reicht. Da? Schöffengericht verurteilte Wißmauu zu 500 Mark Geldstrafe. Der Aintöanwalt, der das Verhalten scharf geißelte, hatte 1500 Mk. beantragt.

(-) Tübinqe», 3. März. (Ein unerfreulicher Fund.) Am 20. Februar WUrdeu, wie das Medizinische Korrespondenz-Blatt berichtet, im Keller eines Bahu- würterhau^es bei Lustnau zwei Exemplare von Anmcheles maculixwnuis, einer bekannten Fiebermüäenart festgestellt. Es bandelt sich uin eines der Bahnwarthäuschen in der Nähe der BLaulach, von wo schon in den 70er Jahren Malariakranke in die Tübinger Klinik kamen und wo, nach Vcrset'nng des Bahnwärters, auch die Familie seines Nachfolgers wieder an Malaria erkrankte. ^ ^ ,

(-) Sulz a. N., 3. März. (Schulsparkasse.) Die segensreichen Wirkungen des von der Schule ge­pflegten Sparsinns zeigen sich darin, daß an 37 Ein­leger des obersten Jahrgangs der hiesigen Volksschule bei der Schulentlassung Heuer 2238 Alk. aus der Schulspar­kasse ausbezahlt werden können.

Kur'sr Getreidewochenbericht der Preisberichtsstelle des Deutschen Landwirtschafisrats-

vom 20. bis 26. Februar 1917.

» Nach einer amtlichen Mitteilung sollen die frühesten K a rt o f fe I s o rt en , die in Mistbeeten, Treibhäusern ^und besonderen gartenmäßigen Hulturen gezogen sind, von der ^est-- setzung eines Höchstpreises und von der öffentlichen Bewirt­schaftung der Frühkartoffeln ein. Im Juli wird der Höchstpreis für Frühkartoffeln nirgends unter 8 Mk. für den Zentner festgesetzt werden. Um den großen Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Anbaugebiete in der Ergiebigkeit und in der Reifezeit der Frühkartoffeln gerecht zu werden, «erden die Landes- und Provinzialkartoffelstelien ermächtigt werden, je nach den Verhältnissen in ihrem Amtsbereiche eine Erhöhung des Iulipreises bis höchstens auf den im Vorjahre vom Bundesrat allgemein vorgesehenen Preis von 10 Mk. vorzunehmen und schon jetzt bekaimtzugcbcn. In gleicher Weise soll durch die Landes- und Provinzialkartoffel- stellen (mit Genehmigung der Reichskartoffelstelle) vom 1. Au­gust ab unter Berücksichtigung der örtlichen Perhäitmfse der Abbau der Kartoffel preise mit der Maßgabe vo» acnommen werden, daß der Preis für tzerbstkartosfeln, der! in nächster Zeit bekanntgcgeben wird, am 15. September erreicht! wird. Nach einer Erklärung des Präsidenten des Kriegsernäh­rungsamtes ini Hauptausschuß des Reichstages ist geplant, den Preis für Herbstkartoffeln im ganzen Reiche und kür

väs ganze Jahr aus 6 Mk. den Zentner fcstzüsetzen: dE solle den südlichen Bundesstaaten und hem Westen gestattet

sein, bis zu 6 Mk. zu gehen. Nach unserer Ansicht würde

cs noch besser sein, wenn von vornherein vom Kriegsernährungs- amt d'e Gebiete bezeichnet würden, in denen der Höchst- ! -preis für Spätkartofseln 6 Mk. beträgt, da sonst die Befürch­tung besteht, daß einige Laiideszentralbehörden ihn auf 5 Mk. belassen, während andere dagegen den Preis auf 6 Mk. 'bemessen werden. ^

Nach der Bekanntmachung der Bayerischen Fleischversor­gungsstelle voin 22. Februar dürfen Kälber, die zum

sSch'achtcn bestimmt sind, schon im Alter von 14 Tagen gesclstachtct werden. Beim Verkaus von Kälbern zum Schlachten harf der Preis für den Zentner Lebendgewicht nicht über -90 Mark betragen. Gleichzeitig gibt die Bayerische Fleisch- wcrsorgungsstclle bekannt, daß das Schlachten und der Ver­kauf zum Schlachten von weiblichen Ziegen (Kitzen, Zicklein) verboten ist.

Im Königreich Sachsen ist durch Verordnung des Mini­steriums des Innern vom 16. Februar im Interesse der zukünftigen Wollvcrsorgung die Abschlachtung aller Schaflämmer bis zu sechs Monaten verboten, soweit sie nicht durch Krankheit oder andere ungewöhnliche Umstände notwendig und ihre gewerbliche oder Hausschlachtung deshalb ausnahmsweise vom Konimunalverband genehmigt wird. .

Im Großhcrzogtum Baden ist die Versorgung mit Eiern in der Weise geregelt, daß die Kommunalverbünde die aus- zubringenden Eier auf die Gemeinden zu verteilen haben, die ihrerseits auf sie entfallenden Mengen auf die Hühner haltenden Betriebe umlegen. Der Hilhye.'halier hat von der ihm aufgcgcbencu Iahresmeuge in der Regel spätestens^ abzu- licfern: 5 Prozent im Januar, 7 Prozent im Februar, 15 Prozent im März, 20 Prozent im April, 16 Prozent im Mai, 13 Prozent im Juni, 10 Prozent im Juli, 7 Prozent im August, 5 Prozent im September, 2 Prozent im Dezember.

