Gegründet

1877.

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Rr. 268.

«nsgaüevrt Altensteig-Stadt.

DierrAag, de« 16. November.

Amtsblatt sür Pfalzgrafeaweiler.

196S.

Landesnachrichten

Amtliches.

Ernannt wurde Arntsgerichtssekretär Rupf von Ludwigsburg zum Bezirksnotar bei dem Be­zirksnotariat Wildbad.

Pflichtende-gegen FerrerSgefahrBerficherten.

Nachdruck verboten.

Die interessante Frage, wie bei Beschädigung durch Feuer der Versicherte die Aufstellung seiner Schadenrechnung für die Versicherungsgesellschaft zu machen hat, beschäftigte vor kurzem das Reichs­gericht.

Der klagende Versicherte hatte aus Grund der in der Versicherungs-Police abgedruckten Beding­ungen nach Eintritt eines Brandschadens eine spezielle Nachweisung der verbrannten oder verlorenen so­wie der beschädigt oder unbeschädigt geretteten Ge­genstände anzufertigen und der Versicherungs-Ge­sellschaft einzureichen. In diesem Verzeichnis sollte bedingsgemäß weder ein nicht vorhanden gewesener Gegenstand als verbrannt oder verloren angegeben, noch das Vorhandensein eines geretteten Gegenstan­des verschwiegen werden. Die Nachweisung mußte mit speziellen Wertangaben und zwar nach dem wahren Wert zur Zeit des Brandes versehen sein. Es war auch in der Police eine Klausel vorgesehen, wonach der Versicherte, wenn er sich einer nach der Police unerlaubten Angabe oder Verschweigung schuldig macht, jeden Anspruch auf Versicherungsent­schädigung verliert.

, Infolge eines Brandes hatte der Versicherte eine Schadenrechnung der Versicherungsgesellschaft eingereicht, die letzterer jedoch nicht richtig erschien. Als Folge davon zahlte die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten keine Brandentschädigung. Die Ge­sellschaft behauptet, daß der Versicherte Wer zahl­reiche Gegenstände falsche Angaben gemacht hat und daß sie deshalb nach den Bedingungen der Versiche­rungspolice zur Zahlung irgend welchen Betrages nicht mehr verpflichtet sei.

Schon von dem Berufungsgericht ist die Ver­sicherungs-Gesellschaft mit den Einwendungen zu­rückgewiesen worden, weil nach den Versicherungs­bedingungen der Verlust der Versicherungsentschä­digung nur eintreten sollte, wenn von dem Ver­sicherten wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Die Erwägung des Berufungsgerichtes geht davon aus, daß unter Umständen die Falschmeldung eines Gegenstandes von geringem Wert für den Versicher­ten den Verlust eines Anspruchs von 100- oder l OOOfachem Wert zur Folge haben kann. Aus diesem möglichen Mißverständnisse zieht das Gericht die Folgerung, daß es nicht Bertragswille des Ver­sicherungsnehmers und auch der Versicherungs-Ge­sellschaft gewesen sein kann, diese schwere Folge schon auf bloße Unachtsamkeit, auf fahrlässige Ver­tragsverletzung zu setzen, sondern daß sie nur auf wissentliche, vorsätzliche falsche Angaben angedroht sein können. Wohl als Folge eines auf absichtliche Üebervorteilung der Gesellschaft abzielenden Ver­haltens des Versicherten ist die Anwendung dieser Klausel angebracht, nicht aber als Folge bloßer Fahrlässigkeit.

Das Reichsgericht hat sich den Ausführungen des Berufungsgerichts angeschlossen und die Revi­sion verworfen. Es hebt hervor, daß das Berufungs­gericht die in der Versicherungspolice ausgesproche­nen Bedingungen der Gesellschaft sachgemäß ausge­legt hat. Diese Auslegung entspricht vielmehr dem offensichtigen Hauptzweck der fraglichen Bestimmung, die Gesellschaft vor betrügerischen Benachteiligungen zu schützen.

Dieser Fall ist ein drastischer Beweis dafür, wie vorsichtig der Versicherte bei Aufstellung einer Schadensersatzrechnung zu verfahren hat. Er gibt aber auch einen Beweis dafür, daß Versicherungs- Gesellschaften nicht schon bei unbedeutenden und unabsichtlichen Fehlern, die von dem Versicherten in einer Aufstellung gemacht werden, Regreß-An­sprüche abzulehnen berechtigt sind.

