Ämrüvyes.

Verkehr mit Nutz- «ud Zuchtvieh.

Im Folgenden werden die von der Fleischversorgungs­stelle für Württemberg und Hohenzollern, Verwaltungsab­teilung durch Verfügung vom 9. Sept. 1919 (Staatsanz. Nr. 206) erlassenen neuen Bestimm« gen über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh bekannt gegeben. Die Viehbesitzer und Nutzviehhändler sind hierauf in ortsüblicher Weise zur Beachtung hinzuweisen. Die Landjägermannschaften, sowie die Polizeibediensteten haben die Einhaltung dieser im In­teresse der geordneten Schlachtviehaufbringung erlassenen Vorschriften zu überwachen und jede Zuwiderhandlung an- zuzeigen.

I. Rindvieh.

1. Ms Nutz- und Zuchtrindoieh im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle nicdt in ale Vs rmerlrungrlirte aufgenommenen Wnüer Me» Alter; unü Sercdlecdtr.

3 Die Veräußerung und der Eiwerb von Nutz-und tzuchtrindvieh

VS» vlebbslter ru vieddslter i;t innerhalb äes lvirtrchatlrgedietr Anrttemderg isodenrsIIern freigegeben, bisher war der Verkehr nur innerhalb des, Oberamts frei.

3. viedmarkte können mit Genehmigung der Fleischversorgungs - stelle wieder nvttfinden. Viehhalter aus fremden OberamtSbe-irken dürfen zu diesen Mäikten Nutz- und Zuchtrindoieh nur zuführen, wenn sie im Besitz eines Erlaubnisscheines (Freigabescheins) ihres Oberamts sind.

4. Nutz- und Zuchtrindoieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu 8 Monaten, darf nur veräußert werden auf Grund einer Lercdeini- gnng öe; OrtsvorsteherS (ds bisherigen Standoits des Tieres), äsr» Sa; Tier nicht in Sie vormerkungslirte sukgenommen i;t. Diese Besch-inigung gilt 3 Wochen vom Tuge der Ausstellung ab und ist beim Transport des Tieres mitzusühren.

stäiber, bis zum Alter von 3 Monaten, dürfen (abgesehen vom Verkauf an die Fleischversorgungsstelle) nur zur Zucht vertäust wer­den, auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des OrtsvorsteherS des bisherigen Standorts des Kalbes.

8. Jeder Viehhalter muß beim Erwerb von Nutz- und Zuchtrind­vieh dem Verkäufer (Viehhalter oder Händler) eine Bescheinigung seines OrtsvorsteherS übergeben, daß er Vtehhalter ist und keinen Viehhandel treibt. Der Verkäufer hat diese Bescheinigung zu ver- wah en und auf Verlangen vorzuwesien; damit entfällt dem Ver­käufer bei Verkäufen an Schwarz chlächt.r der Vorwand, er habe dm Käufer des Tieres nicht gekannt.

s Nutr- unü Lucktrinüvieh stark nur nach gewicht verkauft «ersten. D->s Gewicht ist auf einer amtlichen Wage zu ermitteln. Die Tiere dürfen bei der Verwägung mäßig gefüttert sein. Außer dem im Schlußich.in anzupebenden Kaufpreis dürfen keine wetteren Leistungen, wie Trinkgeld, Futtergeld, S-allgeld ufw. verabredet wer­den. Diese weiteren Leistungen sind strafbare Ueberschrettungen des Höchstpreises.

Der stSchrtpreir lür ro stlg. Lebenstgewicht beträgt: n) für alles mehr als 3 Monate alte Nutz- und Zuchtrindvieh, so­weit nicht für die unter Buchstabe b und c fallenden Tie>e Stüc- zu'chläae zulässig sind.Mk. 130.-

b) Luchtlarren, hochtrscdtige (kalbgriffige) stinster (Kalbinnen u. Kühe und still» mit mtnd.stens 8 Liter täglichem Milchertrag

zur Zeit der Veräußern g .Mk. 130.

nebst einem Ztückrurchlsg bis höchstens . Mk. 400.

c) für gewöhnte Lugocdren unü Lugsliere . Mk. 130. nebst einem Ztückrurchlsg bis Hörstens . Mk. 300.

ck) für Luchtkälder dis zu 3 Monaten. . . Mk. 130. - Wer für Zuchtfarren. Kalbinnen, Kühe, Ochsen und Stiere Stück- zuschläge korster», garantiert damit ohne wei ere Verabredung für die zugesicherte Eigenschatt «Trächtigk-it, Milchertrag, Zug).

