SN». SeurrM»«»»!»» XIII. (K. W.) AmeekWS.
Am 1. Sept. ^9!8 ist ein dritter Nachtrag Nr. M. 122 8."t8 KRA. zu der BekanntMachunz Nr. M. 1 4. 15 KRA. betr. Bestands- Meldung und Beschlagnahme vo» Metallen erschienen, wodurch die bisherigen Bestimmungen der Bekanntmachung M. 1-4. 15. KRA. mit Wirkrmg »om 1. Nevember 191.8 ab in mehrfacher Hinsicht eine Umgestaltung erfahren haben. Der Kreis der unter die Klassen 1—32 fallenden Stoffs und Gegenstände ist durch den Wegfall einiger bisher geltenden Ausnahmen erweitert worden, gleichzeitig werden die Bestimmungen über die Verwendung beschlagnahmter Metalle der Klassen 1—32 einer grundlegenden Aenderung unterworfen. Die frühere 3. Nachtragsverordnung Nr. M. 1020.S. 15 KRA. betr. Nickel der Klaffen 13 und 13 ist ab 1. Nov. 1918 aufgehoben.
Um den von der Bekanntmachung M. 1/4. 15 KRA. betroffenen Personen, Firmen üsw deren Kreis durch den 3. Nachtrag keine Veränderung erfährt, das Verständnis für die Tragweite der getroffenen Neuordnung zu erleichtern, ist ein erlaaterndes Merkblatt zur 3. Nachtrags- i bekannlmachung Nr. M. 123 8 18 KRA. herausgegeben worden, das' unter der Vordruckbezeichnunq Nc. Bst. 2384 b von der Vordruckoer- waltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin S. W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unentgeltlich bezogen werden kann. Dieses Merkvlatt erklärt insbesondere den Verwendungszweck der verschiedenen neu einge- führten Vordrucke für Bezugscheine, Sammelbezugscheine, Freigabescheine, Sammelfreigabescheine, Belegscheine, Lagerversügungen. Die genaue Kenntnis der in dem Nachtrag erlassenen Bestimmungen ist für die betroffenen Kreise zwingend notwendig; der Wortlaut ist veröffentlicht im Staatsauzeiger vom 2. 8. 18 und kann dorr eingesehen werden.
Stuttgart, den 2. September 1918.
Bekanntmachung
betr. die Erhebung einer Nachsteuer von Wein. Obstmost, Beerenwein usw. für jedermann.
Gemäß 8 45 des Wcinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 umerliegen der Nachsteuer
1) Wein und Traubenmost,
2) dem Wein ähnliche Getränke (Obstmost, Beerenwein usw.)
3) Getränke, die Wein oder dem Wein ähnliche Getränke enthalten (Wermutwein, Weinpunsch, Arzneiwein) u.
4) entgeisteter Wein und entgeistete dem Wein ähnliche Getränke, sofern sie sich am 1. September 1918 im Besitz eines Verbrauchers befinden, oder sofern sie vor diesem Zeupunkte bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt sind.
Als Verbraucher gilr, wer nicht als Hersteller oder Händler steuer- amtlich angemeldet ist. Verbraucher sind somit:
1) Wirte und Kleinverkäufer, die lediglich inländische Getränke vom Faß verschänken oder in einer Menge von unter 5 Liter verkaufen und auch keine Flaschenweine führen, ferner 3) alle Privatpersonen, Anstalten usw.
Diese unterliegen demnach der Nachsteuer.
Wer als Verbraucher am 1. September 1818 ihm gehörige Getränke in Gewahrsam hat oder durch andere verwahren läßt, muß sie spätestens bis 7. September 1918 durch Vermiitlung des Orissteueramts beim Kamerakaml anmelden.
Zur Anmeldung sind Vordrucke zu benutzen, die den bisher umgeldskontrollepflichtigen Betrieben amtlich zugestellt werden. Die übrigen nachsteuerpflichtigen Personen können Vordrucke entweder beim Kameralamt oder beim Ortssteueramt kostenlos beziehen.
Von der Abgabe einer Anmeldung imd befreit:
1) Verbraucher, die höchstens 24 Ltr. oder 30,1 Fl. aus den Jahrgängen vor 1915 stammenden Weines haben. Von Wein der Jahrgänge 1915—1917 ist schon der kleinste Besitz nachsteuerpflichtig. Trifft letzteres zu, so ist der gesamte Weinvorrat anzumelden.
