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181. Amts- Ml- AuMMatt für dm Oderamtsbyirk Calw. 88.

Lrschrinunzttage: M»nta», DirnSta», Mittwoch, »»nnerltag, Freitag und kamltag. JnserttonSprei» ll Psg. Pro Zeile für Stadt u. BezirkSorte; außer »ezirk 1» Pfg.

Samstag, den 5. August 1SU

SezugSpr. i. d. Stakt >/,jähr>. m. Trägerl. Mk. 1.25. PostbezugSpr, .d.OrtS-u.NachbarortSverk. >/,j8hrI. Mk. 1.20. im Fernverkeh» orr. 1.30. Bestellg. in Württ. M Pfg., in Bagern u. Reich 42Psg.

Amtliche Vekanntmach«ngs«.

K. Oberamt Calw.

Bekauutmachung,

betreffe«- die Boraahme -er -ieSjiihrtgen Bormusterung -es Pfer-ebestau-s im Bezirk Calw.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die gemäß ZI bis 9 der Pferdeaushcbungsvoischrift vom 6. Oktober 1902 (Reg.-Bl. S. 455) vorzu- nehmende Vormusterung de» Pferdebestands im Beziik am 1.. 2., 4., 5., 6. und 7. September dS. Jahres stattfindet.

1. Tag.

Freitag, 1. September, vorm. 8°/« Uhr, in Nr»b«lach auf dem Platze vor dem Tor an der Linde für Neubulach, Altbulach und Liebelsberg,

4. Septbr., vorm. 9'/- Uhr, in Oberhaugstett auf der Hauptstraße,

1. Septbr. vorm. 10'/« Uhr, in MartinSmooS auf der Hauptstraße,

1. Septbr., vorm. 11 Uhr, in Zwerenberg beim Rathaus,

1. Septbr., mittags 12 Uhr, in Aichhal-e» beim - Rathaus, für Aichhalde«, Horuberg und Oberweiler,

1. Septbr., nachm. 3'/« Uhr, in Aichelberg beim

Rathaus.

2. Tag.

GamStag, 2. September, vorm. 8'/- Uhr, in Neuweilrr an der Straße vor dem Lamm für Neuweiler und Hofstett,

2. Septbr., vorm. 9'/« Uhr, in Breitenberg

auf der Straße vor dem Rathaus,

2. Septbr., vorm. 10 Uhr, in Oberlollwangen auf der Straße vor dem Rathaus für Ober- kollwauge« und Agenbach,

2. Septbr., vorm. 10"/« Uhr, in Schmieh an der Kreuzung der Straße Teinach-Oberkollwangen, 2. Septbr., vorm. 11'/« Uhr, in Teiaach vor dem Hirsch für Teinach, Emverg, Sommen- hardt und Zavelstein.

3. Tag.

Montag, 4. September, vorm. 8'/, Uhr, in Ostelsheim auf der Straße vor dem Rathaus,

4. Septbr, vorm. 9'/- Uhr. in Gechingeu auf der Hauptstraße des Orts, für Gechingeu und Dachtel,

4. Septbr., vorm. 11 Uhr, in Deckenpfronn vor dem Schulhaus,

4. Septbr., nachm. '/-I Uhr, in Stammheim

vor dem Rathaus für Stammheim und Holzbrou». «-

4. Tag.

Dienstag 8. September, vorm. 8'/. Uhr, in Altheugstett auf der Straße im unteren Dorf,

5. Septbr., vorm. 9'/« Uhr, in Neuhengstett .--auf der Straße vor dem Rathaus für Nerr-

heugstett und Ottenbronu,

5. Septbr., vorm. 10'/- Uhr. in Simmozheim auf dem Platz vor dem Rathaus,

5. Septbr.. vorm 11'/« Uhr, in Möttlinge« auf dem Platz beim Rathaus,

5. Septbr., mittags 12 Uhr, in Unterhangstett

vor dem Rathaus für Unterhangstett und Monalam.

8. Tag.

Mittwoch, 6. September, vorm. 8 Uhr, in Calw auf dem Brühl,

6. September, vorm. 9'/« Uhr, in Hirsau auf dem Platze vor dem Rathaus für Hirsau, Weiler und Dorf Ernstmühl,

6. September, vorm. 10'/« Uhr, in Unterreicheu­bach auf dem Platze bei der Friedenslinde für Dennjächt und Untrrreichenbach,

6. September, vorm. 11'/, Uhr, in Liebenzell

auf der Bahnhofstraße.

6. Tag.

Donnerstag, 7. September, vorm. 9'/- Uhr, in Oberretchenbach vor dem Löwen für Ober­reichenbach und Overlollbach,

7. Septbr., vorm. 10'/, Uhr, in Rötenbach vor dem Spritzenhaus,

7. Septbr., vorm. 11'/- Uhr, in Würzbach auf dem Platz vor dem Rathaus,

7. Septbr., nachm. 12'/- Uhr, in Altbvrg am

Eingang des Orts für Altbnrg, Oberriebt, Speßhar-t und Alzenberg.

