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Stadtgemeinde (Lalw.
tttilMia Stt Keldmuse.
Der Gemeinderat hat beschlossen, den zur Vertilgung der Heuer stark auftretenden Feldmäuse erforderlichen Strychuinweizea aus Gemeindemitteln anzuschaffcn und das Auslegen des Giftes durch die Feldgrundstücks-Eigen- tümer und Pächter anzuordnen.
Die Verteilung des Strychntnweizens erfolgt:
am Montag, den 3. Oktober, «nd zwar:
Vormittags 9 Uhr: bei Diugler's Scheuer
für die Gewände südl. der Bahnlinie Calw-Althengstett: Steinrinne, Eisclstätt, Muckberg und Hau;
vormittags 11 Uhr: beim Welsche« Hänsle
für die Gewände zwischen der Bahnlinie und d.m Tälesbach: Galgenwasen, Schafscheuer, breite Heerstraße u. s. f.;
nachmittags 2 Uhr: bei der Backhütte am Calwer Hof
für die Gewände um den Calwer- und Windhof.
Die Eigentümer, Pächter, Nutznießer von Feldgrundstücken haben sich Lei Vermeidung der Bestrafung aus Art. 33 Ziff 2P Str.-G. (Geldstrafe bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tag-n) zu den genannten Zeiten und Orten einzufinden und den Weizen sofort unter Aufsicht der vom Gemeinderat aufgestellten Personen auf ihren Grundstücken auszulegen.
Calw, den 30. September 1910.
Gemsinderat.
Vors: Stadtschnltheiß Co uz.
Warnung vor Gstdiebstabl.
1) Nach Beschluß des Grmeinderats ist das Auslesen von Obst vor morgens 6 Uhr bei Vermeidung einer Geldstrafe vis zu 9 Mark (Art. 37 P. St. G.) verboten.
3) Die unbefugte Entwendung von Garten- «nd Feldsrüchten von unbedeutendem Wert oder geringer Menge aus fremden Gärten, Obstanlagen, Alleen, oder anderen der feldpolizeilichen Anfficht unterliegenden Grundstücken wird mit Geldstrafe dis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, die Entwendung aus umfriedigten Grundstücken und die von mehreren gemeinschaftlich verübte Entwendung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. (Art. 36 P.St.Ges. 8 370, 5 R G.B.)
Bei Entwendungen von bedeutendem Wert oder großer Menge tritt die Strafe des Diebstahls (8 242 R St.G.B.) ein.
3) Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Anfficht untergeben find und z« seiner HanS- geuossenschast gehören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Aeldsrüchte abzuhalten unterliitzt, wir- mit Hast bestraft. (8 361, 9 R.S1.G.B.)
Calw, den 1. Oktober 1910.
Stadtschuttheiße i amt.
Conz.
DekauntWihiug detr. die öffmtlich AislkM- da W-e siik die Ausmhl drr Wffen md 8esi-mkmni.
Auf Grund des 8 1 der Justiz-Ministerialverfügung vom 16 Juni 1880, Regierungsblatt Seite 156, wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis'gebracht, daß die Urliste für die Answahl der
Schöffen und der Geschworenen
eine Woche lang auf dem Rathaus zu jedermanns Einsicht aaSzelcgt ist und daß innerhalb der eiawöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann.
Calw, den 1. Oktober 1910.
Stadtschnlthritzeuamt.
Conz.
7' ' . betr. im „Fackeln".
Das Fackeln findet Heuer am SamStag, de« 8. Oktober, unter Leitung des Schwarzwaldvercins statt.
Dieser wird demgemäß am SamStag, den 8. Oktober, ans dem Hohen Felsen ein großes Feuer für die erwachsene Jugend und auf dem Brühl ein kleineres für die Kinder abbrennen. Das Holz hiezu wird von der Stadt geliefert.
Das ASbrennen von Feuern und Feuerwerk an anderen Orten und Tagen, das Abbrennen von Gras und Hecken, Abreißen von Aesten und Zweigen an Siräuchern, Hecken und Bäumen in Gärten und offenen, der feld- polizeilichen Aufsicht unterstehenden Grundstücken, die Entwendung und Beschädigung von Zaunlatten, Baumstützen und dergleichen zur Gewinnung von Brennmaterial ist verboten und wird nach den einschlägigen Gesetzen streng bestraft.
Calw, den 1. Oktober 1910.
Stadtschultheitzeuaml.
Conz.
Mlieck Zimmer zeM
Nnterreichenbach.
Morgen Sonntag findet große
TimzurtterhattMg
statt. Hiezu ladet freundlich ein .
?. deutschen Kaiser.
Km Montag trifft wisder ein Waggon
DE" Kartoffeln -MW
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