122 .

Amts- und Änzeigeblatt für den Seprk Calw.

82. Jahrgsrrg

GrschetnungStage: Dienstag, Donnerstag, Sams­tag, Sonntag. JnsertionSprriS IO Pfg. pro Zeile für Stadt rrnd VezirkSorte; außer Bezirk 13 Vfg.

Samstag, den 3. Augnst 1907

NLonnementlpr. in d. Stadt pr.Bierteij.Mk.I.lOincl.Trä^erl BierteljLhrl. Postbezug»pr«tS ohne Lestellg. f. d. Lrir- u. Nachbai. oitloerrchr I Ml., f. L. sonst. B-rlehr Ml. I.to, Bestell,«Id 20 Ps«.

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung,

betr. den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

In dem Stalle des Rößleswirts Johann Georg Pfrommer in Ottenbronn ist die Maul­und Klauenseuche ansgebrochen.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 27. Juli d. I., veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 174, werden außer der Gehöftsperre folgende wettere Anordnungen auf unbestimmte Zeit getroffen:

1. Auf Grund des 8 59 a der Bundesrats- instruktion zum Viehseuchengesetz werden alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn diese der Ansteckung nicht verdächtig sind, in den Gemeinden Ottenbronn, Althengstett, Ernstmühl, Hirsau, MSttlingen, Neuhengstett, Simmozheim und Unterhaugstett bis auf weiteres unter polizeiliche Beobachtung mit der Wirkung gestellt, daß Tiere der genannten Gattungen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus der betr. Gemeinde entfernt werden dürfen.

2. Das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen durch die genannten Orte und deren Feldmark ist verboten.

3. Die gemeinschaftliche Benützung von Brunnen und Tränken für Wiederkäuer und Schweine ist untersagt.

4. Der Handel im Umherziehen mit Wieder­käuern und Schweinen ist bis 31. August d. I., einschließlich, auf Grund des 8 56b Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung (Reichsges.-Blatt 1900 S. 871), sowie unter Hinweisung auf 8 148 Zffr. 7 s dieses Gesetzes und § 328 des R.-St.-G.-B. in einem Umkreis von 12 km untersagt.

Hierunter fallen:

a) vom Oberamt Calw die Orte:

Calw, Altbulach, Altburg, Althengstett, Breiten­berg. Dachtel, Deckenpfronn, Dennjächt, Emberg, Ernstmühl, Gechingen, Hirsau, Holzbronn, Liebelsberg, Liebenzell, Monakam, MSttlingen, Neubulach, Neuhengstett, Oberhaugstett, Ober- kollbach, Oberkollwangen, Oberreichenbach, Ostelsheim, Ottenbronn, Rötenbach, Schmieh, Simmozheim, Sommenhardt, Speßhardt, Stammheim, Teinach, Unterhaugstett, Unter­reichenbach, Würzbach und Zavelstein,

b) von dem Oberamt Böblingen:

Deufringen, Dätzingen, Döffingen, Lehenweiler und Schafhausen,

c) von dem Oberamt Leonberg:

Friolzheim, Hausen a. d. Würm, Heimsheim, Malmsheim, Merklingen, Münklingen und Weilderstadt,

ch von dem Ooeramt Nagold:

Gülrlingen, Schönbronn und Trölleshof,

e) vom Oberamt Neuenbürg:

Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Jgelsloch, Kapfenhardt, Maisenbach, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Unter- kollbach, Unterlengenhardt und Zainen.

Unter das Verbot fällt auch das Aufsucheu von Bestellungen seitens der Händler ohne Mitführung von Tieren außerhalb ihres Nieder- lassungSorts.

5. Die Abhaltung von Rindvieh- und Schweinemärkten ist in den in Ziffer 4 ausgezeich­neten Orten verboten. Es darf deshalb auch der auf Mittwoch, den 14. August ds. I., fallende Viehmarkt in Calw nicht abgehalten werden.

Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die verfügten Maßregeln sofort in ortsüblicher Weise

bekannt zu machen und hierüber Eintrag in das Schultheißenauusprotokoll zu fertigen.

Die Tierbesitzer sind auf ihre Anzeigepflicht im Falle des Seuchenverdachts hinzuweisen mit dem Bemerken, daß eine wissentliche Verletzung der Anzeigepflicht mit Gefängnis und nicht bloß mit Geld bestraft wird; von etwaigem weiteren Ausbruch der Seuche ist dem Oberamt alsbald telephonische Mitteilung zu machen.

Die Ortspolizeibehörden der in Frage kom­menden Gemeinden haben sich mit den erlassenen Vor­schriften zur Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche, insbes. den Ministerialerlassen vom 16. Juli 1906, M.-A.-Bl. S. 211, vom 25. Juli 1907, M.-A.-Bl. Nr. 17, S. 297, und vom 16. Januar 1896, M.-A.-Bl. S. 1, bekannt zu machen und einer weiteren Ausbreitung der Seuche entgegen­zutreten.

Ueber den Vollzug der erteilten Weisungen ist binnen 2 Tagen Bericht zu erstatten.

Calw, 1. August 1907.

K. Oberamt.

Voelter.

Dieses Ausschreiben gilt zugleich als orts­übliche Bekanntmachung für die Stadt Calw.

Calw, 1. August 1907.

Stadtschultheißenamt.

