutschen Wirtschafts- und Finanz­hoheit zur Kenntnis nimmt, daß sie aber andererseits deut­lich ausspricht, sich dieser Forderung nur unter gewissen Bedingungen unterwerfen zu wollen, und daß sie in diesem Zusammenhang dievitalen Interessen Frankreichs" be­tont. Frankreichs Antwort läßt also der französischen Taktik alle Türen für die Forderungen der französischen Politik offen, wenn sie auch in Bezug auf diese Forderungen weni­ger ausgesprochen ist, als nach den Auslassungen der fran­zösischen Presse erwartet werden konnte.

Die Antwort der übrigen Alliierten, Belgiens, Italiens und Englands sind in der wichtigsten Frage auf einen ge­meinsamen Ton abgestimmt, nämlich auf die grundsätzliche Anerkennung der Sachverständigengutachten als Lösungs­basis. Es ist erfreulich, daß gerade Belgien und Italien, deren Haltung bisher zweifelhaft erscheinen konnte, sich in dieser Hinsicht noch unumwundener ausdrücken als die vor­sichtige englische Arbeiterregierung. Die' italienische Ant­wort schmeckt ebenfalls einigermaßen nach politischen Ne­benabsichten. Die Reparationskommission wird nun ent-» scheiden müssen, was sie weiter tun wird. Inzwischen wer­den die belgischen Minister versuchen, zwischen London und Paris zu vermitteln. Die Linien eines Kompromisses hin­sichtlich der Verfahrungsweise zeichnen sich bereits deutlich ab: man wird fürs erste die Reparationskommission ma­chen lassen und weiter auf einer Vorlegung der Gssetzes- und Verordnungsentwürfe durch die deutsche Regierung bestehen, und man wird im übrigen in irgend einer Form die Erörterung der politischen Probleme vertagen, bis die Wahlergebnisse in Deutschland und Frankreich ein deut­licheres Bild der politischen Lage ergeben.

Paris, 27. April.

Nachdem auch das italienische Antwortschreiben der Re­parationskommission zugegangen ist, veröffentlicht diese die Antworten der vier beteiligten Regierungen auf ihren Beschluß vom 17. April 1924 betreffend die Vorschläge der Sachverständigen.

Die französische Antwort

besagt nach der üblichen Einleitung und Bezugnahme auf den Beschluß der Reparationskommission:Die französische Regierung habe mit größtem Interesse von dem Bericht der Sachverständigen Kenntnis genommen. Die Berichte der Sachverständigen bildeten ein höchst interessantes und vollständiges Ganzes und die französische Regierung könne sich nur dazu beglückwünschen, daß sie dis Initiative ergrif­fen und den Delegierten Frankreichs in der Renarations-

kommission aufgefordert habe, die Berufung der Sach­verständigen vorzuschlagen. Im Besitze von Informationen aus detaillierter und wertvoller Arbeit sei die Reparations­kommission jetzt in der Lage, ihr Urteil zu sprechen, das die Regierungen von ihr erwarteten: eine endgültige Entschei­dung, in der die Entschließungen der Sachverständigen­berichte ausgenommen, motiviert und in vollstreckbare Form gebracht und in gewissen Punkten vervollständigt würden.

Die Regierungen könnten ja erst zweckmäßig eingreifen, wenn sie mit Bestimmtheit wüßten, welche praktischen Fol­gen die Reparationskommission den Vorschlägen der Sach­verständigen gebe. Desgleichen müßten sie die Möglich­keiten zur Feststellung gehabt haben, daß die deutsche Regierung ihrerseits die erforderlichen Vorkehrungen ge- ' troffen habe, um den Beschluß der Kommission auszuführen. Es liege auf der Hand, daß diese Entscheidung erst gefällt 'werden könnte, wenn die Reparationskommission alle die Gesetz- und Verordnungsentwürfe genehmigt habe, um deren llnterbreitung sie die deutsche Regierung gebeten habe, um die Ausführung des Planes zu sichern. Ebenso liege aber auch auf der Hand, daß erst nach dieser Entschei­dung die alliierten Regierungen in der Lage sein würden, die Konklussionen, die ihrer Kompetenz unterständen, ab- zuschlietzen, damit die vorgeschlagenen Pläne so bald wie möglich ihre volle Wirksamkeit erlangten".

