? Gegründet 1877.
AtsrHnni täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
Bezugspreis fiir das Vierteljahr >m Bezirk und Nachbarortsverkehr Mk. 1.28.
außerhalb Mk. 1.35.
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Amtsblatt für
Fernsprecher Nr. 11.
Anzeigenpreis bei einmaliger Einrückung 10 Pfg. di« einspaltige Zeile; bei Wiederholungen entsprechenderRabatt.
Reklamen 15 Pfg. die Textzeile.
Unparteiische Tageszeitung und Anzeigeblatt, verbreitet in den Gberamtsbezirken Nagold, Freudenstadt, Lalw u. Neuenbürg.
S»r. 146.
Ausgabeort Altensteig-Stadt.
Donnerstag- den 25. Juni
Amtsblatt für Pfalzgrafenweiler.
1SV8.
Amtliches
In Neubulach findet am Mittwoch, den 15. Juli 1908, vormittags 7^/z Uhr eine staatliche Bezirksrindviehschau statt. Zugelassen werden zu der Schau Zuchttiere des Roten- und Fleckviehs nämlich a) Farren, sprungfähig mit 2—6 Schaufeln, b) Kühe, erkennbar tragend oder in Milch mit höchstens 3 Kälbern. Preise können bei der Schau in nachfolgenden Abstufungen zuerkannt werden: s) für Farren zu 140, 120, 100, 80 Mk., b) für Kühe zu 120, 100, 80, 60, 40 Mk. Uebrigens wird bemerkt, daß die Höhe wie auch die Zahl der zu vergebenden Preise jeder Abstufung erst bei der Schau selbst unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der vorgeführten Tiere endgiltig festgesetzt wird. Diejenigen, welche sich um Preise bewerben wollen, haben ihre Tiere mindestens zehn Tage vor der Schau bei dem Kgl. Oberamt Calw unter Benützung der von diesem zu beziehenden Anmeldescheine anzumelden und spätestens bis zu der oben angegebenen Zeit auf dem Musterungsplatz aufzustellen. Farren müssen mit Nasenring versehen sein und am Leitstock vorgesührt werden. Für den Fall, daß eine entsprechende Anzahl von Tieren bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht angemeldet wird, behält die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft sich vor, die Schau aus- fallen zu lassen.
PostÄberwsisrrngs- und EcheSvsrkehr in Württemberg.
" Der Nachtrag zum Hauptfinanzetat betr. die Einrichtung des Post-Ueberweisungs- und Scheckverkehrs vom 1. Januar 1909 an ist jetzt im Druck erschienen. Durch die Einrichtung vermindern sich die Einnahmen der Post- und Telegraphenverwaltung für 1908 um 7045 Mk. — Die beigefügte Denkschrift enthält u. a. die näheren Bestimmungen für den Verkehr.
Die Teilnahme einer Person an dem Postüberweisungsund Scheckverkehr ist von der Einzahlung einer Stammeinlage von 100 Mk. abhängig. Auf das nach Einzahlung der Stammeinlage eröffnete Konto können vom Kontoinhaber oder einer anderen Person, die kein Postscheckkonto zu haben braucht, weitere Einzahlungen gemacht werden, die dem Kontoinhaber gut geschrieben werden.
Letzterer kann über sein Guthaben insoweit, als es den Betrag von 100 Mk. übersteigt, verfügen, sei es, daß er bare Beträge mittels Schecks an sich oder eine andere Person auszahlen läßt, oder daß er die Ueberweisung eines beliebigen Teilbetrages aus ein anderes Postscheckkonto anordnet. Eine Verzinsung des die Stammeinlage übersteigenden Guthabens des Kontoinhabers findet nicht statt. Die Einzahlungen auf das Konto können mit Zahlkarte oder Postanweisung also bar oder aber durch Ueberweisung von einem Konto auf das andere geleistet werden. Dem Kontoinhaber erwächst durch die Bareinzahlungen anderer Personen aus sein Konto der Vorteil, daß er nicht mehr alle einzelnen Beträge von den Postboten in Empfang nehmen muß. Dieser Vorteil wird insbesondere in die Erscheinung treten, wenn es sich um den Einzug einer großen Anzahl von kleinen Einzelbeträgen handelt (Ratenzahlungen, Vereinsbeiträge, Versicherungsprämien usw.). Ter Reisende, der bei den Kunden seines Handlungshauses Ausstände einzuziehen hat, kann die eingezogenen Beträge täglich in einfacher und billiger Weise bei jeden: beliebigen Postamt aus das Konto seines Handlungshauses einzahlen. Die Gefahr von Verlusten wird durch die Verwahrung des Geldes bei der Post wesentlich verringert. Auch bei den mit Postanweisungen erfolgenden Zahlungen kann sich der Kontoinhaber von der Belästigung, die ihm durch die'Empfangnahme der von dem Postboten auszutragenden Geldbeträge erwächst, durch den Antrag, diese Beträge seinem Scheckkonto gutzuschreiben, befreien. Die größten Vorteile bietet aber die Einzahlung mittels Ueberweisung von einem Konto auf ein anderes, die für die Zahlenden zugleich Rückzahlung ist. Diese Neberweisungen machen das Wesen des Claringverkehrs aus, der insbesondere in England in so überaus nützlicher Form ausgebildet ist. Die Schuld wird durch einfache Zu- und Abschreibung des angewiesenen Betrags getilgt. Der Schuldner braucht nichts zu tun, als das ihn: unentgeltlich gelieferte Formular für Neberweisungen auszufüllen und hierauf dem Postscheckamt zu übermitteln. Er erspart sich den Gang zum Postamt, den er bei Zahlungen mit Postanweisung machen muß und dem Empfänger die mit der Empfangnahme des Betrags verbundene Mühewaltung. Voraussetzung ist nur, daß beide, Gläubiger und Schuldner,
Inhaber von Postscheckkonten sind. Ist nur der Schuldner nicht aber auch der Gläubiger Inhaber eines Postscheckkontos, so kann der Schuldner das Postscheckamt zur baren Auszahlung des geschuldeten Betrags an den Gläubiger mittels Schecks anweisen. Eine Sicherung gegen Mißbräuche bietet die Vorschrift, daß das Postscheckamt den Kontoinhaber von jeder auf seinem Konto gebuchten Einzahlung oder Rückzahlung zu benachrichtigen hat.
