Der Landrat tn Calw. D" 5 August 93 g

Ausdruck -er Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöft des Christian Rau, Farrenhalter in Sprollenhaus, Gemeinde Wildbad.

Aus Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182 bis 192 der Ausführungs-Vorschriften hiezu vom 11. Juli 1912 Reg.- Blatt S. 293 ff. ergehen folgende

Anordnungen

3 Sperrbezirk:

Der Teilort Sprollenhaus mit Markung und Wegen, b) Beobachtungsgebiet:

Tie Gemeinden Wildbad mit Teilort Nouuenmiß, Euz- klöstcrle und Aichelberg, Kreis Calw, sowie Kaltenbronn, Kreis Rastatt.

15 Km.-Umkreis:

Vom Kreis Calw die Gemeinden Agenbach, Aichhalden, Altburg, Altensteig Stadt und Dorf, Bad Teinach, Bernbach, Berncck, Beuren, Breitenvcrg, Calmbach, Denach, Dobel, Einberg, Ettmannsweiler, Gaugen­wald, Herrenalb, Hornberg, Höfen, Jgelsloch, Lan­genbrand, Liebelsberg, Loffenau, Martinsmoos, Neu­bulach, Neusatz, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkoll- Lach, Oberkollwaugen, Oberreichenbach, Rotensol,- tcnbach, Schmieh, Schömberg, Simmersfeld, Ueber- berg. Wart, Wenden, Würzbach, Zavelstein und Zwerenberg.

Bom Kreis Freudenstabt die Gemeinden Besenfeld, Fünf­bronn, Garrweiler, Göttelfingen, Grömbach, Hntzen- bach, Hochdorf, Schönmünzach, Schwarzenberg.

i. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk:

1. In dem Sperrbezirk ist über die Ställe oder sonstige Stand­orte, in denen Klauenvieh steht, die Sperre verhängt. Die äbgesperrten Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Landrats aus dem Stall entfernt werden. Gehöfte, in denen Klauen­tiere gehalten werden, dürfen, abgesehen von Notfällen, andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte nicht betreten werden.

2. Die im Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Per­sonen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten. Darüber hinaus wird angeordnet, daß, abgesehen von Notfällen, die in einem verseuchten Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen über die Dauer der Maul- und Klauenseuche das Gehöft nicht verlassen dürfen.

3. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stall und darf nur mit meiner Er­laubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

4. Sämtliche Hunde sind sestzulegen; Katzen, Geflügel und Tauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht ver­lassen können. Werden solche Tieve freilaufend angetroffen, so werden diese getötet.

5. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausierhäudlern ist das Betreten aller Gehöfte verboten.

6. Die Ausfuhr von Düngern nd Jauche aus verseuchten Ge­höften ist verboten. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Gehöfts oder an anderen geeigneten Stel­len, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckuugs- stoffes nicht stattfinden kann, vorschriftsmäßig zu Packen.

7. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben solchen Viehes und das Durchfahren von Wiederkäuergespannen durch den Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr kann der Laudrat erlassen.

8. In den zum Sperrbezirk erklärten Orten (Seuchenorten) haben über die Zeit der Sperre Ansammlungen von Men­schen, auch zu gottesdienstlichen Zwecken, zu unterbleiben. Die Teilnahme au Hochzeiten und Beerdigungen hat sich auf die nächsten Familienangehörigen zu beschränken.

9. Die Milch der unverseüchten Gehöfte wird durch Sammel­fuhrwerk abgeholt.

». Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet:

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet ohne meine Genehmigung nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

2. Das Durchtreiben von Klaucnvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespaunen ist verboten.

3. Im Beobachtungsgebiet können di« Betriebe, Molkereien, Rahmstationen und Milchsammelstellen weiterbetrieben wer­den; die Anlieferung der Milch hat durch Sammelfuhrwerk zu erfolgen. Beim Verladen und Entladen der Milch ist jeder unnötige Personenverkehr zu vermeiden. Die Trink­milch darf in dem Betrieb abgegeben werden: Milch und Rahm dürfen weitergeliefert, d. h. aus dem Beobachtungs­gebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhitzen; die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vor­schriftsmäßig zu desinfizieren.

4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dürfen Ansammlun­gen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landrat anerkannten Ausnahmefällen stattfinden.

5. Die Vornahme von Milchletstnugsprüfungen ist verboten.

I!>. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirke, Beobachtungsgebiet und 15 Km.-Umkreis:

1. Im Seuchenort und in der Schutzzone dürfen Ställe und Standorte von Klauenvieh durch Schlächter, Händler und

Viehkastrierer, sowie andere Personen, dre gewerbsmäßig >» Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausübcn, nicht betreten werden. Dies gilt auch für Personen, die berufsmäßig iu Ställen Verkehre», ausgenommen für Tierärzte.

2. Verboten sind: >

3) Die Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Ver> j austaltungen mit Klanenvieh, sowie der Austrieb von j Klauenvieh auf Wochen- und Jahrmärkte.

b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgäugige Be­stellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Be­gründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.

ct) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klanen­vieh.

e) Das Wcggcbcn von nicht ausreichend erlfltzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ab­lieferung der Milchrückstände benützten Gesäße aus der Molkerei, ehe sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzuseheu:

3) in Betrieben ohne Erhitzungseinrichtung:

Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten

§ Aüfkochcn.

i d) in Betrieben mit Erhitznngseinrichtungen:

^ Erhitzung auf mindestens 80 Grad mindestens 1 Mi­

nute, soweit für die Erhitzuugseinrichtungen nicht niedere Erhitzungsgrade ausdrücklich genehmigt sind.

Die Desinfektion der Milchkannen ist nach den Be­stimmungen der Bekanntmachung des Innenministers Letr. die Entseuchung der Milchkannen vom 10. Februar 1938 (Reg.Bl. Nr. 18) vorzunehmen. Die gegebenen An­weisungen sind genau eiuzuhalten.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem ersten Auftreten der Krankheitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der An­zeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen der 88 7477 des Bieh- senchengesetzcs und ziehen den Verlust des Entschädigungs­anspruchs nach sich.

Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Einhaltung streng zu überwachen.

Im Auftrag: Dr. Müller, Reg.-Referendar.

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