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besitze», namentlich alle jene, welche eine größere Zahl Obstbäume haben und den Boden aus- nütze» möchten, namentlich solange die Bäume «och nicht im Ertrag sind. Die Unterkulturen sollen den Bäumen auch nicht schaden. Ein erfahrener Braunschwriger Gärtner empfiehlt im praktische» Ratgeber" außer Stachel- und Johannisbeeren einen regelrechte« Wechsel zwischen Erdbeeren, Erbsen, Bohnen und Kar­toffeln. Da« sind lohnende Kulturen, deren Ernte sich auch gleichmäßig übers Jahr verteilt. Interessenten unter unseren Lesern erhalten die diesbezügliche Abhandlung vom Geschäftsamt des praktischen Ratgeber« im Obst- und Gartenbau in Frankfurt a. O. auf Wunsch kostenlos zu- gesandt.

vermischtes.

(Vom 25-Pfennigstück.) Vielfach wird e» auffälig gefunden, daß so wenige 2 5-Pfennig­stücke im Umlauf sind, und es wird dabei die Behauptung aufgestellt, daß bisher im ganzen für 20 Millionen Mark 25-Pfennigstücke aus­geprägt worden feie«.. Die letztere Behauptung ist unzutreffend. Es find bisher für 5 Millionen Mark 25-Pfennigstücke geprägt. Der Bundes­rat hat vor einiger Zeit beschlossen, eine weitere Ausprägung in gleicher Höhe vornehmen zu lassen. Voraussichtlich werden die neuen Aus­prägungen schon in naher Zeit erfolgen. Dan» wird auch das 25-Pfennigstück mehr als bisher im Umlauf sein. Beliebter wird es aber nicht werde«. In der Tat häufe« sich die Fälle, in denen Leute infolge Verwechslung des 25 Pfennig­stücks mit einem Markstück zu Schaden kommen.

Goldfund auf Spitzbergen. Die vereiste arktische Inselgruppe im hohen Norden von Europa wird immer mehr zum Märchenlande ungeahnter Reichtümer. Schon kürzlich wurde gemeldet, daß auf Spitzbergen Marmor ge­funden worden ist; jetzt ist nach einer Meldung norwegischer Blätter dort auch Gold »ach- gewiese» worden. ES wurden Sandproben nach England geschickt, die dort eingehend untersucht und stark goldhaltig gefunden wurden. In nächster Zeit, noch vor dem Ende des Sommers, wird nun eine englische Expedition die Fundstelle noch näher untersuche». Es sollen sogar schon heftige Zusammenstöße zwischen amerikanischen und englischen Goldsuchern in dem fraglichen Gebiet Spitzbergens vorgrkomme» sein.Svenska Dagbladet" hat sich bei dem schwedischen Geologen Prof. Anderfson über die Zuverlässigkeit der Meldung informiert und von dem Gelehrte» die Mitteilung erhalten, es sei nicht unwahrscheinlich, daß auf Spitzbergen Gold vorhanden ist. Prof. Anderfson glaubt, daß namentlich in denjenigen Gegenden Gold Vorkommen kann, wo sich die sog. Hrkla-Hook-Formatione» finde». Außerdem ähnelte« die geologischen Verhältnisse Spitzbergens sehr denjenigen in Finnmarken, wo gleichfalls das Vorkommen von Gold »achgewiesen ist.

(Stolz will ich den Bettler.) Man schreibt au» Paris: Kürzlich wurde in dem sonnigen Orange ein neues Stück von Jules Bois, Die beiden Helene», auf dem dortigen alte» Römertheater zum ersten Male gespielt, und nach der Aufführung lud der Ver­fasser eine Anzahl hervorragender Künstler und Künstlerinnen zu einem Mahle in der Arena ein. Bald darauf erschien ein Bettler und machte der fröhliche» Gesellschaft die Mitteilung, er werde ihnen Les Montagnards vorfingen. Die Antwort war, daß die Gesellschaft nach diesem Liede kein Verlangen trage eine Ab­weisung, die der Bettler als Beleidigung empfand. Er bestand daher auf seinem Wunsche, allein in seiner Erregung vermochte er da« Lied nicht bis zu Ende zu bringen. Um ihn los zu werden, warf einer aus der Gesellschaft ihm eine Münze zu. Das war der Gipfel der Be­leidigung, verächtlich stößt der Bettler die Münze mit dem Fuße fort und erklärte, er sei gewöhnt, anders behandelt zu werde». Zum Glück fand da» anmutige Fräulein Madeleine Roch mit weiblichem Takte ein Mittel, die tiefe, dem Stolze des Bettler« geschlagene Wunde zu heilen. Noch in der schönen Tracht, die sie in dem Stücke

