Gegründet
1877.
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Amtsblatt für
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Rr. 268.
«nsgaüevrt Altensteig-Stadt.
DierrAag, de« 16. November.
Amtsblatt sür Pfalzgrafeaweiler.
196S.
Landesnachrichten
Amtliches.
Ernannt wurde Arntsgerichtssekretär Rupf von Ludwigsburg zum Bezirksnotar bei dem Bezirksnotariat Wildbad.
Pflichtende-gegen FerrerSgefahrBerficherten.
Nachdruck verboten.
Die interessante Frage, wie bei Beschädigung durch Feuer der Versicherte die Aufstellung seiner Schadenrechnung für die Versicherungsgesellschaft zu machen hat, beschäftigte vor kurzem das Reichsgericht.
Der klagende Versicherte hatte aus Grund der in der Versicherungs-Police abgedruckten Bedingungen nach Eintritt eines Brandschadens eine spezielle Nachweisung der verbrannten oder verlorenen sowie der beschädigt oder unbeschädigt geretteten Gegenstände anzufertigen und der Versicherungs-Gesellschaft einzureichen. In diesem Verzeichnis sollte bedingsgemäß weder ein nicht vorhanden gewesener Gegenstand als verbrannt oder verloren angegeben, noch das Vorhandensein eines geretteten Gegenstandes verschwiegen werden. Die Nachweisung mußte mit speziellen Wertangaben und zwar nach dem wahren Wert zur Zeit des Brandes versehen sein. Es war auch in der Police eine Klausel vorgesehen, wonach der Versicherte, wenn er sich einer nach der Police unerlaubten Angabe oder Verschweigung schuldig macht, jeden Anspruch auf Versicherungsentschädigung verliert.
, Infolge eines Brandes hatte der Versicherte eine Schadenrechnung der Versicherungsgesellschaft eingereicht, die letzterer jedoch nicht richtig erschien. Als Folge davon zahlte die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten keine Brandentschädigung. Die Gesellschaft behauptet, daß der Versicherte Wer zahlreiche Gegenstände falsche Angaben gemacht hat und daß sie deshalb nach den Bedingungen der Versicherungspolice zur Zahlung irgend welchen Betrages nicht mehr verpflichtet sei.
Schon von dem Berufungsgericht ist die Versicherungs-Gesellschaft mit den Einwendungen zurückgewiesen worden, weil nach den Versicherungsbedingungen der Verlust der Versicherungsentschädigung nur eintreten sollte, wenn von dem Versicherten wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Die Erwägung des Berufungsgerichtes geht davon aus, daß unter Umständen die Falschmeldung eines Gegenstandes von geringem Wert für den Versicherten den Verlust eines Anspruchs von 100- oder l OOOfachem Wert zur Folge haben kann. Aus diesem möglichen Mißverständnisse zieht das Gericht die Folgerung, daß es nicht Bertragswille des Versicherungsnehmers und auch der Versicherungs-Gesellschaft gewesen sein kann, diese schwere Folge schon auf bloße Unachtsamkeit, auf fahrlässige Vertragsverletzung zu setzen, sondern daß sie nur auf wissentliche, vorsätzliche falsche Angaben angedroht sein können. Wohl als Folge eines auf absichtliche Üebervorteilung der Gesellschaft abzielenden Verhaltens des Versicherten ist die Anwendung dieser Klausel angebracht, nicht aber als Folge bloßer Fahrlässigkeit.
Das Reichsgericht hat sich den Ausführungen des Berufungsgerichts angeschlossen und die Revision verworfen. Es hebt hervor, daß das Berufungsgericht die in der Versicherungspolice ausgesprochenen Bedingungen der Gesellschaft sachgemäß ausgelegt hat. Diese Auslegung entspricht vielmehr dem offensichtigen Hauptzweck der fraglichen Bestimmung, die Gesellschaft vor betrügerischen Benachteiligungen zu schützen.
Dieser Fall ist ein drastischer Beweis dafür, wie vorsichtig der Versicherte bei Aufstellung einer Schadensersatzrechnung zu verfahren hat. Er gibt aber auch einen Beweis dafür, daß Versicherungs- Gesellschaften nicht schon bei unbedeutenden und unabsichtlichen Fehlern, die von dem Versicherten in einer Aufstellung gemacht werden, Regreß-Ansprüche abzulehnen berechtigt sind.
