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Nr. 11.

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Reklamen 15 Psgi die Lextzeile.

Unparteiische Tageszeitung und Anzeigeblatt, verbrettet in den Gberamtsbezirken Nagold, Keudenstadt, Lalw u. Neuenbürg.

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Nusgabeort Alteasteig'Stadt.

Dienstag, de« 3 . August.

Amtsblatt für Psalzgrafenwetler.

1 S 0 S

Vorsicht bei d«r Vereinbarung eines AkkordpreiseS.

Nachdruck verboten.

Pu.) Der starke Konkurrenzkampf im modernen Geschäftsver­kehr bringt tzs mit sich, daß nicht selten Verkäufer oder Unter­nehmer sich zu Leistungen verpflichten, die sie nachher nicht, oder nicht in der vereinbarten Weise, zu bewirken in der Lage sind. Insbesondere kommt es häufig vor, daß Archi­tekten, Bauunternehmer, Ingenieure, Maschinenfabrikanten u. s. w. sich zur Herstellung irgend eines Bauwerks oder dgl. zu einem vorher bestimmten festen Preise verpflichten, i Dies geschieht in der Weise, daß der Unternehmer sich einen ! Kostenanschlag macht, und auf Grund desselben die bean­spruchte Vergütung berechnet, um nun die Konkurrenten aus- ! zuschalten, fordert er, vielleicht ohne allzu genaue Berech- i nung, einen möglichst geringen Preis und bedingt sich eine ! besondere Vergütung aus, falls der Besteller später noch be­sondere Wünsche berücksichtigt wissen will oder eine Um­änderung deZ ursprünglichen Planes verlangt.

Wie vorsichtig jedoch der Unternehmer bei Aufstellung eines solchen Kostenanschlages und bei Vereinbarung eines fixen Preises für ein bestimmtes Werk sein muß, zeigt . ein Erkenntnis, das vor kurzer Zeit das sächsische Oberlandes­gericht gefällt hat.

Der Kläger hatte sich der Beklagten gegenüber vertrag­lich verpflichtet, einen Anbau zu deren Geschäftshaus aus Grund einer vom Kläger angefertigten Zeichnung und stati­schen Berechnung zum Preise von 8000 Mk. fix und fertig herzustellen. Mehrkosten, die etwa durch nachträgliche Um­änderung entstehen würden, sollte der Kläger von der Be­klagten noch besonders vergütet erhalten.

Nachträglich ergab sich nun, daß der Kläger die Kosten für die Herstellung des Mauerwerks erheblich zu niedrig ! berechnet hatte; auch verlangte die Baupolizei, daß für den Bau die doppelte Anzahl der in der Aufstellung des Klägers angegebenen Eisenträger verwendet werde. Infolgedessen entstand dem Kläger ein erheblicher Mehrkostenaufwand, so­wohl bei Herstellung des Mauerwerks als auch für die mehr anzubringenden Träger und deren Verlegung. Er verlangte nun von der Beklagten Ersatz seiner Mehrkosten, indem er den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag wegen Irrtums anfocht und die Beklagte für ungerechtfertigt bereichert hielt.

, Er wurde jedoch in erster wie in höherer Instanz mit seinen ^ Anträgen abgewiesen. Zur Begründung dieser Abweisung führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

Eine Anfechtung der vom Kläger im Vertrage abge­gebenen Willenserklärung wegen Irrtums sei um deswillen nicht zulässig, weil es sich hier nicht um einen Irrtum über denInhalt" der Offerte handle, sondern um einen Irr­tum hinsichtlich eines außerhalb der rechtsgeschäftlichen Er­klärung liegenden Umstandes; denn er bestehe in einem Ver­sehen des Klägers bei der Preiskalkulation, die seiner Offerten .vorausgegangen" sei und die ihnbewogen" habe, keinen höheren Preis als 8000 Mark zu fordern. Es handle sich also um einenIrrtum im Beweggründe", der nach Z 119 des BGB. keine Beachtung mehr finden könne.

Dies treffe zu nicht nur hinsichtlich der Mehrforderung für das Mauerwerk, sondern auch hinsichtlich der Forderung für die Lieferung und Verlegung der mehr anzubringenden Trä­ger. Denn auch bezüglich der letzteren habe Kläger lediglich versehentlich in seinem Kostenanschlags die Anzahl der zu verwendenden Träger um die Hälfte geringer angesetzt, als er sie nach den statischen Berechnungen hätte ansetzen sollen. Es handle sich also auch hier um ein Versehen des Klägers bei der Preiskalkulation, wodurch er bestimmt worden fei, mit der Beklagten einen Akkordpreis von nur 8000 zu ver­einbaren; es liege also auch hier lediglich ein Irrtum im Beweggründe vor. Eine Vergütung für die mehr ange­brachten Eisenträger könne aber auch auf Grund der ver­traglichen Abrede, wonach der Kläger Mehrkosten, die durch nachträgliche Umänderung entständen, ersetzt erhalten sollte, nichr gefordert werden, und zwar deswegen, weil die vom Kläger bewirkten Mehrlieferungen und Mehrarbeiten nicht °nrchnachträgliche Aenderung der ursprünglich geplanten Bauausführung" erforderlich geworden seien, vielmehr nur infolge der fehlerhaften Berechnung des Klägers sich als notwendig herausgestellt hätten.

