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Amts- NRd ArrzeigeKkaLL für den Bezirk Kalw

80. Jahrgang

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Amtliche Meikimtmachvrrgerr.

Bekanntmachung«

Verfügung des Oberamts Calw betr. die Sonntagsruhe im Haudelsgewerbe vom 8. Juni 1805.

Die oberamtliche Verfügung vom 15. August 1893 betr. die Sonntagsruhe im Haudelsgewerbe wird in nachstehenden Punkten abgeändert:

1) Der letzte Satz der Abteil. I Abs. 3 der genannten Verfügung lautet nunmehr:

.... in den Gemeinden Lirbeuzell- Neu­bulach, Teiuach und Zavelstein eiue Stunde vor Beginn und vier Stunden nach Schluß des Vormitiagsgottesdienstes.

2) Abteil. II Abs. 1 Ziffer 2 lautet:

In Hirsau, Lieveuzell, Teiuach und Zavelstein ist außerdem während der Dauer der Badesatson d. h. in der Zeit vom 1. Juui bis SV. September an den Sonntagen mit Ausnahme des Pfingstfestes der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewsrben von morgens 7 Uhr bis abends 6 Uhr mit Unterbrechung durch den Vormittagsgottesdienst und die diesem Gottes­dienst vorangehende Viertelstunde gestattet.

K. Oberamt.

Voelter.

Von den Ortsvorstehern der beteiligten Ge­meinden ist vorstehende Verfügung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und den betreffenden Inte­ressenten zur Kenntnis zu bringen.

Calw, 8. Juni 1905.

K. Oberamt. Voelter.

Unter Bezugnahme auf obige Verfügung werden die nachstehenden nunmehr geltenden Vor­schriften zur allgem. Kenntnis gebracht.

Calw, 27. Juni 1905.

K. Oberamt. Voelter.

Verfügung des Oberamls betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 15. August 1898 8. Juni 1905.

Auf Grund der §8 41», 55 a, 105 a, 105 b, Abs. 2, 105 o, 105 o, 105 k, 105 ü und 105 i der Retchsgewerbe-Ordnung und der zum Vollzug derselben erlassenen bezirksstatutarischen Vorschriften werden hiemit unter Aufhebung der Verfügungen vom 10. Juni 1892, vom 25. Aug. 1892 und vom 7. April 1893, (Calwer Wochenblatt Nc. 68,101 und 42) bezüglich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für den Oberamtsbeztrk Calw folgende Bestimmungen erlassen.

I.

AISHandelsgewerbe" gilt nicht nur der Groß- uud Kleinhandel, einschließlich des Haufierhandels, sondern u. a. auch der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels rc, z. B. das Kommisstons­geschäft und die Handelslager. Auch die Tätigkeit des in den Kontoren der Fabriken, Werkstätten rc. beschäftigten Personals fällt darunter.

Die Beschränkungen des Geschäftsbetriebs für die Handelsgewerbe gelten nach § 105 n der Ge­werbeordnung und § 3 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 26. März 1892 für

Donnerstag» den 29. Zum 1905.

alle Sonntage und für folgende nicht auf den Sonntag fallende Festtage: Christfest, Neujahrs­fest, Erscheinungsfest, Charfceitag, Christi Himmel­fahrt; bei Katholiken außerdem Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt.

Am ersten Wsihnachts-, Oster- und Pfingst- tag und zufolge Bezirksstatuts auch am Neujahrs­fest, Erscheinungsfest, Sonntag Jnvocavit (Landes­buß- und Bettag), Palmsonntag, Charfreitag, Dreieinigkeitsfest, Himmelfahrtsfest, ersten Advent­sonntag dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden und darf ein GiWerbebetrieb in offenen Verkaufs­stellen überhaupt nicht stattfinden. An den übrigen Sonntagen und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehilfe», Lehrlingen und Arbeitern im Handels- gewerbs und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs­stellen nach 88 41 s. uud 105 b Abs. 2 der Gewerbe­ordnung die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten und ist nur zulässig vor dem Vor­mittagsgottesdienst, und zwar von 7'/» bis 8'/» Uhr Vormittags, und nach demselben von 113 Uhr Nachmittags, in den Gemeinden Liebenzell, Neubulach, Tetnach und Zavelstein eine Stunde vor Beginn und vier Stunden nach Schluß des Vormittags-Gottesdienstes.

II.

Von den Bestimmungen unter I gelten folgende Ausnahmen:

1) An den letzten 3 Sonntagen vor Weih­nachten ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufs­stellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehr­lingen und Arbeitern in allen Handelsgewerben während acht Stunden und zwar in der Zeit von 7'/-8'/» Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vor­mittags bis 6 Uhr Abends gestattet.

Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an welchen wegen außerordentlicher Anlässe ein größerer Geschäfts­verkehr statlfindet, bleibt besonderer oberamtlicher Verfügung Vorbehalten.

2) In Hirsau, Liebenzell, Teiuach und aveilftein ist außerdem während der Dauer der adesaison, d. h. in der Zeit vom 1. Juui bis

SV. September, an den Sonntagen mit Aus­nahme des Pfingstfestes der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handels­gewerben von morgens 7 Uhr bis abends 6 Uhr mit Unterbrechung durch den Vormittagsgottesdienst und die diesem Gottesdienst vorangehende Viertel­stunde gestattet.

