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AmLr- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezkk Calw
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Samstag, den 27. August 1910
N«j«at;r.t.d.Gtal>t>/itührl.m.LriiittI.Mk. I.L». Postbezug««, f, d. Ort«- u. Iiachbarort»verk. -/^Lhrl. Mk. I.yo. im gern verkeil r «I. I.« 0 . vestellg. tu Württ. »» Psy.. in Payern u. Reich 1> Usg
Amtliche Veeanrrtniachunge«.
KekanMachMS. betr. den Flmschade» aus Aslüß drr treoorsteyrndeu Herbümavöokr.
1) Die Hebungen während der diesjährigen Brigade- und Dwisionsmanöver werden sich in der Zeit vom 6. bis 17. September im allgemeinen in dem Gelände rechts der Nagold bis zur Bahnlinie Stuttgart—Herrenberg—Tübingen—Horb—Dornstetten abspielen.
2) Sobald die Truppenübungen in einem Gemeindebez'rk beendigt sind, hat der OrtSvorsteher unverzüglich die Geschädigten zur Anmeldung ihrer Forderungen zu veranlassen und letztere in die vorgeschriebene Nachweisuna (Beil. k7 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen pp R -G.-Bl 1898 S. 36793t und 969 ff) aufzunehmen. Gedruckte Formulare hiezu sind bet W. Kohlhammer-Stuttgart erhältlich.
Diese Nachweisung ist in zweifacher Fertigung aufzustellen. Alle beschädigten Grundstücke eines Besitzers sind unter einer Nummer anzugeben, so daß ein Geschädigter nicht mehrmals in der Nachweisung erscheint. Ist ein beschädigtes Grundstück verpachtet, so ist der Pächter und außerdem der Eigentümer (auch wenn diesen kein Schaden betroffen hat) anzugeben.
Die Anmeldung der Schäden muß nachher Ausführungsverordnung zu ß 14 des Notural- leistungsgesetzeS bei dem Ortsvorsteher erfolgen, nicht etwa bei der gesamten Kommission.
Sind Grundstücke ein und desselben Besitzers aus verschiedenen Markungen belegen, so ist der Schaden des einzelnen Grundstücks stets bei demjenigen OrtSvorsteher anzumelden, auf dessen Markung das betr. Grundstück liegt, nicht bei demjenigen in dessen Bezirk der beschädigte Besitzer wohnt.
Es empfiehlt sich, zur Vermeidung späterer Unzaträglichketten, in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Entschädigungsansprüche nach § 16 des Nat.-Leist.-Gesetzes innerhalb vier Wochen nach Eintritt der Beschädigung unbedingt verjähre».
Die OrtSvorsteher werden ganz besonder? darauf hingew'esen, daß die Spalten 6, 6» und 7 der Nachweisung nur mit Blei auszufüllen sind.
Im Interesse des raschen Gangs des Abschätzungsgeschäfts ist es dringend geboten, daß die Geschädigten ihren Schaden in Geld selbst berechnen und die Forderung wie angegeben, (mit Blei) in die Nachweisung eintragen lassen.
3) Hat eine Vorabschätzung gemäß Ziffer 4 Seite 212 des Amtsblatts des Min. des Innern von 1899 stattgefunden, so ist in dem Vorabschätzungs- protokoll mit Blei auf die Nummer der Haupt- nachweisnng zu verweisen und in dieser letzteren in Spalte 7 mit Blei der Vermerk „vorabgeschätzt s. Protokoll Nr. . . ." aufzunehmen.
Vorabschätzungen durch die Ortskowmisfion haben nur dann stattzufindcn, wenn durch Belassen der Früchte auf dem F-llde der durch die Truppenübungen verursachte Schaden sich vergrößern würde, ober wenn die beschädigten Früchte aus sonstigem dringenden Grund vor dem Eintreffen der Kommission etngeheimst werden müssen.