Endlich aber könne eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Mehrkosten auch nicht daraus hergeleitet

werden, daß die Beklagte auf Kosten des Klägers bereichert worden sei und zwar einerseils um den Wert der mehr­verwendeten Eisenträger, andrerseits, weil die angemessene Vergütung für Herstellung des Mauermerks erheblich höher sei als die berechnete. Denn die Mehrleistungen des Klägers hätten doch mit zu dem Werke gehört, das der Kläger ver­tragsmäßig für eine Gegenleistung von 8000 Mark herzu- slellen hatte. Und selbst, wenn die Beklagte, weil diese Gegenleistung zu billig gewesen, einen Vorteil auf Kosten - des Klägers erlangt habe, so würde doch dieser Vorteil als ungerechtfertigter" nicht angesehen werden können, da die Beklagte einvertragsmäßiges Recht" darauf erworben hätte, daß der Kläger den ihm übertragenen Anbau nach Maßgabe der Bauzeichnung und der statischen Berechnung für einen Preis von 8000 Mark herstellte.

Tagespolitik.

Tie deutschen (C a s a b lan c a-) D es e r t eu re der Fremdenlegion haben nicht nur, wie zuerst gemeldet worden ist, eine Strafmilderung erfahren, sondern sind voll­ständig begnadigt worden. Das wird in Deutschland allenthalben als ein freundlicher Akt der französischen Re­gierung ausgenommen werden. Man wird auch darüber erfreut sein, daß die deutschen Legionäre vor einem harten Schicksal bewahrt geblieben sind. Sie sind gewiß nicht die Besten Söhne Deutschlands; aber das ändert nichts an der Tatsache, daß sie ihre Desertion unternommen haben, weil sie in den Glauben versetzt worden waren, bei den deutschen Behörden Schutz zu finden.

Das russische Kaiserpaar hat am heutigen Mon­tag Cherbourg wieder verlassen und die Fahrt nach Cowes zum englischen Königspaare angetreten. Dort werden die Gäste vom König und der Königin von England begrüßt. Abends findet ein Bankett an Bord der englischen Königs­jachtViktoria and Albert" statt. Bei dieser Gelegenheit werden von den Monarchen Trinksprüche gewechselt werden. Auch der englische Besuch wird sich ausschließlich auf dem Wasser abspielen. Am Donnerstag abend tritt das Zaren­paar auf dem Standart die Rückreise an und wird am Sams­tag dieser Woche mit dem deutschen Kaiser in Kiel eine Be­gegnung haben. Die Cherbourger Festtage sind ohne Zwischenfall verlaufen, freilich auch ohne jede sichtbare Wirk­ung auf die Nation. Die Blätter aller Parteirichtungen, von der sozialdemokratischen garnicht zu reden, brachten dem Beherrscher des verbündeten Rußland zum größten Teil mehr als nüchterne Begrüßungsartikel dar. Von dem einstigen Begeisterungsfsuer ist so gut wie nichts übrig geblieben. Die große Oeffentlichkeit verhielt sich vollständig gleichgiltig.

Die Zurückziehung der Truppenkontingente der vier Schutzmächte Kretas von der Insel hat zwar die Kreter veranlaßt, einen Tag lang die griechische Flagge zu hissen, aber ernstere Verwickelungen sind daraus bisher nicht entstan­den. Auf die von Konstantinopel aus bei den Schutzmächten erhobenen Reklamationen ist die griechische Flagge durch eine andere ersetzt worden, die zwar dieselben Farben und im wesentlichen auch dieselbe Gestalt hat, wie die griechische, sich aber doch ein klein wenig durch das Fehlen der Krone von ihr unterscheidet. Ob die türkische Regierung sich mit dieser neuen Flagge, die der griechischen Handelsflagge gleichzusehen scheint, zufrieden geben wird, darüber ist noch nichts gesagt. Die vernünftige Ruhe und Versöhnlichkeit, mit der das neue griechische Kabinett Rhallis die kretische Frage behandelt, wird hoffentlich dazu beitragen, auch in Konstan­tinopel die Wogen der Erregung wieder zu glätten, besonders wenn auch die Schutzmächte dafür sorgen, daß die Kreter keine Unbesonnenheiten begehen. Ein Krieg mit Griechenland könnte allerdings der Türkei billige Lorbeeren bringen, aber den leitenden Männern der Jungtürken wird sich doch die Einsicht aufdrängen müssen, daß es notwendig ist, die na­tionalen Kräfte für innere Reformen und auch nach außen hin für nüchtere Aufgaben zusammenzuhalten, als ein Kampf um Kreta sie stellen würde.