-n. Ebhausen, 13. Nov. Gestern abend fand im Waldhornsaal zu Ehren unseres bisherigen Geist­lichen, Pfarrer Eberbach, der am nächsten Mon­tag in seinen neuen Wirkungskreis Stetten nn Rems­tal übersiedelt, eine Abschiedsfeier statt, welche sehr gut besucht war. Schultheiß Dengler würdigte in seiner Ansprache die Verdienste des Scheidenden um das Gesamtwohl der Gemeinde. Schull. Steinle sprach im Namen der Lehrer den Dank aus für die Tätigkeit dessen an der Jugend. Dessen Ver­dienste um die freiwillige Sonntagsschule, des Jung­frauen- und des Jünglingsvereins gedachte Kirchen­pfleger Ottmar. Fabrikant Schüttle widmete der Familie Eberbach warme Dankesworte und Se­genswünsche für die vielen Beweise der Liebe, welche dieselbe in den 15 Jahren, dis sie hier ver­weilte, an den hiesigen Bewohnern brachte. Pfarrer Eberbach erwiderte, daß ihm und seiner Familie hier von so mancher Seite liebevolles Entgegenkom­men gebracht worden sei, das er und die Seinen niemals vergessen werden. Passende Männerchöre verschönten die ehrende Abschiedsfeier für die be­liebte Pfarrfamilie Eberbach. Möge ihr auch in der neuen Heimat reichlich Liebe und Ehre entgegen­gebracht werden.

-n. Martinsmoos, 13. Nov. In hiesiger Ge­meinde werden gegenwärtig von Händlern Tannen­zapfen aufgekauft und 2,20 Mark für den Zentner äm Verkaufsort bezahlt. Die Tannenzapfenernte ist aber Heuer nicht besonders reichlich.

Is Tübingen, 14. Nov. Am Samstag früh ist Pfarrer Eh mann in Dußlingen tot im Bette aufgefunden worden.

js Stuttgart, 13. Nov. (Finanzkommission.) Bei Fortsetzung der Beratung der Beamtengesetz­novelle beantragte der Berichterstatter Liesching zu Art. 2a die Erlangung der lebenslänglichen An­stellung der kündbar angestellten Beamten schon nach siebenjähriger Dienstzeit statt wie im Entwurf nach zehnjähriger Dienstzeit nach der etatsmäßigen An­stellung eintreten zu lassen und zwar in der Form des automatischen Vorrückens statt der behördlichen Einweisung nach Prüfung der Würdigkeit und zu­friedenstellender Dienstprüfung wie im Entwurf vor­gesehen. Er beantragte folgende Fassung des Ab­satzes !: Die auf vierteljährige Kündigung ange­stellten Beamten gelten, nachdem sie seit ihrer ersten Anstellung im Sinn des Art. 1 eine Dienstzeit von sieben Jahren zurückgelegt haben, als auf Lebens­zeit angestellt. Ferner beantragte er Zustimmung zu Abs. 2, wonach bei Anstellung vor dem 23. Le­bensjahr die Dienstzeit von da zu berechnen ist und andererseits bei Vollendung des 40. Lebensjahres vor Zurücklegung der zehn bezw. nach Antrag des Referenten der siebenjährigen Dienstzeit auf fünf Jahre die Wartezeit verkürzt werden kann. End­lich beantragte er, den Abs. 3 dahin zu fassen: Beamte, welche nicht in der Anlage des Gesetzes verzeichnet sind, können aus besonderen in ihrer Person liegenden Gründen mit Genehmigung des Königs sofort oder vor vollständigem Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist auf Lebenszeit angestellt werden. Der Finanzminister wandte sich wiederholt unter Hinweis auf die beamtenrechtlichen Verhält­nisse in anderen Staaten gegen den Vorschlag der automatischen Vorrückung, die auch nicht im Inte­resse der Beamten selbst liegen und sehr häufig zu viel strengerer Handhabung des Disziplinarrechts und der Kündigung, die bei uns überaus selten sei, führen würde. Die Kürzung der Wartesrist würde er weniger schwer nehmen, halte sie aber doch für be­denklich. In Baden sei der disziplinäre Schutz der Beamten nicht so groß wie in Württemberg. Die Mehrheit der Kommission sprach sich für die Anträge des Referenten aus, auch auf die Gefahr hin, daß zweifelhafte, nicht vollwertige Beamte rascher oder leichter als bisher vom Dienst kommen können. Es könnte sich nur fragen, ob nicht statt des 23. das