-n. Ebhausen, 13. Nov. Gestern abend fand im Waldhornsaal zu Ehren unseres bisherigen Geistlichen, Pfarrer Eberbach, der am nächsten Montag in seinen neuen Wirkungskreis Stetten nn Remstal übersiedelt, eine Abschiedsfeier statt, welche sehr gut besucht war. Schultheiß Dengler würdigte in seiner Ansprache die Verdienste des Scheidenden um das Gesamtwohl der Gemeinde. Schull. Steinle sprach im Namen der Lehrer den Dank aus für die Tätigkeit dessen an der Jugend. Dessen Verdienste um die freiwillige Sonntagsschule, des Jungfrauen- und des Jünglingsvereins gedachte Kirchenpfleger Ottmar. Fabrikant Schüttle widmete der Familie Eberbach warme Dankesworte und Segenswünsche für die vielen Beweise der Liebe, welche dieselbe in den 15 Jahren, dis sie hier verweilte, an den hiesigen Bewohnern brachte. Pfarrer Eberbach erwiderte, daß ihm und seiner Familie hier von so mancher Seite liebevolles Entgegenkommen gebracht worden sei, das er und die Seinen niemals vergessen werden. Passende Männerchöre verschönten die ehrende Abschiedsfeier für die beliebte Pfarrfamilie Eberbach. Möge ihr auch in der neuen Heimat reichlich Liebe und Ehre entgegengebracht werden.
-n. Martinsmoos, 13. Nov. In hiesiger Gemeinde werden gegenwärtig von Händlern Tannenzapfen aufgekauft und 2,20 Mark für den Zentner äm Verkaufsort bezahlt. Die Tannenzapfenernte ist aber Heuer nicht besonders reichlich.
Is Tübingen, 14. Nov. Am Samstag früh ist Pfarrer Eh mann in Dußlingen tot im Bette aufgefunden worden.
js Stuttgart, 13. Nov. (Finanzkommission.) Bei Fortsetzung der Beratung der Beamtengesetznovelle beantragte der Berichterstatter Liesching zu Art. 2a die Erlangung der lebenslänglichen Anstellung der kündbar angestellten Beamten schon nach siebenjähriger Dienstzeit statt wie im Entwurf nach zehnjähriger Dienstzeit nach der etatsmäßigen Anstellung eintreten zu lassen und zwar in der Form des automatischen Vorrückens statt der behördlichen Einweisung nach Prüfung der Würdigkeit und zufriedenstellender Dienstprüfung wie im Entwurf vorgesehen. Er beantragte folgende Fassung des Absatzes !: Die auf vierteljährige Kündigung angestellten Beamten gelten, nachdem sie seit ihrer ersten Anstellung im Sinn des Art. 1 eine Dienstzeit von sieben Jahren zurückgelegt haben, als auf Lebenszeit angestellt. Ferner beantragte er Zustimmung zu Abs. 2, wonach bei Anstellung vor dem 23. Lebensjahr die Dienstzeit von da zu berechnen ist und andererseits bei Vollendung des 40. Lebensjahres vor Zurücklegung der zehn bezw. nach Antrag des Referenten der siebenjährigen Dienstzeit auf fünf Jahre die Wartezeit verkürzt werden kann. Endlich beantragte er, den Abs. 3 dahin zu fassen: Beamte, welche nicht in der Anlage des Gesetzes verzeichnet sind, können aus besonderen in ihrer Person liegenden Gründen mit Genehmigung des Königs sofort oder vor vollständigem Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist auf Lebenszeit angestellt werden. Der Finanzminister wandte sich wiederholt unter Hinweis auf die beamtenrechtlichen Verhältnisse in anderen Staaten gegen den Vorschlag der automatischen Vorrückung, die auch nicht im Interesse der Beamten selbst liegen und sehr häufig zu viel strengerer Handhabung des Disziplinarrechts und der Kündigung, die bei uns überaus selten sei, führen würde. Die Kürzung der Wartesrist würde er weniger schwer nehmen, halte sie aber doch für bedenklich. In Baden sei der disziplinäre Schutz der Beamten nicht so groß wie in Württemberg. Die Mehrheit der Kommission sprach sich für die Anträge des Referenten aus, auch auf die Gefahr hin, daß zweifelhafte, nicht vollwertige Beamte rascher oder leichter als bisher vom Dienst kommen können. Es könnte sich nur fragen, ob nicht statt des 23. das
2o. Lebensjahr gesetzt werden solle, zumal dis akademischen Beamten nie vor dem 32. oder 33. Jahr zur Anstellung gelangen. Liesching stellte einen entsprechenden Antrag. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Liesching einstimmig angenommen; ferner wurde angenommen der Antrag zu Abs. .2, statt 23. Lebensjahr 25. zu setzen und endlich die abgeänderte Fassung des Abs. 3 nach dem Antrag Liesching. Fortsetzung Donnerstag.