7. Ausnahmen vom ifvckrtpreirrwsng können von der Fleifckver- sorgungsstelle kür riere von besonster; hohem zuchtwert bewilligt werden.

8. Viehversteigerungen sind verboten.

s. Der gewerbsmäßige stsnstel mit Nutz- und Zuchtrindoieh, sowie jede Art der gewerbsmäßigen Vermittlung des Umsatzes von Nutz- u. Zuchtrindoieh ist nur den von der Fleischveisorgungsstelle zugelassenen Personen g> stattet, die bei Ausübung ihres Gewerbes dm von der Flcischversoraungsstelle ausgestellten Handrlssch-in mitführen müss n. Anträge auf Erteilung eines Handelsscheins sind durch Vermittlung des Oberamts zu stellen. Formulare h-ezu sind vom Oberamt zu be­ziehen. In der Regel erhalten nur solche Personen einen Handels­schein, die schon vor dem Kriege den Handel mit Rindvieh betrüben haben. Metzger, die ihr Gewerbe noch betreiben und Schlachtviehaus- käuf.r erhalten keinen Nutzviehhandelsschein. Landw. Vereine und Ge­noss nschaften können ebenfalls zum gewerbsmäßigen Nutzviehhandel -»gelassen werden.

10. Die zugelossenen Viehhänd'er dürfen beim Einkauf den Vieh- ! Haltern höhere Preise als die Höchstpreise nicht bezahlen. Bei der

Ms Lesekrucht. M

Mehr zu hören, als zu reden

Solches lehrt schon die Natur:

Sie versah uns mit zwei Ohren,

Doch mit einer Zunge nur.

Prinzetzchen.

Roman von Wilhelm v. Trotha.

(Fortsetzung.) (Nachdruck verboten >

»Ich wußte, daß ich mich doch eines Tages durch»

«Ingen würde !"

Also, Kind, is gut I Fahrt hin, aber pflegt mir Mütterchen gut! Sie ist wieder sehr herunter. Ich gebe Hir mal vorläufig so 800 Emmchen mit; reichen sie nicht, na dann gibt's ja 'ne Kaiserlich Deutsche Reichspost, und die befördert auch Geld."

Somit war denn die Sommerreisefrage entschieden, und wenn Frau v. Holler auch sehr froh über alle» Nähere war, so wurde diese Freude nur dadurch getrübt, daß sie ohne ihren Mann fahren sollte.

Bisher hatten sie alle Sommerreisen gemeinsam ge­macht aber der Oberstleutnant stand in diesem Monat zum Oberst und Regimentskommandeur heran, und da mußte er zu Hause bleiben, um sich sofort nach seiner neuen Garnison zu begeben; denn es galt dann, schon alles für das Manöver vorzubereiten.

Gleich nach Ankunft des Kadetten wurde die Sommer­reise angetreten. Elisabeth, der Reisemarschall, mit Erwin, dem beigegebenen Adjutanten, hatte alles tadellos vor­bereitet und erwartete dieserhalb »och ein Wort der Ant erkennung seitens des Papas, der nun außer Sorge war, daß sie nicht richtig ankommen würden.

Ich halte dir den Daumen, Pappi, daß du ein feines Regiment bekommst!"

Damit du dann meinen armen Leutnants gründlich die Köpfe verdrehen kannst, das sollte dir Range passen! Na wolln mal sehn, was S. M. für uns übrig hat!"

Wielervcräußerung an Viebbolter darf der Händler oder Vermittler für seine Bemühungen einschließlich sämtlicher Auslage» (insbe­sondere Fracht Futt rkosten. Umsatzsteuer) nicht mehr als S"/° ster von ihm dershlten staukpreirer verlangen.

1'. Der Verkauf v n Nutz- und Zuchtrindoieh von Mostler an fsänüler ist verboten Kettenhand. l).

Zur Ausfuhr von Nutz- vnd Zucktiindvieh durch einen Händler aus einem Kommunalverband ist d e Genehmigung des Obera-r ts er­forderlich An Markttagen ereilt das Oberamt des Mmktortes die ei forderliche Genehmigung. Der Umsatz von Nutz- urd Zuchtrindvieh durch die sogenannten iösuernhanstier ist verboten. Als Bauernhönd- ler sind solche L ndwirte anzusehen, deren Umsatz an Nutz- und Zucht­rindvieh größer ist, als für die Größe und Betriebsweise ihrer Wirt­schaft notwendig erscheint. -

13. Ueber den Umsatz von Nutz- und Zuchtrindoieh sind Zchluß- rcheine nach Vordruck der Fleischversorpungsstelle wahrheitsgetreu auszufertigen und vom Käufer uud Verkäufer zu unterzeichnen. Für jedes Ti r ist ein besonderer Schlußschein zu verwenden

Für den Unisatr von stlnstvieh unmittelbar von viehhalter ru viehhalter wcroen Vordrucke jür Schiußscheine unentgeltlich vom Ortsoorsleber abgegeben.

