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71.-? Grund -r-7- 8 9 b des Gesetzes betr. den Beiagerungszusta--> o.-w 4 !>. 185l in Verbindung n-.rt An. 68 der Reichsveifafsnug und dein N ichSgesetz vom 11. 12. 1915 bestimm« ich:

Dm Aufstellung von Listen über die Zugehörigkeit von Mann­schaften. des Heeres und der Marine zu einer polnischen Par:ei sowie die Versendung oder Vsrbreilung von Lruckstbristen. Fln.chläiiern oder Makst- ^trln politischer Parteien ohne Unterschied 2er Parleirichrung im H.wr und der Marine ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 9 b des pr. Arsches über deir 7- 'ntzemnsisjustand vom 4 6. 1851 in Ve'.dmdung mir Artikel 68 der Ist !chs«erfcffung und dem Rrichsgesetz vom 1'.. 12. >915 mit Gefängnis oie zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder G lvstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Stuttgart, bcn 1l. Dezember IS 17.

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