OffentlicheAufforderungzur Abgabe der Kapitalsteuererklörungen
für das Steuerjahr 1917.
In Gemäßheit von Art. 11 Abfaß 8 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und-Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Bergge- m-rkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtfchaftsgenoffenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgesordert,
spätestens bis 10 April d. 3.,
jedoch Sicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalfteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle eines im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu' Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen sei- rens eines von mehreren Vertretern befreit. die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach demvorgeschriebenen Form ular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Mamensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsveihältnis andeutenlen Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Ka- vitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuerklärung uneröff- net dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflich- ngen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuerklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zustängigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Besitzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlas« sungen der Steue^siiärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, aus welche sie sich zu- rückerstreckcn. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Sieuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstreck
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung komnten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die B^ 'ülfe und die Begünstigung auch de ? strafbar sind, wenn auf Seiten des Täters nur eine. Urberiretung vor- liegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
Tie Verse, mg ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor ,-me Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht Hgrde oder ein ürafrechtliches Einschreiten erfolgte die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörden nachgetragen oder berich- '!gr und h. urch die N chforderung der sämtlichen nicht verjährten Stcu- , _>eträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so be 'reit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzusteüender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlan-
1 szeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnelen Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche ^ ie ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 ^Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, -gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig . oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 j Abs. 1 des Gesetzes.
Altessteig, den 17. März 1917.
Bezirkssteueramt:
Dr. F i k.
Simmersfeld.
! Der am
Mittwoch, den 21. März fällige
Meh-, Schweine- und Krämer-Markt
-wird abgehalten. Marttbeginn vorm. 9 Uhr.
Den 19. März 1917.
Schultheitzerr-Anrt.
Egenhausen.
Todes-Aszeige.
Schmerzerfülll teilen wir Verwandten, Freunden und Bekannten mit, daß auch unser lieber jüngster Sohn, Bruder, Schwager, Onkel u. Neffe
Musketier Georg Kalmbnch
am 1. März im Alter von 22 Fahren, den Heldentod fürs Vaterland erlitten hat.
Fn tiefer Trauer
die Ellern: Michae! Kalmbach,
Gemeindepfleger un8 Frau.
Der Bruder: Michael Kalmbach»
z. Zt. im Feld und Frau.
Die Beerdigung findet in Egenhausen am Mittwoch, den 21. Mürz, nachm. 2 Uhr statt.
Egenhausen.
Nachruf
für Musk. Georg Kalmbach S 12».
Der Sturm das Meer durchflutet,
Zischend wellenumspühlt.
Aus tausend Wunden blutet Die Erde kampfvurchwühlt!
Ta gab's ein hartes Ringen Blutrot der Slahl erglüht.
Die Mörser schaurig singen Ihr eisern-erzern L>e
Viel tausend Blüten starben In einer Winternacht.
Die Sieg um Sieg erwarben,
Sie fielen — über l!
Du stand'st auf festem Grunde Voll frischer Jugendkraft —
Da kam die schwere Stunde,
Die Dich hinweggerafft!
"ann hat es auszeschlagen Dein treues tapferes Herz.
Und Du warst heimgetragen —
Zum Bruder — himmelwärts
Nicht trostlos will ich stehen An Deinem frühen Grab;
gibt ein Wiedersehen,
Am ew'gen Friedenstag.
Gewidmet von seinem Kameraden
Gesr. Ehr. Keppler Stab I./125,
Altensteig.
Konfirmanden-
Berzeichnis
Nachtrag.
Der Liste der e*ang. Gemeinde ist nachzutragen:
Johanna Fegert, Kopistentochter.
Kommunikanten der kath. Kirche: Walter Hartmann Ludwig Albrecht Rosalie Heyer Angelika Martin
Alfons Henner Alfons Heyer Klara Albrecht Anna Haug Rosalie Martin
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Pfalzgrafenweiler: Berta Dieterle, 69 Jahre.
Calw: Zacharias Bauer, ehem. Satt- lermeister, 83 Jahre.
Ebershardt: Andreas Wurster.
Im Felde gefallen: Schönegründ: Adam Finkbeiner
Sohn des Johannes Finkbeiner Löwenwirt, 20'/- Jahre.