Die Entscheidung darüber, ob die beschädigten Felder vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission abzuernten sind und demnach eine Vorabschätzung vorzunehmen ist, steht dem OrtSvorsteher zu.
Hierbei empfiehlt es sich, die Geschädigten daraus aufmerksam zu machen, daß ein Einheimsen der als beschädigt angemeldeten Früchte vor Vornahme einer Vorabschätzung durch die OrtSkommis- sion dcn Anspruch auf eine Entschädigung ausschlietzen kann.
Bei den Vorabschätzungen ist streng zu beachten, daß die Ortskommission nur das Ouantum zu schätzen hat (also wieviel Zentner Heu, wieviel Liter Kle samm u. s w. zu Grunde gegangen find), nicht aber der Geldwert des Schadens. Es müssen hierbei immer die neuen Maße und Gewichte angewendet werden. Tie Forderungen der Geschädigten können mit Blei vermerkt werden.
4) Diejenigen Schadensfälle, in denen die Haftbarkeit des F.skus nicht ohne weiteres feststeht, sind nicht in die Hauptnachweisung aufzunehmen, sondern in einer besonderen Nachweisung zusammenzustellen und mit der Hauptnachweisung dem Oberamt einzusenden.
5) In Fällen, in denen mit Obstbäumen bepflanzte Wiesen (sogenannte Obstgärten) beschädigt sind, sollen diese Grundstücke nicht als „Gärten", sondern als „Baumwiesen" bezeichnet werden. Ebenso sind Erdaushube, welche nicht zweifellos als „Schützengräben" oder als „Geschützstände" erkannt werden, in Spalte 3 einfach als „Erdauswürfe" zu bezeichnen. Ob es sich dann um „Kreisfeuer", „Kochlöcher" odrr Aushube anderer Art handelt, wird die Kommission an Ort und Stelle untersuchen.
6) Die Namen der Geschädigten sind genau so zu schreiben, wie sie unterzeichnen, damit nicht nachträglich Zweifel über die Berechtigung zur Quittungsleistung entstehen.
7) Auf einer Seite der Nachweisung sollen nicht mehr al- 10 Parzellen stehen, auch sollen den Nachweisungen, wenn sie über 50 Personen enthalten, alphabetische Namensverzeichnisse beigegcben und die betr. Nummer der Nachweisung beim Namen aufgeführt werden.
8) Zur Beschleunigung der Abschätzung wird jeder beteiligte Ortsvorstand aufgefordert, sich für seine Markung einen Plan z« entwerfe», in welcher Weise er die Kommisston ohne Umwege am raschesten führen wird.
Hierzu ist cs unerläßlich, daß sich der Oltsvorsteher außer den Nachweisungen (Ziffer 2 bis 4) noch ein besonderes namentliches Verzeichnis der Geschädigten anletzt und zwar in der Reihenfolge, in welcher die Felder begangen werden sollen.
9) Den Geschädigten ist die Zeit, z« welcher die Abschätzung stattfindet, bekannt zu mache», damit sie sich rechtzeitig auf ihren Grundstücken ein- findeu können.
Zugleich sollten die Geschädigten aufgefordert werden, sich das Gewand und die Parzellen-Nommer des beschädigten Grundstücks genau zu merken. Falls sie am Erscheinen verhindert sind oder das Eintreffen der Kommission auf ihren Feldern nicht abwarten wollen, sind zu veranlassen, auf dem beschädigten Grundstück einen Zettel aufzustecken, welcher den Namen des Geschädigten, die Parzellen-Nummer des Grundstücks und den Betrag der Forderung angibt.
Gleichzeitig ist bekannt zu geben, daß auch beim Nichterscheinen der Geschädigten die Schätzung durch die Kommission erfolgt und daß dabet der in der Nachweisung enthaltene Betrag als Grundlage für die Schätzung dient.
Die in Betracht kommenden Schultheißen- ämter haben bis 14. Sept. 1910 ihre Nachweisungen oder Fehlanzeigen vorzulcgen. Angabe der Höhe der Schadensforderungen in den einzelnen Gemeinden wäre sehr erwünscht.