js Stuttgart, 13. Nov. Ein Stuttgarter Blatt teilt einen beinahe unglaublichen Fall von Bürokratie mit, nämlich die Uebersendung eines Steuerzettels über einen Pfennig, an welcher Steuer überdies sechs verschiedene Persönlichkeiten beteiligt sein sollen. Die Ausfertigung und Absendung des Steuerzettels kostete in diesem Falle viel mehr als die Steuerforderung.
js Stuttgart, 13. Nov. Die bürgerlichen Kollegien Stuttgarts haben im Anschluß an ein Ersuchen der K. Hofdomänekammer beschlossen, sich zur Leistung des vertragsmäßigen Betrags von 1,2 Millionen zur Erbauung eines Schauspielhauses in drei Jahresraten, erstmals auf 1. April 191 l bereit zu erklären, wenn bis dahin das zur staötbauplanmäßigen Durchführung der etwa 22 Meter breiten, in Stuttgart liegenden Schillerstraße erforderliche Areal der Anlagen unentgeltlich von der Krone an die Stadt abgetreten sein wird. Ursprünglich hatte sich die Stadt nur verpflichtet, diesen Beitrag innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren zur Verfügung zu stellen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt würden. Die Hofdomänekammer sah sich zu ihrem Ersuchen veranlaßt um die gleichzeitige Fertigstellung der beiden Hoftheater, nämlich des mit staatlichen Mitteln zu erbauenden Opernhauses und des Schauspielhauses zu ermöglichen. Für die gleichzeitige Fertigstellung sprechen noch eine Reihe von Gründen ästhetischer und praktischer Art.
st Stuttgart, 14. Nov. Eine illustrierte Wochenschrift für Kunst und Kultur in Schwaben ist gestern hier unter dem Namen „Schwäbische Kunstschau" zum ersten Male erschienen. Herausgeber ist Dr. R. I. Hartmann. Die Kunstschau stellt sich zur Aufgabe, aus den tausend Einzelerscheinungen, in denen das Kunstschaffen und die Kunstübung unserer Zeit uns entgegentritt, das Wertvolle, aus dem rasch Borüberziehenden das Bleibende herauszuheben. Sie will eine Ueberschau bieten über das, was die Woche bringt, über die Bühnenkunst, die Musik im Konzertsaal, das Künstlerkonzert und die Aufführungen der ernst zu nehmenden Vereine. Was aus den Werkstätten der Maler und Bildhauer hervorgeht, was Baukünstler und Meister des Kunstgewerbes zeigen, soll verzeichnet werden. Die Kunstschau will aber nicht nur überschauen, sondern auch hineinschauen in den tiefsten Gehalt der künstlerischen Erscheinungen und sie will dabei eine Arbeit fürs Schwabenland leisten. Die erste Nummer ist nach Ausstattung und Inhalt eine Empfehlung für das neue Unternehmen. Gedruckt und verlegt wird die Schwäbische Kunstschau von Wilhelm Knüller und Co.
js Plochingen, 13. Nov. Am vergangenen Sonntag nacht traf auf dem Wege von Unterboihingen kommend ein Dragoner hier ein, um mit der Bahn nach Stuttgart zu gelangen. Nachdem aber die Fahrgelegenheit znm rechtzeitigen Eintreffen in seiner Garnison nicht mehr möglich war, begab er sich in eine Scheuer, wo er Ibis zum Donnerstag früh ohne etwas zu essen, sich aufhielt. Auf dem Wege nach Zell wurde er von einem Landjäger angchalten, nach Eßlingen ans Bezirkskommando eingeliefert und am Mittag seinem Truppenteil wieder zngeführt.
ss Stuttgart, 14. November. Die altberühmte Cotta'sche Buchhandlung in Stuttgart begeht morgen, am 15. November, die seltene Feier ihres 250jährigen Bestehens und gleichzeitig ihr Inhaber, Geh. Kommerzienrat Adolf von Kröner sein 50jähr. Berufsjubiläum.