Obwohl das Wetter für de» Drusch sehr günstig gewesen ist, haben sich die Zufuhren in Rotklee nicht vergrößert, und es scheint sich demnach zu bestätigen, daß die Ernte weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Bon anderen Klee­sorten ist nur Weißkiec etwas reichlicher angeboten. Die !Sam« von Runkelrüben sind bei der starken Nachfrage >in einzelnen Sorten schon knapp geworden. Auch Möhren und Kohlrüben sind lebhaft begehrt. Serradella ist noch reichlich im Markte, allerdings zumeist in leichteren Quali­täten, doch ist die Tendenz auch hierfür fest geworden. Für Heu erwartet man bei Andauer milderen Wetters ein Nachaeben der Pre'se. Das Angebot in Stroh und Häcksel ist knapp. Auch Heidekraut für Streu- und Futterzwecke ist weniger reichlich angeboten; desgleichen Heidekrauthäcksel, wofür etwa 15 Mk. für 100 Kg- verlangt werden.

Letzte Nachrichten.

Der Abendbericht.

WTB. Berlin, 5. März, abends. (Amtlich.) In den Morgenstunden rege Gefcchtslätrgkeit nördlich der Somme und auf dem Ostnfer der Maas. Zahlreiche Luftkämpfe.

Im Osten und in Mazedonien nichts Wesentliches.

WTB. Berlin, 3. März. (Amtlich.) Neuerdings wur­den von unseren U-Booten 21 Dampfer, 10 Segler und 16 Fischerfahrzeuge mit insgesamt 91 000 Bruttore­gistertonnen versenkt.

Der Chef des Admiralstabs der Marine.

WTB. Barcelona, 4. März. Nach hiereingetroffenen Nachrichten ist die Kohlennot in Frankreich bereits so groß, daß die Kriegsschiffe schon von den für den äußersten Notfall aufgesparten Reserven nehmen müssen.

WTB. Bern, 4. März. Petit Parisien meldet, daß die Pulverfabrik von Bouchet in die Luft geflogen ist. Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Jedoch war der Knall so stark, daß er 16 Kilometer im Umkreis gehört wurde.

* Berlin, 5. März. Im Regierungsbezirk Trier ist, wie dem Bert. Lokalem;. berichtet wird, der Kartoffel- ! zwang eingeführt worden. Die Landwirte müssen eine dem Durchschnitt der Anbaufläche in den Jahren 1914 bis 1916 entsprechende Fläche mit Kartoffeln bepflanzen. In jeder Gemeinde wird ein Ausschuß von Vertrauensleuten gebildet, die den Anbau zu überwachen haben.

WTB. Rotterdam, 3. März. Nach dem Nieuwe Rotterdamschen Courant meldet Daily Telegraph aus ! NewGork, daß der Brief an den deutschen Gesandten > in Mexiko in Bernstorffs Handschrift dem Kurier übergeben worden sei, der in Bernstorffs Dienst stand. Der Brief ist durch einen Agenten des amerikanischen Geheimdienstes abgefangen worden.

Für die Schrtflleitung verantwortlich: Ludwig Lauk.

Druck und Vertag der W. Rieker'schen Buckdruckerci Altenste ig

Bekanntmachung

des stellt». Generalkommandos XIII. <K.W.) Armeekorps betreffend Stellungswechsel znrückgestellter Wehrpflichtiger.

Nachstehende Bestimmungen gelten für alle wehrpflichtigen Arbeit­nehmer, die für einen unter 8 2 des Ges. über den vaterländischen Hilfs­dienst fallenden Betrieb oder eine ebensolche Organisation, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksoersorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat, zurückgestellt sind.

1. Die zurückgestellten Arbeitnehmer sind für die Dauer ihrer Zu­rückstellung vom Dienst in der bewaffneten Macht nur zum Zweck der Arbeit entlassen u. unterliegen beim Wechsel der Arbeitsstelle wie jeder Hilfs- dienstpflichtige den Bestimmungen des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. 12. 18 und den AussührungSbestimmungen dazu vom 30. 1. 17.

2. Der zurückgestellte Arbeitnehmer ist demnach nur dann berech­tigt, die Arbeitsstelle zu wechseln, wenn dazu ein wichtiger Grund vor­liegt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Abkehrscheiu d. h. eine Bescheinigung daräber ausstellt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat (8 S Abs. 1 des Hilfsdienstgesetzes). Einer vorherigen Zustimmung des stell». Generalkommandos bedarf es nicht (vrrgleiche Nr. 13 b). Darüber, ob ein wichtiger Grund zum Ausscheiden vorliegt und deshalb der Abkehrschein zu erteilen ist, entscheidet zuerst der Arbeitgeber.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf die Kündigung oder Austrittserklirung sofort mitzuteilen, ob der Abkehrschein erteilt oder verweigert wird. Im Fall der Entlassung hat der Arbeitge­ber dem Arbeitnehmer den Abkehrschein auszustellen.