10) Besonders wertvoll bebaute Felder — wie Hanf, Flachs und Taback — müssen besonders kenntlich gemacht und Hindernisse — wie Steilabfälle, Stein-, Lehm- pp. Gruben, sumpfige Stellen u.s.w. —, welche für schnell anreitende Kavallerie und einzelne Retter schwer wahrnehmbar find und daher gefahrbringend werden können, durch schwarze Fähnchen deutlich bezeichnet und durch Holzeinzäunungen oder Strohseile abgesperrt werden.
Die durch letztere Maßregel entstehenden Kosten werden auf Militäifonds übernommen und find bei der Intendantur Xlll. (K. W.) Armeekorps anzufordern.
Vorstehende Bekanntmachung ist an de» Rathävser» der in Betracht kommende» Gemeinden anznschlagea nnd find di« Süterbefitzer dnrch ortsübliche Bekanntmachung daraaf hinznweisr«.
>^Calw, 26. August 1910.
^ K. Oberamt.
Binder.
Bekanntmachung des K. Medizinalkolleginms, Tierärztliche Abteilung, betr. die Abhaltung eines Unterrichtskurses für Fleischbeschauer in Gmünd.
Im Falle genügender Beteiligung wird in Gmünd vom 6. September ds. Js. ab ein Unter- richiSkurs für Fleischbeschauer abgehalten werden. Die Anmeldungen find spätestens bis zum 4. September ds. Js. an den Unterrichtsleiter, Stadttierarzt Schenzle in Gmünd, zu richte».
Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1909 (Staatsanzeiger Nr. 293) verwiesen.
Stuttgart, 24. August 1910.
Für den Vorstand:
Rembold.
Tagesneuigkeiten.
Stuttgart 26. Aug. Der König hat dem provisorischen Forstwart Kien er in Weil- heim OA. Balingen und dem Kaufmann Gotthold Hammer in Ulm, für die mit eigener Lebensgefahr autgeführte Rettung eines Menschenlebens je die Rettungsmedaille in Silber verliehen.
Stuttgart 25. Aug. In der heutigen Gemeivderatssitzung kam außerhalb der Tagesordnung der Fall Arendt nochmals zur Sprache. Unter Hinweis auf die von Henriette Arendt an die Presse versandte Darstellung beantragte der sozialdrm. GR. Dietrich, indem er behauptete, daß sich in der Bürgerschaft eine große Erregung über die Angelegenheit geltend mache, eine öffentliche Verhandlung des Falles zur „Rechtfertigung" des Gemeinderat». Der Vorsitzende GR. Dr. Matter machte darauf aufmerksam, daß in eine weitere Besprechung schon darum nicht eingegangen werden könnte, weil der Berichterstatter abwesend und die Akten bei der Kreisregierung Ludwigsburg seien. Er möchte bitten, von dem gefaßten Beschluß nicht abzuweichen. Er würde glauben, daß sich der Gemeinderat in seiner Würde etwas vergeben würde, auf die Darstellung in der Presse hin die Sache nochmals zu verhandeln. Für den Gemeinderat sei die Sache bi» zu etwaigem gerichtlichem Austrag erledigt. Der Gemeinderat und da» Stadtschultheißenamt haben nichts zu verbergen. Damit war die Anfrage erledigt. — Nach der „Schwab. Tagwacht" haben auch im BürgerauSschuß die sozialdrm. Mitglieder beantragt, daß diesem Kollegium der Fall Arendt unterbreitet und die Akten zur Einsicht vorgelegt werden; die Mehrheit des Bürger- ausschufses hat jedoch diesen Antrag abgelehnt. — Der Cannstatter Exerzierplatz wird gegenwärtig als Flugfeld hergerichtet. Das Fluggelände soll 800 m lang und 500 m breit werden. E» schließt sich auf der einen Seite an den Neckar an. Dem Plankenzaun in der Höhe