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2 . Amts- und Änzeigeblatt für den Oberainlsbezirk Calw. 84 . Iahrg«§.

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Amtliche Bekantttmachnngen.

Bekanntmachung

betreffend die Anmeldnng der Militärpflichtigen znr Aufnahme in die RekrutiernngSstammrolle pro 1809.

Die Militärpflicht beqiimt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet und dauert so lange bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Wehrorsnung, Reg.-Bl. v. 1901, Nco. 23, Z 22 Z. 2.

1) Nach Begrün der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme ia die RekrutiernngSstammrolle anzumelden; diese Meldung muß ia der Zeit vom 18. Januar bi- 1. Februar erfolge«.

Diejenigen, welche die Berechtigung znm einjährig freiwilligen Dienst erlangt, haben sich bei dem Ztviloocsitzenden der Ersatzkommissiou ihres Aufenthaltsorts zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung za beantragen gemäß Z 93 Z. 2 der Wehrordung.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbe- hörde desjenigen Ort-, au welchem der Militär­pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als

dauernder Aufenthalt ist anzusehen: s. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdteuer, Hand­werksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere tn einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Oct, an welchem sie in der Lehre, tm Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung tn Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, tu welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben:

b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchen sich die Leh anstatt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines WohufitzeS, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder sofern er «och nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vor­münder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. Wehrordnung 8 25.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich tn seinem Geburtsort zur Stamm­rolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das SeburtSzengniS vorzulegen, sofern die An­meldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Z. 2 zur Stammrolle anzu- melden haben, vorübergehend abwesend (;. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See be­findliche Seeleute rc), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherre« die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­holen. bis eine entgülttge Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Milttärpfltchtjahre erhaltene LosuugS- fcheiu vorzulegeu. Außerdem find etwa etngetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc. rc) dabei anzuzeigen.

Montag, den 4. Januar 1909.

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle stad nur diejenigen Militärpflich­tigen befreit, welche für einen bestimmte« Zeit­raum von den Ecsatzbehörden ausdrücklich hiesoa entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgeftellt worden find.

8) Militärpflichtige, welche nach der Anmel­dung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Milttär- pfltchtjuhre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohn­sitz nach einem anderen Auhebungsbezirk oder MusterungSbeztrk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde, oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Oct derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätesten- innerhalb dreier Tage zu melden, ß 25 Z. 9 der Wehrordnung.

9) Versäumu eg der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbinden nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle ven der Gestellungspflicht.

10) Wer die vorgeschriebene Meldung znr Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter­läßt, ist mit Geldstrafe bis z« 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tage» zu bestrafen. Ist "dieses Versäumnis durch Umstände herveigeführt. deren Beseitigung nicht in dem W llsn der Meldepfltchtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wehrordnung Z 25 Z. 11 und Gesetz vom 12. August 1879 Art. 10 Z. 10.

Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene (R.-M.-G. Z 11) welche im militär­pflichtigen Alter stehen, haben sich ebenfalls zur Aufnahme in die Rekrutterungsstammrolle bei der Ortsbehörde anzumelden.

Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, Vorstehendes in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungs­pflichtig find; eS ist also unzulässig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufyalten, zurückjuberuse« ; Zuwiderhandlungen hirgegen müß­ten bestraft werden. Der Erlaß des K. Ober- rekrntierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

Calw, 2. Januar 1909.

K. Oberamt.

Voelter.

Au die Ortsbehörde«.

Anlegung der Rekrutierung-- Stammrollen betreffend.

Die Octssorsteher werden in Betreff der An­legung der Rekrutierungsstammrollen auf die M 45 und 46 der Wehrordnung Reg.-Bl. von 1901 Nr. 23, sowie auf die aus de« Titelblatt der Rekru­tiernngSstammrolle« abgedrnckteu Vorschriften hingewtesen.

Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvorsteher bei der An­meldung jeden Militärpflichtigen nach der Schreibweise seine- Namens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben auf den Geburtslisten bezw. auf dem Geburtsschein zu ver­gleichen und Differenzen in der Stammrolle unter RubrikBemerkungen" anzuzebm.

In Spalte 5 c (Gewerbe oder Stand des Vater-) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-,Kuh- oder Ochseubaner.Huf-oderWagen- schmied, Bäckergeselle, Ztgarrenarbeiter, Handlungs- relsender); bei Hau-- und Dienstknechten ist ein­zutragen, ob sie pferdekundig find. Bet Arbeitern

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und Taglöhuer« ist derjenige Arbeits- und Ge­schäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeite« u. s. w ).

Bei Volksschullehrer« und Schulamtskau- didaten ist das Pcüfungszeugnis in Original oder in Abschrift beizulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Rufname» find zu nnterstreichen.

In der RubrikBemerkungen" find sämtliche Verbrechen und Vergehe» und die in 8 36t Z. 18 des Reichs-Straf-Gesetzbvches vorgesehenen lebertretuugen und find solche in dm

Stammrollen von 1887/1907 und 1888/1908 nach- zuholen. Die Strafregister sind daher von dm Ortsvorstehern genau dnrchzusehe«.

Bezüglich der außerhalb der Gemeinde aber innerhalb Württemberg geborenen Militär­pflichtigen ist das betr. Schultheißenamt des Ge­burtsorts auf dem Formular L (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ei suchen, und find diese Auszüge der Stamm­rolle als Beleg anznschließe«. Formulare hiezu können vom Ooeramt bezogen werdkkfl"

Ltegea keine derartige Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle etnzutragen:Registerstrafe» und sonstige Angaben: keine".

Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Vorbestrafungen zu befragen.

Ja dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Mtn.-Verf. vom 1. Okt. 1903, Mn.-Amtsblatt S. 505, aufmerksam gemacht.

Bei jedem Nachtrag von Strafen ist künftig sofort dem Oberamt Anzeige zu machen.

Unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ist tn der Stammrolle genügender Raum zu Nach­trägen frei zu lassen.

Vor Aufstellung und Ergänzung der Stamm­rollen ist nachzufoischen, ob alle Pflichtigen, auch die den früheren Altersklassen angehörigen, sich ge­meldet haben, die Säumigen sind hiezu anzuhalten und eventuell zu bestrafen.

Den neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Jahrgänge sind die LosungSschetue abzuverlangen und der Stammrolle betzuschlteßen.

Die Stammrollen von 1886/1906, 1887/1907, 1888/1908 und 1889/1909 find btS 2. Ftbr. d§. I». dem Oberamt vorzulegeu.

Au- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe deS Jahres find stets unter An­schluß des Losungsscheins ohne Verzug de« Oberamt anzuzetgeu, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losnngsscheines nicht.

Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtige» ist unfehlbar bis 26. Januar hieher auznzetge«.

Calw, 2. Januar 1909.

K. Oberamt.

Voelter.

A« die Ortsvorsteher.

Anlegung der RekrutiernngSstammrolle« betreffend.

ES wird ausdrücklich darauf aufmerksam ge­macht, daß in die Stammrollen auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen auf; «nehmen sind und daher das Familie«register und die Bürgerliste in der Richtung durchzusehen ist, ob nicht solche vorhanden find, welche außerhalb des deutschen Reiches geboren find und die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen.

Calw, 2. Januar 1909.

K. Oberamt.

Voelter.