Bekanntmachung

zur Anmeldung von Jungvieh auf die Weide.

Die Besitzer von Jungvieh wollen ihre Rinder unter nach steh­enden Aufnahmebedingungen längstens bis 1«. April d. I.

durch ihren Herrn Ortsvorsteher bei dem derzeitigen Sekretär der Weidekommission, Herrn Stadtpfleger Ri eg er in Haiterbach, unter Angabe der Stückzahl, Farbe und Abzeichen, Alter und Versicherungswert anmelden.

Die Herren Ortsvorsteher werden gebeten, Vorstehendes ihren Viehbesitzern in deren Interesse noch besonders bekannt machen und die Anmeldungen, aus den ihnen auf Verlangen zugehenden Anmeldebogen entgegennehmen und vermitteln zu wollen.

Aufnahmebedingungen:

1. Tiere aus Orten, die vom 1. März ab nicht seuchenfrei waren und welche sich zur Zeit des Weideauftriebs wegen Maul- und Klauenseuche in einem Sperr- oder Beobachtuugs gebiet

befinden, können nicht ausgenommen werden.

2. Nur gesunde, zur Zucht geeignete Tiere der großen Fleckviehrasse, welche mindestens 9 Monate alt sind, werden angenommen.

3. Zeigt sich ein Rind in den ersten 4 Wochen nicht als gesund, so ist der Besitzer auf Verlangen der Weidekommission zur Zurück­nahme verpflichtet, auch kann während dieser Zeit eine Entschädi­gung beim Verenden oder Notschlachten nur gewährt werden, wenn die Krankheit ihre Ursache nachweislich im Weidegang hatte.

4. Die Tiere stehen auf Gefahr des Eigentümers auf der Weide und wird in keiner Weise gegen Unfälle aller Art und gegen Erkran­kungen eine Haftpflicht übernommen.

5. Bor dem Abtrieb im Herbst dürfen gesunde Tiere nur mit

Genehmigung der Weidekommissisn von der Weide weggenommen werden, widrigenfalls der volle Waidezins zu entrichten ist. ,

6. Jedes ang emeldete Rind ist bei Vermeidung einer Vertragsstrafe

V0» lv Mk rechtzeitig zur Weide aufzutreiben; die Klauen der Tiere sind kurz vor dem Austrieb auszuschneiden und Trächtigkeit anzumelden. *

7. Der Weidezius beträgt für Vereinsmitglieder im Bezirk Nagold :

für Rinder bis 200 KZ.50 und je 1 ^

bis 300 KZ.55 Trinkgeld

bis 400 KZ.60 I beim

über 400 KZ.70 ^ Abtrieb.

Für Rinder aus anderen Oberämtern je 10 Mk. mehr mit Aus­nahme des Bezirks Calw, bis zur Anzahl der in seinem Besitz be­findlichen Aktien, zahlbar je hälftig beim Auf- und Abtrieb an den Vereinskasfier.

8. Die Versicherung der Weidetiere gegen Verenden und Not­schlachten während der Weidedauer erfolgt durch den Verein auf Kosten der Besitzer und werden beim Auftrieb für jedes Rind 1"/» des Versicherungswerts, jedoch mindestens 3 Mk., als Versicherungs­gebühr erhoben. Bei außerordentlichen Verlusten müßten eintreten­denfalls Nachschußgebühren erhoben werden.

Ms Entschädigung werden 80des beim Auftrieb ver­einbarten Versicherungswertes gewährt, mir Ausnahme der Seuchen-' fälle, die nach Reichs- oder Landesgesetzen oder aus irgend einer sonstigen Kasse entschädigt werden.

9. Der Auftrieb findet voraussichtlich im Mai d. I. statt, der später noch zu bestimmende Termin wird besonders bekannt gemacht. Nagold, den 31. März 1919.

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am Donnerstag morgen nach langer, schwerer Krankheit im Alter von 71 Jahren gestorben ist.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Der Schwiegersohn: Kourad Waidelich mit Frau Eva geb. Walz.

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