M 43. Amts-- und Än^ergeblatt für den Sezirk Calw. 82. Jahrgang

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Erscheinungstage: Dienstag, Donnerst ag, Sams­tag, Sonntag. Jnscrtionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und «ezirkSorte! außer Bezirk 12 Pfg.

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Amtliche Bekanntmachunge«

KeffenLliche Aufforderung

Mr Abgabe -er "

für das Steuerjahr 1907.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuer­pflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körper­schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechts­fähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personen- vercine von nickst geschlossener Mitgliederzahl,) deren steuerbares Einkomme« 2600 Mk. und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg­gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungs­gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 Mk., welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, ausgefrdert,

spätestens bis 8. April d. I., jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein For­mular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie AuSfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowiedie steuerpflichtigenjuristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personen­vereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Per­sonen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst ab­zugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Ab­gabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuer­erklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorge­schriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts­verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteuer­amts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Ein­kommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuer­erklärung bei der Gemeindebehörde für die Ein- kommensteuex abzugeben, hat die letztere eine ver­schlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung un- eröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommandit- gesellschasten auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­

schaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm­lungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften uyd Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuer­erklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nach­gewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des fieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuerklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Be­hörde gestellten bestimmten Fragen

a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen un­richtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben macht, welche geeignet sind, zur Ver­kürzung der Steuer zu führen,

b) steuerbares, für die Bemessung des Steuer­satzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Ein­kommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs aus Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem ver­antwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde ge­macht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bet einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das ver­schwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer ent­sprechenden Richtigstellung von seiten des Steuer­pflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung strafftet zu lassen.

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzngebenden Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt z« wende«, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuerpflichtigen gerne bereit ist.

Hirsau, 12. März 1907.

K. Kamerakamt.

Vo elter.

Den Herren Berwaltimgsaktnaren

gehen mit heuriger Post die Verzeichnisse über die vom 1. April 1907 ab durch das Kameralamt aus­

zuhändigenden Volksschullehrergehalte in Gemäßheit des 8 3 der Minist.-Verf. vom 28. Februar 1907 Reg.-Bl. S. 49 mit der Weisung zu, diese Verzeichnisse hinsichtlich der Spalten 3 und 4 auf Grund der Gemeindepflege-Rechnungen alsbald zu ergänzen und sodann mit tunlichster Beschleunigung wieder hieher vorzulegen. Soweit einzelne Ge­meindepflege-Rechnungen sich zur Zeit auf dem Oberamt befinden, werden die Verzeichnisse von hier aus ergänzt und nicht hinausgegeben.

Calw, 14. März 1907.

K. Oberamt.

V o e l t e r.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche ist auch in Breiten in Baden im Stalle eines Viehhändlers ausgebrochen. Dieser Seuchenausbruch ist ebenfalls auf den Viehmarkt in Pfalzgrafenweiler zurückzu­führen.

Das mit den Bekanntmachungen vom 3., 4. und 5. März ds. Js. (Staatsanzeiger Nr. 52, 53 und 54) zunächst bis 31. März ds. Js. erlassene Verbot des Handels im Umherziehen mit Wieder­käuern und Schweinen sowie die bis auf weiteres erfolgte Untersagung der Abhaltung von Rindvieh- und Schweinemärkten werden auch auf die Ober­amtsbezirke Maulbronn und Neuenbürg aus­gedehnt.

Die aus irgend einem Ort des Großherzog­tums Baden von Händlern nach Württemberg ein­geführten Rindvieh- und Schweinetransporte sind von den Oberämtern bis auf weiteres auf die Dauer von sieben Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.

Stuttgart, 12. März 1907.

Pischek.

Den Ortsbehörden

zur Kenntnisnahme und zum Bericht, falls und so­bald irgend ein Rindvieh- oder Schweinetransport aus Baden nach Württemberg in die Gemeinde eingeführt worden ist.

Calw, 14. März 1907.

K. Oberamt.

Amtmann Rippmann.

Bekanntmachung

betr. die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem auch unter dem Viehstand des Bauers Fessele in Pfrondorf und des Josef Schlotter z. Kappele in Untertalheim die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, werden deren Gehöfte bis auf weiteres gesperrt.

Weiter werden die folgenden Beobachtungs­bezirke neu gebildet

4. Pfrondorf mit Emmingen, Mindersbach und Rotfelden,

5. Untertalheim mit Obertalheim, Schietingen und Gündringen OA. Horb, im Einverständnis mit letztgenannter Behörde.

Diese Bezirke werden unter polizeiliche Beobachtung gestellt.

Nagold, 13. März 1907.

K. Oberamt.

Ritter.

Beginn neuer Unterrichtskurse an der K. Fach­schule für Feinmechanik, einschl. Uhrmacherei und Elektromechanik, in Schwenningen a. R.

An der unter Aufsicht der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel stehenden staatlichen Fach­schule für Feinmechanik in Schwenningen beginnen am 2. Mai d. I. wieder neue Unterrichtskurse.