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Bekanntmachung
de- TteLv. Generalkommando- XIII. (K. W ) Armeekorps.
Am 1. April 1916 ist eine Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garae (Spinn- und Weboerbot), in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden die in ihr näher aufgesührten baumwollenen Spinnstoffe, Garne, Zwirne, sowie Garn- und Zwirnabfälle beschlagnahmt. Bon der Beschlagnahme befreit bleiben jedoch u. a. Kunstbaummolle aus Lumpen und Stoffabfällen, für die besondere Bestimmungen gelten; nach dem 1. Jan. 1916 aus dem Ausland eingeführte Sinters und Kunstbaummolle sowie andere nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Baumwollspinnstoffe und Gespinste. Ebenso dürfen Ladengeschäfte die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen u. Hausgewerbetreibende in Mengen veräußern, die bei jedem einzelnen Verkauf 10 kg nicht übersteigen. Auch baumwollene Nähgarne, Stopfgarne, Strickgarne, Strick- und Häckelgarne sind in handelsfertiger Aufmachung mit bestimmten Einschränkungen beschlagnahmefrei.
Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Banmwoll- spinnstoffe und Garne ist in der Regel nur noch zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden gegen einen amtlichen Belegschein Nr. 3 oder auf Grund eines von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Körrigl. Preuß. Kriegsministeriums erteilten Freigabescheines gestattet. Für bestimmte Arten von Baumwoklabfällen uno Kunstbaumwolle ist bis auf weiteres auch ein Vorratssp innen erlaubt. Für jede Verarbeitung von Baumwpllspinnstoffen oder Garnen ist jedoch eine bestimmte Arbeits- einschränkung augeordnet, die sich nach dem Umfange eines jeden Betriebes richtet.
Außerdem ist für alle am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinnstoffen und Garnen eine Meldepflicht u»d Lagerbuchführ- U«g vorgeschrieben. Der Meldepflicht ist bis zum 10. April 1916 durch Meldung an das Webstoffmelveamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Sriegsministeriums, Berlin 8VV. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu genügen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung sind verschiedene frühere Bekanntmachungen, so das Herstellungsverbot für Baumwollstoffe t^- ll. 1393. 6. !5. L. k. L. — veröff nilicht im Staatsanzeiger Nr. l50 vom 30. Juni 1915 —), die Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwoll- abgängen und Baumwollgespinsten vom 14. August 1915 (^V. II. 2548. 7. 15. L. k. L. — veröffentlicht im Staatsaanzeiger Nc. 188 vom 13. August 1915 —) und die Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgänzen, Baum- wollabsällen und Baumwollgespinsten (Spinnverbot) vom 7. Dezember 1915 (V. !I. 1726. 11. 15. L. N. — veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 287 vom 7. Dezember 1915 —) aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne ist auch am 1. April 1916 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Banmwollspinastoffe «ud Baum- wollgespin ste in Kraft getreten. Hiernach sind für Baumwolle, Sinters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollge- spinste bestimmte in den der Bekanntmachung beigefügten Preistafeln im einzelnen vermerkte Höchstpreise festgesetzt worden. Einzelne Ausnahmen u. a. für aus dem Ausland eingeführte Ware, sind zugelassen. Jnsbe- sondere finden aber die Höchstpreise keine Anwendung auf Strick-, Stick-, Stopf- und Häckelgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sink» im allgemeinen die auch sonst in dem Handel mit Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen.
Beide neuen Bekanntmachungen enthalten umfangreiche Einzelbestim- »ungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist im Stgatsanze ger vom 1. April 1916 einzusehen.
Stuttgart, den 1. April 1916.
Altensteig.
Mit größter Mühe konnte meine Frau während der seitherigen Kriegszeit in meiner Abwesenheit den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Dies ist infolge der mannigfachen Schwierigkeiten weiterhin nicht möglich und so teile ich der verehrten Einwohnerschaft von hier und Umgebung mit, daß
mein Geschäft ab 1. April bis auf weiteres geschloffen bleibt.
Mit bestem Dank für das seither meiner Frau entgegengebrachte Vertrauen.
Achtungsvoll
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Morgeutal, 4. April 1916.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die wir bei dem Hinscheiden meiner lieben, unvergeßlichen Gattin, unserer guten Mutter, Großmutter und Schwester
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^erschien durften sowie für die zahlreiche Begleitung zu ihrer letzten Ruhestätte sagt herzlichen Dank
Der trauernde Gatte
mit se'.nrn Kindern.
Grömbach, 4. April 1916.
Danksagung.
Für die liebevolle Anteilnahme und Hilfe bei dem langen Kranksein unsrer lieben Schwester, Schwägerin und Tante
Kch» Rch
geb. Mengel
sowie für die Begleitung zur letzten Ruhe von Nah und Fern, für die trostreichen Worte des Herrn Geistlichen und den erhebenden Gesang des Herrn Lehrers mit seinen Schülern danken herzlich
die trauernden Hinterbliebenen.
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