I. V.: Dreiß.

Bekanntmachung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift, betreffend den

Flaschenbierhandel.

Auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 und der Art. 51 ff. des Polizeistrafgesetzes vom

27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391)

4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) wurde vom Oberamt am 24. Mai 1907 mit Zu­stimmung des Amtsvers.-AuSschusses nachstehendes verfügt:

8 1. Besonderer Raum.

Das Abfüllen von Bier zum Zweck des Ver­kaufs in Flaschen darf nur in einem hiezu geeig­neten, sauberen Raum geschehen.

Der Raum darf nicht zu Zwecken, die seiner Bestimmung widersprechen, insbesondere nicht als Wohn- oder Schlafzimmer benützt werden. Auch dürfen in demselben Gegenstände nicht gelagert werden, deren Lagerung eine Verunreinigung des Bieres im Gefolge haben kann. In einer Küche darf während der Kochzeit nicht abgefüllt werden.

8 2. Beschaffenheit des Raumes.

Der Abfüllraum muß geräumig, hell, lustig oder leicht lüftbar sein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder dergleichen liegen.

Der Boden muß mit undurchlässigem Material gedeckt sein.

8 3. Wasser.

In dem Abfüllraum oder in dessen unmittel­barer Nähe muß frisches Wasser in genügender Menge stets vorhanden sein.

Wasser, dessen Beschaffenheit gesundheits­polizeilich zu beanstanden ist, darf zum Reinigen der Flaschen u. s. w. keine Verwendung finden. Insbe­sondere ist es unstatthaft, zum Abfüllungsgeschäft nötige Flaschen oder Geräte mit Wasser aus Bächen, Teichen und dergl. zu reinigen.

8 4. Abfüllgefäße.

Das Bier darf nur in Glasflaschen, nicht in Tonkrüge (Selterswasserkrüge) oder andere undurch­sichtige Gefässe abgefüllt werden.

Flaschen, in welchen sich zuvor Petroleum oder andere stark riechende, ungenießbare ober giftige Flüssigkeiten befunden haben, ferner Flaschen, welche

am Rande beschädigt oder zersplittert find, dürfen zur Abfüllung von Bier nicht verwendet werden.

8 5. Abfüllapparat.

Zum Absüllen des Bieres in Flaschen muß ein besonderer Füllapparat (Syphonapparat, Patent­schlauch oder dergleichen) benützt werden.

Untersagt ist insbesondere das Abfälle« mittelst Gummiröhren, die von dem Abfülleuden in den Mund genommen werden, um das Bier anzusaugen.

Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an dem Abfüllapparat, sowie die Patentverschlüsse der Flaschen müssen den Vorschriften in den 88 1, 2 und 3 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) entsprechen.

8 6. Nötige Gerätschaften.

Als Gerätschaften zum Abfüllen müssen abgesehen von dem eigentlichen Abfüllapparat vorhanden sein:

eine Spülmaschine mit Bürsten zum Spülen der Flaschen oder eiu Gefäß mit Porzellan- schrolen:

zwei Spülgefäße (Standen oder dergl.) von genügender Größe; ist eine Spülmaschine vorhanden, so genügt ein Spülgefäß; ein Gestell, auf welchem die leeren gereinigten Flaschen zum Abrropfcn ausgestellt werden können (Abtropfgestell).

Diese Gerätschaften müssen in dem Abfüll­raum ständig aufbewahrt und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

8 7. Reinhaltung des Abfüllraumes und der Gerätschaften.

Der Abfüllraum und die zum Betrieb des Flaschenbiergeschäfts nötigen Gerätschaften müssen stets rein gehalten werden. Insbesondere ist der Schlauch nach dem Abfüllen jeweils mit heißer. Soda­lösung zu reinigen.

Vor dem Einfüllen des Bieres müssen die Flaschen gründlich mit heißem Wasser gereinigt werden und zwar mittelst der Spülmaschine oder mit Porzellanschroten. Die Einfüllung des Biers darf erst nach Erkalten der Flaschen vorgenommen werden.

Der Gebrauch von Metallschroten ist verboten.

Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaschen mit Verschlußvorrichtungen sind die letzteren möglichst vor jeder neuen Flaschenfüllung von der Flasche zu entfernen und einer hinreichenden Desinfektton (durch Auskochen in Sodalösung oder dergl.) zu unterziehen; dabei sind die Gummiringe von den Porzellanknöpfen zu entfernen.

Die Flaschen müssen vor dem Einfüllen auf das Abtropfgestell gebracht und genügend lange Zeit dort belassen werden.

Gebrauchte Korkstopfen dürfen nicht wieder verwendet werden.

8 8. Beschaffenheit des BiereS.

Trübes, schalgewordenes oder sonst verdor­benes Bier, insbesondere Tropf- und Neigbier, darf als Flaschenbier nicht abgegeben werden (vgl. auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom

14. Mai 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 145 29. Juni 1887, Reg.-Äll S. 276)"

8 9. Personen, welche das Absüllen besorgen.

Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen leiden, dürfen beim Abfüll­geschäft (einschließlich der Reinigung der Flaschen und Gerätschaften) nicht Mitwirken.

8 10. Polizeiliche Prüfung.

Die zum Abfüllen benutzten Räume und Ge­räte sind den zuständigen Polizeibeamten, welche dieselben in Zwischenräumen auf ihre vorschrifts-