Die deutsche Regierung könne jedoch in diesem Falle nirP auf gleichem Fuße mit den alliierten Regierungen behan­delt werden. Die Reparationskommission könne bei ihrem Vorgehen auf Grund der durch den Versailler Vertrag ihr übertragenen Vollmachten den Einwendungen Rechnung tragen, die von der deutschen Regierung gemacht würden (diese müsse die billige Möglichkeit haben, gehört zu wer­den) und müsse dann mit der ganzen durch den Versailler Vertrag ihr verliehenen Autorität ihre Entscheidung fäl­len. Die Sachverständigen hätten übrigens erklärt, daß nach ihrer Ansicht die deutsche Wirtschafts- und Finanz­hoheit wieder hergestellt werden müsse, sobald der vor­geschlagene Plan zur Ausführung gebracht werde. Da die Reparationskommission beschlossen habe, die Konklusionen der Sachverständigen in ihrer Gesamtheit anzunehmen, glaube die französische Regierung annehmen zu dürfen, daß sie in diesem kapitalen Punkte die Konklusionen nicht abzuändern beabsichtigt habe.

Die Regierungen würden untereinander die Frage zu prüfen haben, unter welchen Bedingungen die gegenwärtig in der Hand Frankreichs und Belgiens befindlichen Pfän­der zum Gegenstand einer Verschmelzung oder eines Aus­tausches mit denen gemacht werden sollen, die ungeteilt sämtlichen Alliierten übergehen würden. Aber diese Opera­tion könnte erst stattfinden, wenn Deutschland den Plan effektiv zur Ausführung gebracht habe, und es sei Sache der Regierungen, in gegenseitigem Einvernehmen die Garantien zu bestimmen, die diese Operation erforderlich machen könnten.

*

Die belgische Antwort

beschäftigt sich damit, daß der Sachverständigenbericht mit großem Interesse geprüft worden sei. Die unbestreitbare Sachkunde der Experten und die Mitwirkung Amerikas habe ihren einstimmigen Beschlüssen eine hohe moralische Bedeutung verschafft. Die belgische Regierung sei bereit, die Entschließungen der Sachverständigen als Ganzes an­zunehmen zum Zwecke einer praktischen und gerechten Re­gelung der Reparaiionsfrage. Sie hoffe, daß die Repara­tionskommission die Gesetzentwürfe der deutschen Negie­rung, welche für die vollkommene Ausführung des Sach­verständigenplanes notwendig seien, sorgfältig prüfen werde. Die belgische Regierung hoffe ferner, daß die Repa­rationskommission keine Zeit verlieren und beschleunigt die Maßnahmen durchführen werde, deren Festsetzung das Gut­achten ihr überlassen habe, damit, wenn die Arbeiten fertig­gestellt seien, der anempfohlene Plan mit gege> zeitiger Zu­stimmung der alliierten Regierungen schnell zur Durch­führung gebracht werden könne. Die belgische Regierung trete schon jetzt mit ihren Alliierten in Fühlung.

Die englische Note ist in 9 Punkte gegliedert.

1. Me englische Regierung nimmt mit Genugtuung da­rr Kenntnis, daß die Repa"ntionskommission die Ent- sit,..^,ung der Sachverständigen einstimmig angenommen

Hai, sowie davon, daß sie die notwendigen Schritte ergreife, um die Konklusionen, soweit sie unter die Zuständigkeit der Reparationskommission fallen, zur Ausführung zu bringen.

2. Die englische Regierung nimmt die Empfehlung der Reparationskommission, die unter die Zuständigkeit der alliierten Regierungen fallenden Entschließungen zu bil­ligen, an und wird alles in ihrer Macht stehende tun, um ihnen praktischen Erfolg zu verschaffen.