Der Veräußerer har den Schlußschein auSzusertigen jedoch ist der Erwerber ebenfalls für die wadrl etisa-treue Ausfertigung des Schluß- schetns verantwcrtlich. Den Schlußschein und amtlichen Wagschrin hat der Veräußerer innerhalb -irrer Worbe seinem Orisvorsteher zu übergeben. Wer in sten Schlußschein falsche Angaben einträgt (falsches Gewicht, falschen Preis ufw.), macht sich der Urkundenfälschung schuldig.

B-i Verkäufen von Tieren an Händler haben diese den Schlußschein zu beschaffen und i her Erwerb und Weiterceräußerung aus,»fertigen. Der Verkäufer des Tieres erhalt vom Händler eine Durchschrift des Schlußscheines.

13. Jede Veräußerung, sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht­rindvieh jeder Art rurch einen Viehhalter ist vom Veräußerer dem Ortevo sicher des bisherigen Standorts des Tieres und von dem Er­werber dem O tsvo sicher des neuen Standorts im Lauf: der Ver­äußerung?- bezw Erwerbswoche anzuzeigen. Die Uebergabe des SchlußsLeins gilt als Anzeige.

14. Die Einfuhr von Vieh jeder Art <n das Wirtschaftsgebiet Württemberg-Hohenzell-,n, sowie die Ausfuhr ans diesem ist nur auf Grund besonderer Ermüchligung der Fleischnersorgungsstelle g-stattet.

I. Schweine.

I. Schlachtschwetne dürfen nur an die Fleischversorgungsstelle ver­äußert werden.

3. Tie Veräußerung u. der Erwerb von Nutz- (Einstell-) Sckwei- nen dir ru rr Isis. Lebendgewicht ist inneihalv des Wirtschafts­gebiets Wür temberg-HohenzoUern von Schweinehalter zu Schweine­haller für die Zwecke d-r eigenen Schwein-Haltung g>stattet.

3 Zur Veräußerung und zum Erwerb von weinen über rr stlg. t ebcndgew ch irr, abgesehen vom Verkauf an de Fleschversor- gungSstelle selbst, vorher in jedem einz-lnen Falle die G nehmigung der Fleischversorgungsstellc, Verwaltungsabteilun, einzuholen.

4. Die gewerbsmäß gen Schweine,ändler dürfen sich nur mit dem Handel mit E nsiellsLw-inen k»s zu 35 Klg. Leben gewicht befassen.

5. Die Händler sin ihr Gewerbe nur aus Grund eines Han­delsscheins (von der Fleischveiso gungsstelle) betreiben, in welchem das Geatet tezeichret ist, für das der Händler zugel-ssen ist.

6. Jede Veräuße ung, sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht­schweinen durch ein-n Schrveinehalker ist vom Veräußerer dem Orts- vorstther des bisherigen Standorts des Tieres rnd von dem Erwer­ber beim OrtSvorsteher des neuen Standoits im Laufe der Veräußer­ung?- berw. ErwerdSwoche anzuzeigen.

Die Einfuhr von Sarveinen jeder Art in das Wirtschaftsgebiet Württemberg Hoherzollern sowie die Ausfuhr aus dies-m ist nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Fleischversorguvgsstelle g stattet.

!>I. Schafe und Ziege».

1. Schlschtschsf« diesen nur an die Fkischversorgungsstelle ver­äußert werden.

Der Auskauf von Schlschtriegen (einschließlich der Kitzen) ist nur mit Genehmigung des Oberawts gestattet; düse Erlaubnis gilt nur für den Bezirk des bktr. Oberawts.

3. Tie Veräußerung vnd rer Erwerb von Zuchtschafen und von Nutz- vnd Zuchtziegcn j>d n Alters und Geschlechrs ist innerhalb des Wirtschaftsgebiets Württemberg-Hohenzollern von Schafhaller zu Schafhalter und von Ziegenhalter zu Ziegenhalter je für die Zwecke der eigenen Sela - oder Zie- er Haltung gestartet.

3 gewerbsmäßiger sisnstel mit Luchtschafen unst Nutr- unst Luchtriegen ist nur auf Grund eines Handel-scheines (von der Fleisch- versorgungsstelle,- gestattet, in welchem das Gebt«t bezeichnet ist, für das d.r Händler zugeloss-n ist.