2o. Lebensjahr gesetzt werden solle, zumal dis aka­demischen Beamten nie vor dem 32. oder 33. Jahr zur Anstellung gelangen. Liesching stellte einen ent­sprechenden Antrag. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Liesching einstimmig angenommen; ferner wurde angenommen der Antrag zu Abs. .2, statt 23. Lebensjahr 25. zu setzen und endlich die ab­geänderte Fassung des Abs. 3 nach dem Antrag Lie­sching. Fortsetzung Donnerstag.

js Stuttgart, 13. Nov. Ein Stuttgarter Blatt teilt einen beinahe unglaublichen Fall von Büro­kratie mit, nämlich die Uebersendung eines Steuer­zettels über einen Pfennig, an welcher Steuer überdies sechs verschiedene Persönlichkeiten beteiligt sein sollen. Die Ausfertigung und Absendung des Steuerzettels kostete in diesem Falle viel mehr als die Steuerforderung.

js Stuttgart, 13. Nov. Die bürgerlichen Kol­legien Stuttgarts haben im Anschluß an ein Er­suchen der K. Hofdomänekammer beschlossen, sich zur Leistung des vertragsmäßigen Betrags von 1,2 Millionen zur Erbauung eines Schauspiel­hauses in drei Jahresraten, erstmals auf 1. April 191 l bereit zu erklären, wenn bis dahin das zur staötbauplanmäßigen Durchführung der etwa 22 Meter breiten, in Stuttgart liegenden Schillerstraße erforderliche Areal der Anlagen unentgeltlich von der Krone an die Stadt abgetreten sein wird. Ur­sprünglich hatte sich die Stadt nur verpflichtet, diesen Beitrag innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren zur Verfügung zu stellen, wenn gewisse Be­dingungen erfüllt würden. Die Hofdomänekammer sah sich zu ihrem Ersuchen veranlaßt um die gleich­zeitige Fertigstellung der beiden Hoftheater, näm­lich des mit staatlichen Mitteln zu erbauenden Opernhauses und des Schauspielhauses zu ermög­lichen. Für die gleichzeitige Fertigstellung sprechen noch eine Reihe von Gründen ästhetischer und prak­tischer Art.

st Stuttgart, 14. Nov. Eine illustrierte Wo­chenschrift für Kunst und Kultur in Schwaben ist gestern hier unter dem NamenSchwäbische Kunstschau" zum ersten Male erschienen. Heraus­geber ist Dr. R. I. Hartmann. Die Kunstschau stellt sich zur Aufgabe, aus den tausend Einzelerschei­nungen, in denen das Kunstschaffen und die Kunst­übung unserer Zeit uns entgegentritt, das Wertvolle, aus dem rasch Borüberziehenden das Bleibende herauszuheben. Sie will eine Ueberschau bieten über das, was die Woche bringt, über die Bühnenkunst, die Musik im Konzertsaal, das Künstlerkonzert und die Aufführungen der ernst zu nehmenden Vereine. Was aus den Werkstätten der Maler und Bildhauer hervorgeht, was Baukünstler und Meister des Kunst­gewerbes zeigen, soll verzeichnet werden. Die Kunst­schau will aber nicht nur überschauen, sondern auch hineinschauen in den tiefsten Gehalt der künstle­rischen Erscheinungen und sie will dabei eine Ar­beit fürs Schwabenland leisten. Die erste Nummer ist nach Ausstattung und Inhalt eine Empfehlung für das neue Unternehmen. Gedruckt und verlegt wird die Schwäbische Kunstschau von Wilhelm Knül­ler und Co.

js Plochingen, 13. Nov. Am vergangenen Sonn­tag nacht traf auf dem Wege von Unterboihingen kommend ein Dragoner hier ein, um mit der Bahn nach Stuttgart zu gelangen. Nachdem aber die Fahrgelegenheit znm rechtzeitigen Eintreffen in sei­ner Garnison nicht mehr möglich war, begab er sich in eine Scheuer, wo er Ibis zum Donnerstag früh ohne etwas zu essen, sich aufhielt. Auf dem Wege nach Zell wurde er von einem Landjäger angchalten, nach Eßlingen ans Bezirkskommando eingeliefert und am Mittag seinem Truppenteil wie­der zngeführt.

ss Stuttgart, 14. November. Die altberühmte Cotta'sche Buchhandlung in Stuttgart begeht mor­gen, am 15. November, die seltene Feier ihres 250jährigen Bestehens und gleichzeitig ihr Inhaber, Geh. Kommerzienrat Adolf von Kröner sein 50jähr. Berufsjubiläum.