Jeder Pferdebefitzer ist nach erhaltener Auf­forderung bei Vermeidung gesetzlicher Strafe« und Zwangsmaßregelu verpflichtet, spätestens zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort seine sämtlichen Pferde vorzuführen, mit Aus­nahme :

a. der unter 4 Jahre alten Pferde, d. h. der nach dem 31. Mai 1907 geborenen;

b. der Hengste ;

c. der Stuten, die entweder hochtragend find (innerhalb der nächsten 4 Wochen abfohlen) oder noch nicht länger als 14 Tagen ab gefohlt haben;

6. der Vollblutstuten, die imAllgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen vom Unionklub geführten Listen einge­tragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt find, auf Antrag des Besitzers;

e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind;

t. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;

8. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig find oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;

k. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als dauernd triegSunbrauchbar bezeichnet worden find;

i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.

Gemäß 8 4 Abs. 2 der Pferdeaushebungsvor­schrift ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt. In den vorstehend unter ak aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorsteher ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (5) auch der Deckschein beizufügen ist. Die Bescheinigungen können in der Spalte 7 (Bemerkungen) der Pferde­vorführungsliste erteilt werden.

Vor -er Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen:

1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;

2. Die Gesandten fremder Machte und das Gesandtschaftspei sonal;

3. Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebräuche ge­haltenen Pferde.

4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hin­sichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausführung ihres Be­rufes am Tage der Musterung unbedingt not­wendigen Pferde;

5. Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde­zahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß;

6. Die K. Staatsgestüte.

Diejenigen Pferde, welche wegen hohen Alters. Entkräftung, vorübergebender oder dauernder Krank­heit augenscheinlich unfähig find, den Weg nach dem Bormusterungsplatze zurückzulegen, sind der Vor- musterungSkommiflion nicht vorzuführen. Jedoch haben die Ortsvorsteher in dem Pferdeverzeichnisse iu der SpalteBemerkungen" bei jedem einzelnen derartigen Pferde genau anzugeben und zu bescheini­

gen, aus welchem Grunde dasselbe für transport­unfähig erachtet wurde.

Eine Vorführung derjenigen Pferde, welche bet den früheren Vormusteruugeu nach den bei den Schultheißenämtern vorliegenden letzten Lorstellungs- listen als kriegSnnbrauchbar erklärt worden sind, ist nicht vorgeschrieben, wohl aber derjenigen Pferde, welche letztmals als Fohlen unter 4 resp. 3 Jahren als zu jung abgewiesen wurden.

Eine Musterung der krieg-brauchbaren Fahrzeuge ist in diesem Jahr mit der Pferdevor- Musterung nicht verbunden.

Den 4. August 1911.

Regierungsrat Binder.

Den Herren Ortsvorsteheru werden mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung nachstehende Aufträge erteilt:

1) Vor allem ist für eine sorgfältige Aus­fertigung der Pferdevorführungsliste nach Muster Anlage ^ gemäß 8 5 der Pferdeaushebungsvorschrtft und Ziff. 1 der Minist.-Verf. vom 7. März 1905, wodurch die Anmerkung zu diesem 8 5 abgeändert worden ist, zu sorgen.

Die Pferdevorführungsliste ist in doppelter Ausfertigung anzulegen, wobei auch die nach 8 4 Abs. 1 und 2 der Pferdeaushebungsvorschrift nicht gestellungspflichtigen Pferde einzntragen find, somit sümtliche im Gemeindebezirk oorhandeueu Pferde, die nicht gestellungspflichtigen Pferde jedoch erst am Schluß der Liste.

Beide Ausfertigungen der Listen «Äffen bezüglich der Eintragung seitenweise genau uber- eiustimmen.

Die für die Aufstellung der PferdevorführungS- listen erforderlichen Formulare, je zwei Kopfbogen und die entsprechende Anzahl Einlagebogen gehen den Gemeinden in den aächsten Tagen zu. Ein etwa weiterer Bedarf kann vom Oberamt bezogen werden.

2) Die Herren Ortsvorsteher, im Ver­hinderungsfälle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Musterungsgeschäfte zur bestimmten Zeit und an dem oben bezeichneten Orte rechtzeitig einzufinden und der Vormusterungskommission die gefertigte Pferdevorführungsliste in doppelter Ausfertigung, die Vorführungsliste der letzten Musterung und die Vorladungsschreiben der Pferdebcsitzer vorzulegen, auch haben sie sich zu überzeugen, daß sämtliche gestellungspflichtigen Pferde ihrer Gemeinde zur Vorführung gelangen.

Empfohlen wird, die Pferdebefitzer etwa eine halbe Stunde vor dem MusterungStermi« auf den Musterungsplatz zu bestellen, damit die Auf­stellung der Pferde und die Versetzung derselben mit Nummern und BestimmungStafelchen anstandslos erfolgt.

Die erforderlichen Bestimmungstäfelche» werden, soweit sie nicht noch vorhanden find, über­sandt werden.

3) ES ilt dafür zu sorgen, daß die vorzu­führenden Pferde genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste zur Aufstellung und Vorführung gelangen.

Entsprechende Bekanntmachung ist in den Gemeinden alsbald iu ortsüblicher Weise zu erlassen und es sind diejenigen Pferdebefitzer, welche Pferde zur Vormusterung zu stellen haben, urkundlich auf­zufordern, ihre gestellungspflichtigen Pferde zu der oben festgesetzten Zeit an dem bestimmten MusterungS- orte vorzuführen.

4) Die Pferde müssen der Musterungs­kommission mit Gebiß versehe« vorgeführt werden; es wollen die Herren Ortsvorsteher dafür sorgen, daß die Pferde womöglich durch ehemalige Soldaten berittener Waffen vorgeführt werden.

Bei jedem Pferde muß an dem linken Backen-