K. Bezirkssteueramt Altensteig.

HffentlicheAufforderung zurAbgab e der Kapitalsteuererklörungen

für das Steuerjahr ISIS.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend vie Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflicht­igen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Lüftungen und Vereine, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsge- nosfenschaften, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitglieder­zahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten be­ziehen, ausgefordert,

spätestens bis 8. Aprtt d. 3.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererkäcu ng nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameral- amt oder bei dem Ortsvorstehec verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steu rpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind dir Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuerklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Ent­richtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Ab­wesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder be­glaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachts­urkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Ver­bindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach demvorgeschriebenen Formular od-r zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeulenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapital­steuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugebsn, hat der letztere eine verschlossen abgegeb ne schriftliche Steuerklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugen hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdunz wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer be­straft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Be­hörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Enrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugebsn ver­pflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der An­zeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wieoerkehreyde Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergcfährd- ung, ohne Unterschied der Zeitentsernung, auf welche sie sich zurücker- ströcken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fort­gesetzten Sleuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinjrchtlsch der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für dke von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflicht­igen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abge­gebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so be- freit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig­stellung yyn seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lasse«.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangs­bescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehl­anzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Prt. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen EmpfaggshMfinigung LuzfistellMdex Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes.

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