3) Der Verkauf von Backwaren durch die Bäcker, von Konditoreterzeugniffen durch die Kon­ditor««, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Milch durch die Produzenten und Händler und der Verkauf von Eis und Mineral­wasser, sowie die Beschäftigung der Gehilfen, Lehr­linge und Arbeiter bei diesem Verkauf darf

s>. am ersten Weihnacht?-, Oster- und Pfingst- tage, sowie am Neujahrsfest, Ecschetnungsfest, Sonntag Jnvocavit (Landesbuß- und Bettag), Palmsonntag, Charfreitag, Dreietntgkeitsfest, an Christi Himmelfahrt und am ersten Advents­sonntag nur Vormittags von 7'/,8'/- Uhr und Abends von 67 Uhr, b. an den übrigen Sonn- nnd Festtagen zu den­jenigen Stunden, an welchen die sonstigen Verkaufsstellen offen gehalten werden dürfen, und außerdem morgens von 6'/-7'/- Uhr und abends von 67'/» Uhr stattfinden.

(Durch Verfügung des Oberamts vom 9. April 1902, Calwer Wochenblatt Nr. 43,

!! ALonnnnrnltpr. Ind. Stabtpr.Wertelj. Mk. I.IOiricl.TrSgerl. / ViertelMri.?ostI>k,u,rpieiS ohne Bestell«, f. d. Ort«- u. Nachbar- ^ ortSverlehr 1 Mk., s. d. sonst. Verkehr MI. 1.10, Bestellgeld W Pfg.

ist das Verbringen von Milch in die Kunden- häuser und das Zurückbringen der leeren Ge- fässe auf den Bahnhof an allen Sonn- und Festtagen bis Mittags 12 Uhr auch während des Vormittagsgottesdienstes gestattet.)

4) In der Stadt Calw ist während der Zeit vom 1. Mai bis 15. Sept. die Offenhaltung der unter Z. 3 bezeichnten Verkaufsstellen, sowie der Verkauf von Obst durch die Obsthändler, während 10 Stunden und zwar von 79 Uhr Vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr Abends gestattet.

5) Den HandelSgärtner« ist der Verkauf von Gäctnereierzeugnissen in folgender Weise gestattet:

a. an den gewöhnlichen Sonntagen außer den für das übrige Handelsgewerbe festgesetzten Stunden von 34 Uhr nachmittags, d. am ersten Wethnachts-, Oster- und Pfingsttag, sowie am Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Landesbußtag, Palmsonntag, Charfreitag, Drei­einigkeitsfest, Himmelfahrtsfest und Adventsfest von 7'/,8'/- Uhr vormittags und von 14 Uhr nachmittags.

Soweit di« Bäcker, Konditor««, Metz­ger, die Berkänfer von Milch. EiS ««d Mi«eralwaffer, di« Ha«delSgärt«er ««d Obsthändler, auch mit anderen als den genannten Waren (Z. 35) handeln, dürfen sie die letzteren nur in den für die sonstigen Handelsgewerbe zu- gelaffenen Geschäftsstunden feilhalten und verkaufen.

Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in den unter Z. 24 aufgeführten Fällen länger als

5 Stunden beschäftigt werden, ist entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 6 Uhr bis abends

6 Uhr, oder an einem Wochentag von morgens 6 Uhr bis mittags 12 Uhr, oder von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr freizugeben.

Der Verkauf von Lebensmitteln uud anderen Bedarfsgegenständen für Reisende auf den Bahn­höfen durch die von den Eisenbahnbehörden zu- gelasienea Personen ist wie bisher gestattet.

Für die Arbeiten zur Herstellung von Backwaren, Kondilorwaren und Fleisch- und Wurst­waren. sowie für den landwirtschaftlichen Betrieb in den Gärtnereien gelten bis auf weiteres noch die bestehenden Vorschriften.

III.

1) Auf Apotheken finden die Bestimmungen unter Ztff. I. insoweit keine Anwendung, als die­selben lediglich mit den zu dem Betrieb einer Apotheke gehörenden Waren handeln. Soweit in Apotheken auch noch andere Waren verkauft werden, unterliegt dieser Handel den allgemeinen Vorschriften.

2) Den Bestimmungen unter Ziffer I find ferner nicht unterworfen die Gast- und Schank- wtrtschaftsgewerbe und die Verkehrs­gewerbe und zwar sowohl der Personen, als der Frachtverkehr.

Bäcker, Konditoren und Metzger, ebenso Obst­händler und Handelsgärtner, welche neben ihrem Handwerk und Handelsgewerbe noch auf Grund einer ihnen zustehenden Konzession ein Wirtschafts, gewerbe betreiben, insbesondere Wein, Bier, Brannt­wein oder Kaffee ausschänken, dürfen Backwaren, Konditorwaren, Fleisch- und Wurstwaren oder Fett, sowie Obst und Garten-Erzeugnisse außerhalb der nach Ziffer II. Nro. 35 für den Verkauf solcher Waren fretgelassenen Zeit zwar an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste abgeben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen.

Konditoren, welche zum Ausschank von Liqueur nur in Verbindung mit dem Verkauf von Waren ihres Gewerbes konzessioniert find, dürfen diesen