4. Weigert sich der Arbeitgeber, einem für ihn zurückgestellten Wehrpflichtigen den Abkehrschein auszustellen, so steht dem Wehrpflichtigen die Beschwerde an den Schlichtungsausschuß (8 9 Abs. 2 des H. D. Ges.) zu.

Wird Beschwerde erhoben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den wehrpflichtigen Arbeitnehmer bis zflr Entscheidung über dessen Beschwerde zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisheri­gen sind, weiter zu beschäftigen.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.

5. Im Falle der Anrufung des Schlrchtungsausschusses wegen Verweigerung des Abkehrscheins soll der Wehrflichtige bereits angeben können, in welchem Betrieb und mit welchem Lohn er ein neues Be­schäftigungsverhältnis finden wird.

6. Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist weitere Beschwerde ausgeschlossen.

7. Im Besitze des Abkehrscheins hat der Wehrpflichtige schleunigst neue Arbeit in einem andern Hilfsdienstbetrieb zu suchen.

8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Austritt und Uebertritt zu­rückgestellter Wehrpflichtiger sogleich dem Bezirkskommando mitzuteilen. Ebenso ist die umgehende An- und Abmeldung seitens des Zurückgestell- len beim Bezirkskommando im Falle des Arbeitswechsels den militärischen Bestimmungen entsprechend notwendig.

9. Wiedereinziehung ist zu gewärtigen:

a) wenn der mit Abkehrscheiu aus seiner bisherigen Beschäftigung aus­geschiedene Wehrpflichtige nach Ablauf von 14 Tagen eine neue Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst nicht ausgenommen hat,

b) wenn die Zurückstellung für die neu aufgenommene Beschäftigung nicht ausrecht erhalten werden kann, «eil die Voraussetzungen der Zurückstellung in dieser neuen Stelle nicht mehr erfüllt werden, z. B. bei Uebertritt in einen nicht dem vaterländischen Hilfsdienst un­terstellten Betrieb,

c) wenn der vom Wehrpflichtigen wegen Verweigerung des Abkehr­scheins angerufene Schlichtungsausschuß festgestellt hat, daß der Wehrpflichtige infolge seines Verhaltens die Voraussetzung der Zu­rückstellung nicht mehr erfüllt.

10. Wechselt der Wehrpflichtige mit Abkehrschein die Arbeitsstelle oder gibt er ohne Abkehrschein und ohne den Schlichtungsausschuß anzu­rufen, die Arbeit auf, so kann das stellv. Generalkommando den Schlich­tungsausschuß um Feststellung ersuchen, welche Gründe zur Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältniffes geführt haben.

Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betrieb zu überweisen.

11. Dem stellv. Generalkommando bleibt Vorbehalten, auch ohne Vorschlag des Schlichtungsausjchusses, aus militärischen oder allgemeinen kriegswirtschaftlichen Gründen einen Wehrpflichtigen einem andern Betrieb zu überweisen.

12. Die Wiedereinziehung aus Gründen, die nicht im Verhalten des Wehrpflichtigen liegen also aus rein militärischen Gründen (Ersatz- rücksichten und bergt.)ist stets zulässig; mithin ist auch die Wieder­einziehung von in Hilfsdienstbetrieben entbehrlich gewordenen Wehr­pflichtigen ohne weiteres statthaft.

13. Die Wiedereinziehung ist ausschließlich Sache des stellv. Gene­ralkommandos. Es haben deshalb

a) die Schlichtungsausschüffe von allen Fällen, in denen nach Nr. 9 Wiedereinziehung zu gewärtigen ist, sowie von jedem Schlichtungs­verfahren, in dem einem zurückgestellten Wehrvslichtigen der Abkehr­schein erteilt wird, umgebend dem stellv. Generalkommando Meldung zu machen; die Meldung muß Namen, Vornamen, Jahrgang, die seitherige Beschäftigungsstklli: und Berufstätigkeit des Wehrpflichtigen und den Tag des Austritts aus der seitherigen Stelle enthalten;

b) die Bezirkskommandos von jeder Meldung über den Austritt oder Uebertritt eines zurückgestellten Wehrpflichtigen Vorlage an das stellv. Generalkommnnvo zu machen, unter Angabe deS Tages des Austritts aus der seitherigen Stelle und mit Stellungnahme zu dem Antrag auf Zurückstellung für einen neuen Betrieb oder eine neud Organisation.

Stuttgart, den 20. Februar 1917.

Der stellv. kommandierende General v. Schäfer.

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Freudenstadt: Margarete Härtner, geb. Finkdeiner, 76 Jahre.

Würzbach: Joh. i n Georg Burk­hardt, frühere: Gemeindepfleger, Veteran von 1870/71, 72 Jahre.

Hirsau: Johannes Brenner, Küfer­meister, 55 Jahre.

Sünbringen; Josef Lohrer, Meßner, 51 Jahre.

Freudenstadt: Marie Frick 67 Jahre.

Calw: Luise Schramm, geb. Klein.

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