LL. LLaitrevalatirt Altenfteis.

Ocfseutliche Aussor-nu«si

zur Abgabe der Kapttalsterrer- erklkruuge«

für das Steuerjahr 1910.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Steuererklärung mit Abgabe der

Wirtschaftsgenossenschasten, die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, aufgefordert,

spätestens biS 8. «prU d. I..

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zuge­sandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Kon­kursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Ver­treter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Ent­richtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Ab­wesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die. Bevollmächtigten haben' sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Voll­machtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapital­steuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Ausnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröfsnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß. Art. 38 Abs. 1 und 2 des

' Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer be­straft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeversahren von der zuständigen Be­hörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegen­den Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver­kürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter­lassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzu­geben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger

schriftlichen oder mündlichen Erklärung

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Karl Hentzler sen.

bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der An­zeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlass­ungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuer­gefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurück­erstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fort­gesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe hastet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflicht­igen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abge­gebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs.5 des Gesetzeszuwiderungeachtetnochmaliger,gegenEmpfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht recht­zeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Altensteig, den 12. März 1910.

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Bilanz pro 31. Dezember 1999.

Aktiva.

Kassenbestand

Wechsel

Effekten

Guthaben in laufender Rechnung , bei Gemeinden

, bei Banken

. in Vorschüssen

Anteile bei der Zentralkasse Rückständige Zinsen Immobilien Mobilien

Mk. 9965.57

» 95148.43

. 19940.

. 1329488.60

, 46484.05

. 8 256.44

. 191278.60

. 7000.

. 85.55

. 26140.

, 1800.

Mk. 1735 587.24

Er /mannsweiler.

AN Mittwoch, den 16. März 1910

nachmittag- S Uhr

' werden gegen Barzahlung von dem Nachlaß der verst. Magdalene ^ Wurster, Wagners Witwe folgende Gegenstände verkauft:

2 Betten samt Bettlade, 1 Kleiderkasten, 1 Küchenkasten, 1 Kommode, 1 Sopha, 1 Tisch, verschiedene Stühle u. sonstiges Schreinwerk, Frauenkleider u. Weiß­zeug, Küchengeschirr u. allgemeiner Hausrat.

Aus Auftrag-:

KMchrnder Kübler.

Passiva.

Geschäftsguthaben der Mitglieder Anlehen

Schulden in laufender Rechnung , bei Banken

Vorauserhobene und noch zu zahlende Zinsen

Vorausempfangener Diskont u. Spesen

Reservefond

Hilfsreservefond

Reingewinn

Mk.

283 260.55 939 836.78 375 578.70 21569.95

21353. 928.75 66 144. 9 000. 17 915.51

Mk. 1 735 587.24

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Lvloton Rro. 20. V/obnung beim llltlvr.

Gesamtumsatz Mk. 12 589 450. .

Mitgliederzahl am I. Januar 1909: 640, eingetreten 28, ausgeschieden 23. Stand am 31. Dezember 1909: 645.

neue Lesebuch

Altensteig, im März 1910.

Borst««-.

AvfstchtSrat.

für die evangelischen Volksschulen I. Teil für zweites u. drittes iSchuljahr ist eingetroffen und zum vorgeschriebenen Preis zu haben in 'der

». Sttektk'fche« Bttchhandl«rrg, L. Lau!, Altensteig.