getragen hatte, stand sie auf und kredenzte mit eigener schöner Hand dem arme» Kerl eia Glas Champagner. Diese Aufmerksamkeit besänftigte den Stolze«; zitternd nahm er da» Glas aus ihrer Hand, und nachdem er es geleert hatte, beherrschte er sich soweit, daß er sich zur Erde bückte und sagte:Nun will ich auch das Geld nehmen." Dann kehrte er der Gesellschaft stolz den Rücken.

8. Die Invaliden- und Hinter- bliebenenversicherrrng nach den Bestimmungen

der Reichsversicherungsordnung.

(Nachdruck verboten.)

4. Altersrente.

Altersrente erhält der Versicherte ohne Rück­sicht auf daS Vorhandensein von Erwerbsunfähig­keit vom vollendete« 70. Lebensjahre an, sofern er die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten har.

Der Versicherte erhält also die Altersrente auch wenn er vollständig erwerbsfähig ist.

Um Altersrente erlangen zu können, muß die Versicherung eine gewisse Zeit lang bestanden haben, muß eine gewisse Anzahl von Wochenbeiträgen be­zahlt sein. Mann nennt dies Erfüllung der Wartezeit.

Die Wartezeit beträgt für die Altersrente 1200 Beitragswocheu, also etwa 23 Jahre.

Um die Wartezeit möglichst bald zu vollenden, tut der Versicherte gut daran, jede Woche eine Marke zu kleben.

Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der VerficherungSpslicht für ihren Berufszweig das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Warte­zeit sür jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als 40 Jahre waren, 40 Wochen und sür den überschießenden Teil eines solchen Jahres die darauf entfallenden Wochen bis zu 40 ange­rechnet. Für einen am 16. Dezember 1842 ge­borenen Arbeiter, für den seit 1. Januar 1891 die Ver- ficherungspflicht besteht, beträgt hiernach die Warte­zeit nicht 1200 Wochen, sondern nur 1200 322 878 Wochen, indem sich die Wartezeit um 322 Wochen, (Alter des Arbeiters am 1. Januar 1891 48 Jahre, 2 Wochen, 8 X 40 -j- 2 Wochen 322 Wochen) ermäßigt. Die Versicherten müssen Nachweisen, daß sie während der drei Jahre vor dem Inkrafttreten berufsmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, eine Beschäftigung ausgeübt haben, die verficherungspflichtig bereits war oder inzwischen geworden ist. Von dem Nachweis ist befreit, wer für die eisten 5 Jahre nach Eintritt der Ver­sicherungspflicht mindesterS 200 anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund der Verficherungspflicht Nachweisen kann.

I« die Wartezeit eingerechnet wird die Zeit, in der der Versicherte

1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten einge­zogen gewesen ist,

2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten frei­willig militärische Dienstleistungen verrichtet hat,

3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsun­fähig und nachweislich verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen.

Militärische Dienstleistungen find durch die Militärpapiere, KrankheitSzeiten durch Kranken­bescheinigungen nachznweise«.

Nicht in die Wartezeit eingerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Be­teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zuge­zogen hat.

Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die wettere Dauer nicht ange­rechnet.

Die Genesungszeit wird der Krankheit gleich­geachtet. Dasselbe gilt für die Dauer von 8 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwanger­schaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist.

Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstag weniger als zwanzig Wochenbeiträge auf Grvnd der Versicherungspflicht oder der Weiterverficherung entrichtet worden sind.