Was nun die Gebühren anlangt, so sind, wie schon erwähnt, als Stammeinlage zu leisten 100 Mk. Stammeinlage und Guthaben sind unverzinslich. Die einzelnen
Formulare zu Zahlkarten und zu Neberweisungen sind unentgeltlich, ein Scheckformular kostet einen Pfennig. Bei Bareinzahlungen werden für je 500 Mk. oder einen Teil dieser Summe 5 Pfg. erhoben. Bei Barrückzahlungen wird zunächst eine Grundgebühr von 5 Pfg. und eine Steigerung in Höhe von ein Zehntel vom Tausend der auszuzahlenden Beträge erhoben. Bei Bareinzahlungen sowohl als bei
Barrückzahlungen wird von denjenigen Kontoinhabern, für welche jährlich mehr als 600 Buchungen auszuführen sind, außerdem ein Zuschlag von 7 Pfg. für jede weitere Buchung erhoben. Jede Uebertragung von einem Konto auf ein
anderes Postscheckkonto kostet 3 Pfg. und zwar nur zu
Lasten des Kontos, von dem der Betrag abgeschrieben wird.
Die aus den Scheckkonten bei der Postverwaltung sich ansammelnden Gelder sollen, soweit sie nicht zur Verstärkung der Kassenbestände des Postscheckamts erforderlich sind, zinstragend angelegt werden. Die Frage, in welcher Form diese Anlage erfolgen soll, steht bei den beteiligten Staatsverwaltungen derzeit noch zur Erörterung.
Tagespolitik.
Der Gesamtvorstand des Württ. Volksschul l e h r e r v e r e i n s hat den neuen Schulges etz- entwurs einer eingehenden Besprechung unterzogen. Dabei wurde anerkannt, daß der jetzige Staatsminister des Kirchen- und Schulwesens bestrebt ist, auf dem Gebiet des Schulwesens zeitgemäße Reformen einzuleiten. Insbesondere wurde begrüßt, daß die Motive zu dem vorliegenden Entwurf eine gründliche Neuordnung der Lehrerbildung und die Beseitigung des Lehrermangels in Aussicht stellen. Auch in den Bestimmungen über die Schülerzahl und die Einführung der Bezirksschulaussicht im Hauptamt ist ein Fortschritt gegenüber der Vorlage von 1902 zu erblicken. Aber es wurde tief beklagt, daß der Entwurf an dem Prinzip starrer Konfes- sionalität festhält und damit hinter der Schulgesetzgebung fast aller deutscher Staaten, auch derjenigen Bayerns und Preußens zurückbleibt. Es hätte mindestens erwartet werden können, daß das württembergische Unikum zweier konfessioneller Oberschulbehörden für das Volksschulwesen beseitigt, daß ein einheitlicher Oberschulrat gebildet, die geistliche Ortsschulaussicht vollständig aufgehoben und den Gemeinden das Recht zugestanden worden wäre, simultane Volks-, Mittelund Hilfsschulen zu errichten. Großes Befremden erregte die abermalige Forderung der Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichts des Lehrers durch die evangelische Kirche. Dieses Auffichtsrecht, das der Kirche im Jahr 1836 ausdrücklich verweigert wurde, müßte das gedeihliche Zusammenarbeiten von Geistlichen und Lehrern stören und zu der Forderung führen, daß der gesamte Religionsunterricht von dem Geistlichen erteilt wird, wie dies an den katholischen Schulen jetzt schon der Fall ist. Bedauert wurde auch, daß die Berechtigung zum Besuch der Hochschule von einer bestimmten Zeugnisnote und die Zulassung der Volksschullehrer zum Schulaufsichtsamt von der Erstehung einer höheren pädagogischen Prüfung abhängig gemacht wird. Der Gesamtvorstand erhofft von den Landständen, daß sie die Bestimmungen des Entwurfs hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände, der Schülerzahl, der Zahl der ständigen Lehrstellen, der Sckulorganisation, der Schulaufsicht und des Ortsschulrats den in der Eingabe des Vereins niedergelegten Wünschen entsprechend gestalten.