4. Jede Veräußerung sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht- schaicn oder Nvtz- und Zuchtziegen durch einen Viehh-lter ist vom Veräußerer dem Ortsvo sicher des bisherigen Ltandoris d>s Tieres und von de», Erwerber dem Ortsvorsieher des neuen Standorts im Laufe der V-räuß-rnnl L- bezw. Erwerbewoche anzuzeigen.

Dann fuhr der Zug aus der Halle den Thüringer Bergen entgegen. Es hatte alles richtig geklappt, und schon am Abend saßen die drei in einem sehr gemütlichen kleinen Hotel, in dem nur drei Familien wohnen konnten, auf der Veranda beim köstlichen Abendessen.

Wie duftete der Wald, und wie köstlich schmeckte da» kräftige Landessenl

Sind Prinzeßchen zufrieden?" fragte die freundliche Wirtin, an den Tisch herantretend und die blütenweiße Schürze glatt streichend.

Es ist himmlisch hier! Wer hat Ihnen denn meinen Spitznamen verraten?"

»Der Herr Kadett."

»Du, Erwin, sei keine Plausche l"

2. Kapitel.

Frau v. Holler fühlte sich trotz der überstandenen An­strengungen während der langen Reise sehr wohl; denn es war alles hier so ungemein behaglich eingerichtet, so ohne jede Künstelei, daß sie erst nach dem Essen ver­schwand, um sich zur Ruhe zu begeben.

Bleib du nur ruhig noch ein bißchen hier daußen sitzen!" sagte sie zu Elisabeth, die sich anschickte, sie zu be­gleiten, um ihr beim Auskleiden behilflich zu sein.

Nach dem Hineingehen der Mutter stand auch Erwk. auf. Er war froh, nun eine Entdeckungsreise in die Wirtschaftsräume des kleinen Landhotels antreten zu können;denn im Kadettenkorps bekomme ich nur zwei- beintges Rindvieh und andere Tiere zu sehen, hier bin ich wenigstens in der Natur", hatte er sehr überlegen ge» sagt und war verschwunden.

So saß denn Elisabeth allein auf der Veranda, und da sie die Mücken ein wenig zu plagen anfingen, zündete sie sich als moderne Evastochter eine Zigarette an und qualmte nun kräftig daraus los. Sie war restlos glücklich und träumte glückselig lächelnd vor sich hin. Hierbei bemerkte sie gar nicht, wie in einiger Entfernung zwei Herren in mo­dernen, aber einfachen Sportkostümen herankamen und beim Anblick dieses holden Kindes ganz überrascht stehen­blieben. Der weiche, waldige Moosboden hatte ihre Schritte so gedämpft, daß ihr Kommen selbst von einem aufmerksamen Wilde kaum hätte gehört werden können. Nun hatte Prinzeßchen ihre Papyros aufgeraucht, warf sie achtlos über das Geländer, trat dann noch für einiae

8. Die Einfuhr von Schafen und Ziegen in des Wirtschaftsgebiet Württemberg Hoherzoll-rn s wie die Ausfuhr aus diesem ist nur auf Grund besonderer Eiwächtigung der Fleischversorgungsstelle gestattet.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

1. Verträge. welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen sind nichtig.

2 Zur Beförderung auf Eisenbahnen und Schiffen in­nerhalb d,S Wirtschaftsgebiets Württemberg Hohen- zollen» darf Nutz u Zuchtriadvirh aufgegeben werden:

s) von Nutzviehhändlern mit schriftlicher Erlaubnis düs Oberarms,

d) von Bichbaltern mit schriftl. Erlaubnis des Oberamts.

Die Bahribeföldemng von Schweinen bis 28 Klg. Lebendgewicht (Ferkel) ist innerhalb des Landes freigegeben: für Schweine über 25 Klg. Lebendgewicht ist schriftliche Erlaubnis der Fleischveriorgungsstelle notwendig.

Znchtschafe und Nutz- und Zochtziegen dürfen a«f Grund einer Bescheinigung des Ortsvorsteh rs des Ursprungs- orts der Tiere, daß der Versand gestattet sei, zur Bahn- beförderuug innerhalb des Lande? aufgegeben werden.

Zum Versand von Vieh aller Art (Rindvieh. Schweine. Schafe, Ziegen) nach Orten außerhalb des Wirtschaftsge­biets Württemberg - Hohenzollern ist Versaudfchein der Fletschversorgnsgsstelle erforderlich. Dieser Versandschei« ist für jede Art der Beförderung erforderlich (mittelst Bahn, Schiff, zu Fuß oder Wagen).

