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Samstag» 22. Juni

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NE" Wie seither werden wir uns auch ferner an­gelegen sein lassen, über die Tagesereignisse und politischen Welthandel rasch und objektiv zu berichten, den wirtschaft­lichen Interessen unsere vollste Aufmerksamkeit zu leihen und auch im unterhaltenden Teil eine ausgewählte Lektüre zu bieten.

Inserate sind inAns de» Tanne« von bestem Erfolge begleitet und wird die Zeile für

Altensteig nnd nahe Umgebung bei Imaliger Einrückung mit 8 Pfg., bei 2 und mehrmaliger Einrückung mit nur je 6 Pfg., auswärts mit je 8 Pfg.

berechnet. Wir ersuchen um Aufgabe der anfallenden Publikationen.

Hochachtend!

Redaktion u. ErpeditlM vonAns dev Tannen.^

Vers Werirsefatz.

(Schluß.)

tz 10. Bis zur reichsgesetzlicheil einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrnngs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Be­stimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zu­ständig sind.

Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit in Räume, in denen Wein, wein­haltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeich­nungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurück­zulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Marz die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

§ 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts­personen find verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Be­triebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, ins­besondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie ver­langt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

H 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbe­treibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind darauf zu beeidigen.

§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

1) den Vorschriften des tz 3, abgesehen von der Be­stimmung über die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der tztz 5, 7, 8 oder

2) den Vorschriften des ß 4 zuwiderhandelt.

Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnis­strafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

K 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird be­straft, wer den Vorschriften des § 12 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs­unternehmers ein.

§ 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundert­fünfzig Mark oder mit Hafk wird bestraft, wer den Vor­schriften der tztz 10, 11 zuwider

1) den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert,

2) die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vorlegung der Auszeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert.

tz 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene An­zeige unterläßt;

2) wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne daß den Vorschriften des tz 6 genügt ist;

3) wer bei der nach §11 von ihm erforderten Aus­kunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht;

4) wer eine der im § 13 bezeichneten Handlung aus Fahrlässigkeit begeht.

§ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch den § 9 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.

tz 18. In den Fällen des tz 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. In den Fällen des § 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden.

Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbst­ständig erkannt werden.

§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 20. Der Bundesrat ist ermächtigt:

ä. die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht feftsetzt, maßgebend sein sollen;

b. Grundsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durchschnittsgehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen, maßgebend sein sollen.

§ 21. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze auf­zustellen, nach welchen die zur Ausführung des Gesetzes, sowie des Gesetzes von 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Unter­suchungen vorzunehmen sind.

§ 22. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft.

Auf Getränke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 3 Nr. 4 als über­mäßig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung be­reits bei Verkündung dieses Gesetzes hergestellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zu­ständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vor­

schrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine An­wendung, sofern die Bertriebsgefässe mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder der­gleichen) feilgehalten oder verkauft werden.

Tages-Politik.

(Eine neue Kaiserrede.) Der Kaiser hat nach Been­digung der Regatten auf der llnterelbe in Erwiderung auf ein von dem Hamburger Bürgermeister Möckeberg aus­gebrachtes Hoch auf den Monarchen eine Rede gehalten, die Wohl nicht nur äußerlich Bezug nahm auf die Enthüll­ung des Bismarckdenkmals, sondern die fast als eine Er­gänzung der Bülow'schen Rede bei dieser Feier aufgefaßt werden darf. Der Kaiser hob nach Dankesworten an den Bürgermeister hervor, daß er seine vornehmlichste Aufgabe darin erblicke, die jetzt gelegten Keime in Ruhe und Sicher­heit ersprießen zu lassen. Trotzdem wir noch keine Flotte besitzen, wie sie sein müßte, haben wir uns doch einen Platz an der Sonne erkämpft. Des Kaisers Pflicht sei es nun, dafür zu sorgen, daß dieser Sonne Strahlen befruchtend wirkten auf Handel und Wandel nach außen, auf Industrie und Landwirtschaft nach innen. Die gegenwärtige Generation hat die Consequenz gezogen aus dem, was uns Kaiser Wilhelm der Große und der große Mann, dessen Denkmal soeben enthüllt worden ist, als ihre Schöpfung hinterlassen haben. Dazu mußten wir dort einsetzen, wo die alte Hansa, welcher der Schutz der Kaiser fehlte, hatte aufhören müssen. In den Ereignissen in China erblickt der Kaiser die Gewähr, daß der Frieden Europas auf lange Jahre hinaus er­halten bleiben werde. Dort haben die Truppen der ver­schiedenen Nationen in treuer Waffenbrüderschaft Schulter an Schulter gekämpft und dazu beigetragen, daß die Kulturvölker einander mit gesteigerter Achtung begegneten. In diesem Frieden aber werden unsere Hansastädte blühen, und unsere neue Hansa wird sich neue weite Absatzgebiete erkämpfen.