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lieber dieGrenzen der L e h rs reiheit inBayerngab Kultusminister v. Wehner in der Kammer der Reichsräte eine Erklärung ab, nach der zwar die freie Forschung, nicht aber die Lehrfreiheit gestattet sei. Religiöse Hypothesen dürfen von den Professoren der Theologie in ihren Vorlesungen vor den Studenten nicht als Taffachen bezeichnet und behandelt werden. Tie Kirche hat das- Recht, fest
zustellen, ob eine Lehre irrig ist oder nicht, und der Staa zieht in jedem Einzelfalle seine Konsequenz.
Eine Begegnung zwischen dem Kaiser und dem Zaren ist im August zu erwarten. Präsident Fallieres trifft am 27. Juli in Reval ein. Es würde zweifellos für weitere Kreise eine Beruhigung sein, wenn sich Kaiser Wilhelm und der Zar tatsächlich im August anssprechen würden. Der Gang der Politik würde von einer solchen persönlichen Begegnung allerdings wenig genug berührt werden. Im August vorigen Jahres waren beide Kaiser vier Tage vor Swinemünde beisammen, im November 1907 weilte unser Kaiser acht Tage in Windsor bei seinem königlichen Oheim und danach mehrere Wochen in Highlcishe! Und doch die weitgehende englisch-russische Verständigung, wenn nicht gegen, so doch ohne Deutschland!
Die drahtlose Telegraphie wird vom 1. Juli ab in die amtliche Telegraphie des Deutschen Reiches ausgenommen. Staatssekretär Krätke hat bereits eine entsprechende Aenderung der Telegraphenordnung verfügt. Es heißt darin: Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See gewechselt werden. Hat sich das Schiff, für welches das drahtlose Telegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ablieferung bereit gehalten wird. Unzulässig sind Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, nachzusendende Telegramme und telegraphische Postanweisungen. Die Gebühren umfassen die Küstengebühr, die Bordgebühr und die gewöhnlichen Gebühren. Für deutsche Stationen beträgt in der Regel die Küstengebühr 15 Pfg. für das Wort, mindestens 1.50 Mk. für ein Telegramm, die Bordgebühr 35.Pfg. für das Wort, mindestens 3.50 Mk. für das Telegramm. Unter 5.50 Mk. ist also kein Funkentelegramm möglich. Unter bestimmten Bedingungen werden Zuschlagsgebühren erhoben.
Nachdem der H o ch s ch ul str e ik in Oesterreich durch einen Beschluß der freiheitlichen Studentenschaft in Innsbruck sein Ende erreicht hat, kam es nunmehr inGraz zwischen freiheitlichen und klerikalen Studierenden aus Anlaß eines Stiftungsfestes der Klerikalen zu einem neuen stürmischen Zusammenstoß. Die Polizei verhaftete 18 Personen.
Die Walfischbai will England nicht verkaufen und Deutschland nicht erwerben. In dieser Feststellung gipfelt eine offizielle Londoner Auslassung, mit welcher der Walfischbaifrage, Me seit der Abreise des Staatssekretärs Dernburg nach Südafrika herumspnkl, ein Ende gemacht wird. Die Gründe für dieses Verhalten find bekannt. Die Walfischbai erfordert so gewaltige Unterhaltungskosten, daß sie den Engländern auch unentgeltlich von niemandem abgenommen werden würde.
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Das Ende der Brieftauben. Die englische Marine hat ihre letzten Brieftauben versteigern lassen, weil sie durch die drahtlose Telegraphie überflüssig geworden sind. In Deutschland haben Marine- und Heeresverwaltung die Brieftauben bisher beibehalten, sich aber auch die Telegraphie ohne Draht zunutze gemacht.
Die Lage in Marokko hat sich dermaßen verschärft, daß möglicherweise alle interessierten Mächte zum Schutze ihrer in 'Marokko lebenden Angehörigen Kriegsschiffe dorthin senden und nötigen Falles Truppen landen werden. — Täuscht nicht alles, so trägt die Schuld an dieser neuerlichen Verwicklung auch wieder Frankreich. Von spanischer, also mit Frankreich gemeinsam handelnder Seite wird gemeldet: Die Lage im Scherifenreiche ist infolge der Siege Mulay Hafids und des wachsenden Fanatismus der Eingeborenen wieder äußerst bedenklich. In allen Küstenstädten herrscht ungemeine Panik unter den Europäern. Spanische und französische Truppeu sind bereit, jeden Augenblick Truppen zu landen. Zwei spanische Kriegsschiffe fuhren nach Tanger, wo die Proklamation Mulay Hafids bevorstehen soll.