3. Die Empfehlungen der Sachverständigen stellen nach Ansicht der englischen Regierung keine Herabsetzung der Eesamtreparationsschuld Deutschlands dar und die notwen­digen Modifikationen des Londoner Zahlungsplans liegen nach ihrer Ansicht innerhalb der Kompetenz einer einstim­migen Entschließung der Reparationskommission, erfordern jedoch keine besonderen Vollmachten der in der Repara­tionskommission vertretenen NegierurWen.

4. Wenn jedoch in diesem Punkte irgend welche Zweifel bestehen, ist die englische Regierung bereit, solche besonde­ren' Vollmachten zu erteilen.

5. Die einzigen Anempfehlungen der Sachverständigen, die unter die Zuständigkeit der alliierten Regierungen fal­len, sind nach Ansicht der englischen Regierung folgende:

a) Die Wiederherstellung der wirtschaftlichen und fis­kalischen Oberhoheit der deutschen Regierung über die gesamten deutschen Gebiete,

b) die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die neuen Garantien und Kontrollmaßnahmen wirksam zu machen, soweit sie nicht durch die bestehenden Bestimmun- mungen des Versailler Vertrages schon eingesetzt sind,

c) die Zusammenfassung aller finanzieller Lasten Deutschlands aus dem Friedensvertrag in einer Annuität.

6. Hinsichtlich des ersten Punktes ist die englische Regie­rung bereit, den Empfehlungen der Sachverständigen ihre volle Zustimmung zu geben und in Beratungen mit den anderen Alliierten alle nötigen Schritte zu ergreifen, um in kürzester Frist ihre volle Wiederherstellung zu erreichen.

7. Hinsichtlich des zweiten Punktes bleibt, nachdem die deutsche Regierung ihre Zustimmung gegeben hat, nur übrig, den zu treffenden Maßnahmen volle Zustimmung zu erteilen. Die englische Regierung ist bereit, in dieser Be­ziehung alles zu tun, was als das angenehmste und wir­kungsvollste zu diesem Zwecke erscheint.

8. Hinsichtlich des dritten Punktes nimmt die englische Regierung die Empfehlung der Sachverständigen an und ist bereit, ihrerseits der Reparationskommission einen Plan vorzuschlagen-für die Durchführung dieses Punktes.

9. Sollten irgendwelche weitere Punkte des Sachverstän­digengutachtens nach Ansicht der Reparationskommissio« die Zustimmung oder ein selbständiges Vorgehen der alli­ierten Regierungen erfordern, so ist die englische Regierung ihrerseits bereit, alle erforderlichen Schritte zu tun.

Die italienische Antwort

erklärt nach der Einleitung, die mit den anderen überein­stimmt, daß der Inhalt der beiden Sachverständigenberichte von der italienischen Regierung als ein unteilbares Ganzes betrachtet werde, und daß sie mit Genugtuung festgestellt habe, daß die Reparationskommission sie in ihrer Gesamt­heit angenommen habe und sie sei sicher, daß die Repara­tionskommission jetzt rasch ihr Werk weiter betreiben könne. Die italienische Negierug sei für ihren Teil schon jetzt ge­neigt, die Entschließungen der Sachverständigen sowie die Grundsätze, die für sie maßgebend gewesen seien, in vollem Umfange anzunehmen, denn sie sei überzemgt, daß diese Entschließungen und Grundsätze eine gerechte Grundlage für die Regelung der Reparationsfrage und der damit im Zusammenhang stehenden Probleme entsprechend der von der italienischen Regierung stets innegehaltenen Linie dar­stellen können. Die italienische Regierung ist außerdem der Ansicht, daß die von den Sachverständigen einstimmig er­zielten und von der Reparationskommission gebilligten Entschließungen die Lösung des umfassenden Problems der Regelung der unter die Kompetenz der alliierten Regie­rungen fallenden Fragen erreichen würde, die die Sach­verständigen zu regeln keinen Auftrag gehabt haben.

Die Dienstagsitzung der Repko.

Paris, 28. April. Die Antworten der vier beteiligten Regierungen auf den Beschluß der Reparationskommission werden, wie die Havas-Agentur meldet, auf der Tages­ordnung der offiziellen Sitzung der ReparauonKommission am 29. April stehen.

k