WiirLtembergijcher Landtag.

Polksschulkommission.

>s Stuttgart, 31. Juli.

Die Vo lkss chulko m mi s sio n der Abgeord­netenkammer stimmte in ihrer gestrigen Schlußsitzung in Artikel 81 (B e zir ks s ch u l a uf s ich t) den Beschlüssen des andern Hauses zu, nahm aber eine Resolution Hauß- mann an, die die Erwartung ausspricht, die Regierung werde bei Berufung der Bezirksschulaufseher die Auswahl nach der Tüchtigkeit der Bewerber treffen. Bei Artikel 82 (O be r sch u l b e h ö r d e), wo die Erste Kammer die Re­gierungsvorlage mit zwei konfessionell getrennten Oberschul­behörden wiederhergestellt hatte, wurde auf der einheitlichen Oberschulbehörde mit zwei konfessionell getrennten Abteilungen beharrt. Artikel 84, der die Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichts der Kirche überträgt und der von der Zweiten Kammer gestrichen, von der Ersten wieder eingesetzt worden war, wurde nach dem Beschluß dM andern Hauses angenommen. Ferner wurde dazu einer Erklärung zugestimmt, die die Regierung ersucht, darauf hin­zuwirken, daß etwaige kirchliche Visitationen des Religions­unterrichts insoweit sie nicht von Mitgliedern der Oberkirchen­behörde selbst abgehalten werden, nicht von dem Ortsschul­rat angehörenden Geistlichen, sondern in bestimmt abge­grenzten Bezirken nur je von einem Geistlichen vorzunehmen sind und der Bezirksschulinspektor hiervon zu benachrichtigen ist. Als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wurde der 1. April 1910 eingesetzt.

Erste Kammer.

ss Stuttgart, 30. Juli.

Die Erste Kammer erledigte in ihrer heutigen Sitz­ung nach unwesentlicher Debatte verschiedene Etatspositionen in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des andern Hauses. Eine längere Erörterung veranlaßte die Eingabe der deutschen Fri e d e n s gese lls ch a ft um Bewilligung von Staatsbeiträgen für ihre Bestrebungen. Graf von Ur- kull beantragte, dem Beschluß des anderen Hauser, die Eingabe der Regierung zur Erwägung zu übergeben, nicht beizutreten, sondern dieselbe nur zur Kenntnisnahme zu über­weisen. Freiherr von Wöll warth bekannte sich offen als Gegner der Friedensbestrebungen und beantragte einfachen Uebergang zur Tagesordnung. Bemerkenswert war der Gegensatz zwischen den beiden ersten Vertretern der evan­gelischen Kirche. Während der Präsident der Landessynode von Zeller kräftig in das Kriegshorn blies, fand Präsi­dent Dr. von Sandberger warme Worte der Anerkenn­ung für die idealen Bestrebungen der Friedensvereine. Wenn er auch die Wege, auf denen die Friedensgesellschaften zu ihrem Ziele zu gelangen suchen, nicht für die richtigen hält und voll und ganz dafür eintrat, daß die Nation stets zur Verteidigung ihrer Ehre bereit ist, konnte er dem Anträge des Freiherrn von Wöllwarth auf Uebergang zur Tages­ordnung nicht beitreten. Nachdem Präsident von Mosthas nochmals für den Wöllwarth'schen Antrag eingetreten war, fand dieser schließlich Annahme. Sowohl die Ergänzung des Polizeistrafrechts wie das Steuer-Notgesetz fanden die Billigung der Ersten Kammer. Nächste Sitzung morgen Vormittag Vz10 Uhr.

js Stuttgart, 31. Juli.

Die Erste Kammer nahm heute die Novelle zum Feldbereinigungsgesetz und den Gesetzentwurf be­treffend Aenderungen des Gesetzes über die Pensions- rechte der Körperschaftsbeamten und ihre Hinterbliebenen nach dem Beschlüsse der Zweiten Kammer an. Zum Schluß wurden die Eingaben verschiedener Hand­werkskammern um Pensionsberechtigung der Handwerkskammer­vertreter nach langer Debatte der Regierung zur Erwägung überwiesen. Nächste Sitzung: Montag den 9. August.

Die Finanzkommission der Zweiten Kammer

hat sich in ihrer Freitagssitzung mit der Frage derSteuer - erhöhung befaßt und mit zwölf gegen die 3 Stimmen der Sozialdemokraten beschlossen, eine allgemeine Steuer - erhöhung von 5 Proz. eintreten zu lassen, wäh­rend die Regierung bekanntlich eine durchgängige Steuerer­höhung von 12 Proz. in Vorschlag gebracht hatte. Ein Antrag der Abgg. Körner (B.K.) und Kübel (D. P.), die Ertragssteuern (auf Grund, Gebäude und Gewerbe) nur