* *

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Die Londoner Regierung hat in sehr korrekter Weise erklären lassen, daß sie nichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der wichtigen, chinesischen Hafenstadt Shanghai außer der englischen Besatzung auch eine deutsche Garnison verbleibe. Sie hat darauf Hinweisen lassen, daß das weite Hinterland für den Handel aller Nationen Raum biete, und die Deutschen dort mit den Briten gleichberechtigt wären. Ob die englische Regierung dies nun aus wirk­licher Sympathie für Deutschland oder gemäß den Be­stimmungen des deutsch-britischen Uebereinkommens für Ostasien gethan hat, mag dahin gestellt bleiben, genug, sie hat es gethan, und das kann und muß uns genügen. Anders wie das offizielle England denkt das nichtoffizielle, und sein Sprachrohr, die Presse, erhebt nach wie vor ein gewaltiges Geschrei! Dieselben Zeitungen, die im Januar aus Anlaß der Anwesenheit Kaiser Wilhelm s beim Hinscheiden und Leichenbegängnis der Königin Viktoria das Oberhaupt des Reiches nicht genug feiern konnten, sind heute wieder einmal aus dem Häuschen, weil etwa tausend Soldaten dieses vor kurzem so vielgefeierten Monarchen neben englischen Truppen in einer chinesischen Stadt in Garnisou bleiben sollen. Deutschland denkt mit keinem Gedanken daran, irgend eine Annektion in China vorzunehmen, wir haben unserenPachtvertrag" über Kiautschou, und im übrigen kann es sich nur um die Sicherung ansässiger deutscher Reichsangehöriger und den Schutz deutscher Handelsinteressen handeln. Es ist ganz selbstverständlich, daß nach der kaum und stellenweise sogar recht, notdürftig wiederherzustellenden Ordnung nicht volles Vertrauen auf die glänzende Leistungsfähigkeit der chinesischen Behörden gesetzt werden kann, und unsere Reichsangehörigen lediglich dem Beistand fremder Soldaten zu überlassen, haben wir keinen Grund; es sehe das doch etwas gar zu wenig rühmlich aus. Die englischen, und

die amerikanischen Zeitungen sind freilich Deutschland gegen­über in allerlei Zumutungen von einer Harmlosigkeit, die geradezu genial genannt werden kann. Als Freiherr von Ketteler, der deutsche Gesandte in Peking, ermordet wurde, schrieb man in London und auch in Washington und

New-Aork sofort, es sei ja gar nicht notwendig, daß Deutsch­land ein Expeditionskorps zur Herbeiführung einer Genug- thuung ausrüste, das könnten die Japaner ebenso gut im Aufträge des deutschen Reiches machen. Dieser Vorschlag wurde damals als Lächerlichkeit einfach ignoriert, aber aus der heutigen Behandlung der Shanghai-Angelegenheit er­kennt man, daß System in der Sache ist. Deutschland ist

der liebste, beste Staat in der Welt, solange es sich aus