Leffentliche Aufforderung

zur Aufstellung eines Dermögensverzeichnisses.

Nach 8 1 der Verordnung vom 13. Januar 1919 über die Auf­stellung von Vermögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen aus Len 31. Dezember 1918 (Reichsges.Bl. S. 67) sind die in Z 11 des Besitzsteuergefetzcs vom 3. Juli 1S13 (Reichsges.Bl. S. 524), Z 2 Satz 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- - jahr 19! 8 vom 36. Juli 1918 (Reichsges.Bl. S. 964) bszeichneten Person, r verpflichtet, ein Verzeichnis ihres Vermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1918 aufzustcllen.

Zur Aufstellung des Vermögensverzeichwfses sind hienach verpflichtet, vorausgesetzt, daß sie am 31. Dezember 1918 Vermögen im Sinne des Besitzfteuergesetzes gehabt haben:

1. alle Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beatme im Sinne dieser Vorschrift;

8. alle Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihre» dauernden Aufenthalt haben;

3. alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,

Wohnsitz oder Aufenthalt, wenn sie im Inlands Grund- und Betriebs­vermögen haben;

4. Inländer und solche Personen, die ihre inländische Staatsange-'

Hörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, wenn sie erst nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. i

Die Pfüchiigen werden aufgefordert, unter Benützung des ihnen mit ^ der Post zugegangenen oder vom Bszirksstsusramt zu beziehenden Vor- i drucks ihr Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen, sowie ihre Schulden nach dem Stand vom 31. Dezember 1918 getrennt an- ? zugeben. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse statt-! finden, kann der Vermögensaufstellung der Vermögensstand am Schluß ^ ^ des letzten Wirtschasts- oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden (§ 28 ,

Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes). i

Wertangaben müssen gemacht werden, soweit sich die Vermögens-! werte aus den Nenn- oder Kars-(Steuer-) werte oder aus dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben. In den anderen Fällen steht es dem Pflichtigen frei, den Wert ein.zuketzen, den er den Vermögensgegenständen! nach bestem Wissen und Gewissen beimißt, jedenfalls muß er die tat­sächlichen Mitteilungen machen, die zur Schätzung dis Wertes hergebracht werden können.

Für die zum Börsenhandel zugelasssnen Wertpapiere sind Steuer­kurse und für Wertpapiere, dis nicht zum Börsenhandel zugelassen sind, Steuerwerke auf den 31. Dezember 1918 festgesetzt und veröffentlicht worden. Die Bezirksfteuerämter erteilen auf Anfrage Auskunft. !

Die Aufstellung der Vermögensoerzeichinfse hat spätestens bis 30. Juni d. I. zu erfolgen» wegen der Einreichung an die Bezicksfteuerämter^wird ^ weitere Anordnung folgen.

Vordrucke für das Vermögensverzeichnis können, soweit sie dem zur Aufstellung Verpflichteten nicht mit der Post zugezangen sind, von dem Bezirkssteueramt, soweit erforderlich durch Vermittlung des Ortssteueramts, kostenlos bezogen werden.

Personen mit einem Vermögen von weniger als 10 000 Mk. können vorerst von der Aufstellung eines Vermögensvsrzeichnisses absehen.

Attensteig, den 30. Mai 1919.

Bezirkssteueramt: K.-V. Fik.

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Einwendungen hiegegen sind binnen 8 Tagen beim Oberamt einzu­dringen.

Calw, den 15. Mai 1919.

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