Schlachivt.h dark nur von der Fleischversorgungsstelle bezw. deren Aufkäufer zur Beförderung aufgegeben werden.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, sowie die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld« st afe bis zu 1500 Mk. bestraft, soweit nicht die höheren Strafandrohungen der Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918, sowie der Verordnung gegen Preis­treiberei vom 8. Mai 1918 und des Höchstpieisgesrtzes Anwendung finden, die Geldstrafen bis zu 500 000 Mark und Zuchthaus bis zu fünf Jahren vorsehen.

4. Die bisherige» Ausweise der BezirkSuutzvieh- Händler werde» mit Wlrkaug vom 17. S ptember dS. IS. ab widerrufe« und sind sofort an die Fleischver­sorgungsstelle zurückzugeben.

5. Diese Bestimmungen treten am 17. September 1919 io Kraft.

Nagold, 12. Sept. 1919. Oberamt: Münz.

Erlaß des Arbeitsimuisteriurus, betreffend die Beschlagnahme von Häute» und Felle».

Es besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Wirt­schaftstechnische Abteilung des Arbeitsministeriums, die mit der Ausstellung der Beiörderuvgsscheine für den Transport der beschlagnahmten Häute und Felle b austragt ist, solche Scheine insbesondere auch ausgestellt für den Transport der Häute und Felle vom Produzenten (Metzger ufw ) zu den Innungen, Sammlern und Händlern, welche die pfleg­liche Behandlung der Häute und Felle zu übernehmen in der Lage sind. Der Wirtschaststechntschen Abteilung des ArbeitsMinisteriums sind bei den Gesuchen um Erteilung eines Beförderungsscheins für Häute und Felle anzugeben: Absender und Empfänger, Abgangs- und Bestimmungsort der Sendung, sowie Zahl und Art der zu befördernden Häute und Felle. Der Besörderungsschein ist beim Bahn­transport den Eisenbahnbegleitpapieren anzufchließen und beim Landtransporr vom Transportführer bei sich zu tragen.

Die Wirtschaststechnische Abteilung des Arbeitsministeri­ums stellt die zur Beförderung von Häuten und Fellen vom Produzcnten zu den Sammelstellen erforderlichen Be- föiderungsscheme mit größter Beschleunigung aus.

Nagold, den 13. Sept. 1919. Oberamt: Münz.

Augenblicke an dasselbe heran, breitete wie' sehnsuchts­suchend die Arme nach dem Walde aus und ging dann» ohne die beiden Beobachter bemerkt zu haben, auch hin­ein ins Haus, um auszupacken, denn damit wollten sie nicht erst am anderen Tage beginnen; da wollte sie hin- > aus, früh morgens, wenn die Vögel ihr Morgenkonzert geben, dann den Dust de» erwachenden Waldes genießen und das Werden des Tage« einmal so recht nach Herzens­lust kosten.

Donnerwetter, war das ein süßes Bild l" sagte der eine der beiden Herren, »so etwas bekommt man nicht alle Tage zu sehen!"

»Hoheit, du-"

Laß doch hier dein ewiges.Hoheit', Hoheit hier, Hoheit da, Hoheit hinten und Hoheit vorne, endlich mal weg, Löwenstein I Ich habe es dir schon so oft gesagt, aber ich weiß gar nicht, Menschenskind, was ist aus dir geworden? Früher, als wir noch zusammen im Korps die Bänke drückten und voneinander die gräßlichen Ex­temporalien abschrieben, da warft du doch als Kompagnie­rüpel einfach nicht zu bündigen, und nun mit einem Male bist du so etepetete l"

»Der Mensch ändert sich mit seinen höheren Be­stimmungen."

»Mensch, du bist köstlich! Sag' mal, willst du später mein Minister für äußere Angelegenheiten werden?"

Man muß heutzutage nichts von sich weisen uud alles Gebotene dankbar annehmen l"

Also darauf soll's hinaus! Na gut» ich werde es mir für die Zukunft merken; aber nun, alter Freund, bitte ich mir strengstens aus, und diese Bitte kommt einem hohen Befehle gleich: Hier, mitten im schönen Thüringer Walde, während unseres Erholungsurlaubes, wirst du dich wie ein Mensch allereinfachsten Schlages benehme« oder-ich lasse dich einfach abläsen l"

So, also ich werde dann mir nichts dtr nicht» wt« ein alter abgelegter Handschuh weggeworfen?"

Einfach, wie ein unnützes Möbel, wie ein abgetra­gener Handschuh, wie du das so schön ausgedrückt hast, weg ge war fen."

Fortsetzung folgt.

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