Attensteig Stadt.
Geineinderats-5
Die Periode, auf welche die Herren 8«z, Johannes, Rotgerber,
Lteeb, Karl, Schiffwirt Deugler, Gottlieb, Amtsnotar
in den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahr zu
Ende, es sind daher S Mitglieder des Gemeinderats neu zu wählen.
Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Ges. vom 6. Juli 1849 am
Donnerstag den 29. bs. Mts.
von nachmittags L bis s llhr
mittelst persönlicher Abgabe eines Stimmzettels, welcher 3 Namen von wahlberechtigten Personen enthalten muß, bei geheimer Abstimmung auf dem Rathaus statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind mit den hienach bezeichneteu Ausnahmen:
1) alle männlichen Bürger von Altensteig, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im hics. Gemeindebezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Stadtgemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten;
2) die außerhalb des hies. Gemeindebezirks wohnenden männlichen Bürger Altensteigs, welche in demselben mit Staatsstener aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt sind;
3) diejenigen über 23 Jahre alten Bürger Altensteigs, welchen das Wahl- und Wählbarkeitsrecht in der hiesigen Gemeinde schon vor dem 1. Januar !886 zustand, auch wenn sie das 25te Lebensjahr noch nicht zurnckgelegt haben.
Zeitweise sind von dem Wahlrecht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger ausgeschlossen:
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes dieser Rechte;
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde;
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahre bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
' 6) welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell ge
mahnt wurden, mit Bezahlung der Steuern ans einem der Besteuerung der Gemeinde Altensteig unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens mit Bezahlung der Wohnsteuer aus einem der zwei Rechnungsjahre pro 1. April !884 85 und 1885,86 noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands.
Dauernd ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Die Wählerliste ist vom 19. bis 28. Dezbr. einschließlich auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen dieselbe sind bis zum 28. Dezbr. einschließlich bei dem Gemeinderat vorznbringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen worden wäre.
Den 19. Dezbr. 1887.
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