3) Verbraucher, die höchstens 24 Ltr. oder 30/1 Fl. gekauften d. h.
nicht selbstbereiteten Obstmost und dergl. besitzen.
3) Verbraucher, die nur selbstbereiteten Obstmost, Beerenwein und dergl. zum Verbrauch im eigenen Haushalt besitzen.
Der steuerpflichtige Wert ist nachzuweisen:
1) beim Wein der Jahrgänge 19l5—1917 und beim gekauften Obstmost
nach der Höhe des Anschaffungspreises, *
2) beim selbstdereiteten nicht zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmten Obstmost, Beerenwein und dergl. nach der Höhe der Herstellungskosten, .
3) bet Wein der Jahrgänge vor 1915 nur insoweit als nachgewiesen wird, daß er weniger-.als 3.50 Mk. das Liter wert ist.
Alteusteig, den 31. August 1918
K. Kameralamt.
s^ir beehren uns anzureigen, daß wir arn 2.
September ds. 3s. unsere Tätigkeit sufge- nomMLU haben. Die Geschäftsräume befinden sich am Marktplatz im früheren Gasthof zum «Rebstock
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Aktiengesellschaft
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in soliden und billigen Horten
Infolge der herrschenden Kohlen- und Oelknappheir sind wir gezwungen, unseren Betrieb einzuschränken. Zu diesem Zwecke werden in nächster Zeit die einzelnen Hochspannungsleitungen tagsüber von Morgens 6 Uhr bis abends 8 Uhr abgeschalter, so saß am
Mittwoch und Samstag
die Gemeinden im Oberamr Nagold: Alteusteig-Dorf, Altnuifra, Beuren, Böfinge« Ebershardt, Egenhausen, Etttnanss weiter Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenivsld, Haitrrbach, Minbersbach. Monhardt, Oberschwandorf, Rohrdsrf, Simmerfelö, Spislberg, Urberöerg, Walddsrf, Wart, Wenden in der genannten Zeit keinen Strom haben. Es wird besonders auf die Verfügung der Kommunalvrrbände vom Januar ds. Js. verwiesen. Stativ» Teinach, den 31. August 1918.
Gsmeindeverband Elektrizitätswerk ^ Teinach-Htation (G. E. T.)
Alteusteig.
Von einigen Wagen dieser Tage eintreffenden
Bekanntmachung
betr. die Erhebung einer Nachsteuer für Mineral- wüster und künstlich bereitete Getränke
Gemäß tz 36 des Gesetzes v. 26. Juli 1918 unterliegen der Nachsteuer .Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitste Getränke, konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von solchen in verschließbaren Gefäßen' die sich am 1. September 1918 außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden.
Diese Personen und Vereinigungen werden nun aufgefordert, die am 1. September 1918 ihnen gehörigen Erzeugnisse, einerlei ob sie sie selbst verwahren oder durch andere verwahren lasten, spätestens bis 7. September 1918 dem Kameralamt anzumelden.
Zur Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden, welche vom Kameralamt kostenlos bezogen werden können.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Nachsteuerbetrag für den gesamten Vorrat an genannten Erzeugnissen des einelnen Steuerpflichtigen — ^- 1 Mk. nicht übersteigt, was z. B. bei alleinigem Mineralwasservorrat bis zu 20 Liter oder bei alleinigem Limonaden- usw. Vorrat bis zu 10 Liter noch zutrifft.
Alteusteig, den 31. August 1918.
Per«««»«!
für Butter und Einmachzwecke
Ersah
für Käse und Butter
Weiß
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empfiehlt die
V. 8» lA K
Familieu-Nachrichte«. Gestorbene:
Haiterbach: Johann Helber, Kübler, 69 I.
Im Felde gefalle«:
Calmbach: Kan. Max Barth, Sohn des Chr. Barth zum .Bahnhof', 18', I.
Waiblingen: Notariatspraktikant W. Arnold, Leutn. d. R. u. Komp.- Aübrur
Gelberübe«
zur Speise- und Pferdefütterung
geeignet, können noch Bestellungen eutgegeugenommen werden von
Gärtner Walz.
Alteusteig
Brückennmgen
und Gewichte
empfiehlt soweit Vorrat
Paul Beck.
Altensteig.
Eiweiß Htrohkraft-
in 80 Pfund-Säcken
und sonstige Futtermittel
sind zu haben bei
E. w. Lutz Nachfolger
Aritz Bühler jr.
k. Kameralamt.