Als Wochenbeiträge zählen auch

1. Militärdienst- und Krankheitszeiten,

2. Zeiten ohne verficherungspflichtig« Be­schäftigung, während deren der Anwärter oder der Verstorbene Invaliden-oder Alters­rente oder eine Unfallrente von mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog.

Bei der Selbstversicherung und ihrer Fort­setzung müssen zur Aufrechterhaltung der Anwart­

schaft während der vorbezetchneten Frist mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden.

Dieses gilt nicht, wenn auf Grund der Ver- ficherungspflicht mehr als sechzig Beiträge geleistet worden find.

Die Anwartschaft lebt wieder ans, wenn der Versicherte wieder eine verficherungSpflichtige Be­schäftigung aufnimmt oder durch freiwillige Bei­tragsleistung das VerficherungSverhältniS erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert Beitrags­wochen zurücklegt.

Hat der Versicherte bei der Wiederaufnahme der verstcherungspfltchtigen Beschäftigung oder bet der Erneuerung des Verficherungsverhältnisses durch freiwillige Bettragsleistung das sechzigste Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf, wenu er vor dem Erlöschen der Anwartschaft mindestens tausend Beitragsmarken verwendet hatte.

Hat der Versicherte das vierzigste Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft durch freiwillige Beitragsleistung nur auf, wenn er vor dem Er­löschen der Anwartschaft mindestens 500 Beitrags­marken verwendet hatte und danach eine Wartezeit von 500 Beitragswochen zurücklegt.

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach den Lohnklassen, für die der Versicherte Beiträge entrichtet hat; sie setzt sich zusammen

a) aus einem festen Zuschüsse des Reichs (50 ^L)

b) aus einem von der Versicherungsanstalt auf­zubringenden Teile.

Derselbe beträgt

in der Lohnklasse I 60 ^

, , »M 120

, » IV 150 .

V 180

Die Altersrente beträgt also in der Lohnklasse I 50 -j- 60 ^ 110 ^

, II 50 90 - 140

III 50 -s- 120 ^ 170 ^

, IV 50 -s- 150 ^ 200

V 50 -s- 180 - 230

Für Beiträge verschiedener Lohallaffen wird der entsprechende Durchschnitt gewährt. Sind über 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohn­klasse aus.

Beispiel:

Ein Arbeiter, geboren am 15. Januar 1842, voll- endet am 14. Januar 1912 das 70. Lebensjahr und weist nach: 120 Wochen in Lohnklasse I, 630 Wochen in Lohnklasse II, 640 Wochen in Lohnklasse IH. zusammen 1390 Wochen. Da nur 1200 Wochen angerechnet wer­den, so scheiden 190 Wochen aus und zwar aus den untersten Lohnklassen, also 120 Wochen bei Lohnklasse I, der Rest von 70 Wochen bei Lohnklasse II.

Berechnung:

120 Marken Lohnkl. 1(120120^

630 11 (630-70^ 560X90)^50400,,

640 III (640 X 120) - 76 800

1390 Wochen 127200

Bei 1200 anrechenbaren Wochen ergibt sich als von der Versicherungsanstalt aufzubringcnder Teil 127200 ^

1200 ^ *06

Dazu Reichszuschuß 50

Zusammen 156

Die Altersrente wird in Teilbeträgen monat­lich, auf volle 5 Pfennig aufgerundet, im voraus gezahlt.

Die Altersrente ruht neben einer reichsgesetz­lichen Unfallrente, soweit beide zusammen den 7'/, fachen Grundbetrag der Invalidenrente übersteigen würden, ferner so lange der Berechtigte eine Frei­heitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist.

Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unter­halten hat, so wird ihnen die Altersrente überwiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Alters­rente ist an das Versicherungsamt zu richten unter Beifügung der laufenden Quittungskarte, der Auf- rechnungsbescheinigungen über die vorhergehenden Quittungskarten und eines Nachweises in die Warte- zeit zu rechnender Krankheiten oder militärischer Dienstleistungen und der Vollendung des 70. Lebens­jahres (Taufschein, Geburtsurkunde). M.

Uokenloks

voerUgliebsts ^ebssuppg 2 bis 3 lollse 10 plg.

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