Zahlungen. Ein weiterer Abschnitt der Note behandelt die Räumungsbedingungen. Deutschland könne seine Schulden ziemlich rasch bezahlen und sei infolgedessen Herr darüber, die schrittweise Räumung zu erreichen. In diesem Punkte werde Frankreich seine Haltung unter gar keinen Umständen ändern. Nachdem sodann die Frage der Bezahlung der Reparationen und die Frage der interalliierten Schulden besprochen worden ist, wobei Frankreich an den 26 Milliarden Goldmark für sich festhält, geht die Note auf die Zahlungsfähigkeit Deutschlands ein. Sie sucht nachzuweisen, daß der Friedensvertrag der Re­parationskommission sämtliche Vollmachten erteilt hat, die der von der englischen Regierung und Deutschland vorzeschlagenen Kommission internationaler Sachverständiger verliehen werden sollen. Man brauche nicht solche internationale Finanzleute, uin die Zukunft zu prophezeien und von unsicherer Grundlage zu endgültigen Schlußfolgerungen zu gelangen. Ein derarti­ges Verfahren wäre der Sieg des von Deutschland ins Werk gesetzten Manövers, seine Währung zu entwerten, sich so seiner gesamten inneren und äußeren Schuld zu entledigen und noch dazu eine Herabsetzung der Reparationen durchzufetzen. Dann würde es neben der Misere seiner Gläubiger in triumphieren­der Blüte dastehen. Frankreich wolle nicht den Zusammenbruch Deutschlands, aber der Zusammenbruch Frankreichs würde keine geringere Verwirrung Hervorrufen als derjenige Deutsch­lands. Krankreich sei bereit, die Frage zu prüfen, wie dje Er»

Preisüberwachung.

I. Am 18. August 1923 find u. a. folgende Vorschriften der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. 7. 23 (RGBl. l. S. 706) in Kraft getreten:

a) Wer Gegenstände des täglichen Bedarfs in Läden, Schaufenstern, Schaukästen, auf dem Wochenmarkt, in der Markthalle oder im Straßenhandel sichtbar ausstellt oder anpreist, ist verpflichtet, die Ware mit Preisschilder« zu ver­sehen, auS denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware deutlich ersichtlich ist.

d) Die Anbringung eines Preisschildes ist nicht erfor­derlich, wenn die Ware in ein Preisverzeichnis ausgenommen ist, das an gut sichtbarer Stelle und überall da angebracht ist, wo die im Preisverzeichnis aufgeführten Waren ausge- stellt oder angepriesen sind.

e) Wer Lebensmittel im Kleinhandel absetzt, ohne sie sichtbar auszustellen, hat für die »ichtansgeftellteu Lebens- Mittel ein Preisverzeichnis gut sichtbar in seinen Schau­fenstern und Schaukästen und an seinem Berkaufsfiand an- zubriugen.

<i) Für Frischfleisch uud Fische muß stets ein Preis­verzeichnis im Verkaufsraum oder am Betriebsstand ange­bracht werden.

e) Es ist verboten, Gegenstände des täglichen Bedarfs in Schaufenstern und Schaukästen auSzustelleu, soferu sie bereits verkauft find.

k) Der auf einem Preisschild oder in einem Preisver­zeichnis angegebene Preis darf nicht überschritten werden und gilt als Preisforderuug im Sinne der Preistreibereiver­ordnung.

g) Die Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen an die Verbraucher zu dem auf einem Preisschild oder in einem Preisverzeichnis angegebenen Preise darf gegen Bar­zahlung nicht verweigert, insbesondere auch nicht von der Abnahme anderer Waren abhängig gemacht werden.

II. Die von der Reichsregierung als Gegenstände -es täglichen Bedarfes bestimmten Gegenstände (vergl. oben 1a und e) und die vou derselben bestimmten Le­bensmittel (vergl. oben Io) sind ans einer an jedem Rathaus ab 24. ds. MtS. angeschlagenen Aufstellung ersichtlich.

Hl. Zuwiderhandlungen haben neben Geld- und Ge­fängnisstrafen u. U. Einziehung der Waren zur Folge.

IV. Mit dem 15. August 1923 treten die seither vom Oberamt erlassenen Anordnungen (vgl.Enztäler" Nr. 244 1922) außer Kraft.

Neuenbürg, den 21. August 1923.

Oberamt:

Amtmann Hecke!, A.-V.

WnenarbeWsle Neuenbürg.

Der neue Kurs beginnt am Montag, den 10. Sep­tember. Anmeldungen hiezu am Montag, den 3. Sep­tember, vorm. 912 Uhr, im Lokal der Frauenarbeits­schule (Ev. Gemeindehaus).

Bors, des FraueuorlsschulratS: Knödel

Gemeinde Waldrenrrach.

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ecklts.

Die hiesige Gemeinde verkauft am

Samstag, den 25. August ds. Js.,

nachmittags 8 Uhr,

auf dem Rathaus im öffentlichen Aufstreich:

Langholz: Tannen: 2,47 Fm. III. Kl., 0,83 Fm. IV. Kl., 3,25 Fm. V. Kl., 0,45 Fm. VI. Kl.;

TSgholz: 0,58 Fm. III. Kl.;

Stangen:

Fichten: Baustangen: la 16 St., lb 1 St., Hagst. l. Kl. 1 St.

Tannen:

Baustangen: la 2 St., ld 2 St.. II. Kl. 4 St., III. Kl. 1 St.; Hagslangen: I. Kl. 27 St., !l. Kl. 59 St., III. Kl. 32 St.; Hopfenstangen: I. Kl. 181 St., II. Kl. 152 St.. III. Kl.

57 St.. IV. Kl. 181 St., V. Kl. 213 St.; Bohnenstecken: 63 Stück.

Den 21 . August 1923.

Gemeinderat.

Haltung Deutschlands mit der Begleichung der Reparationen in Einklang zu bringen ist, sobald der Widerstand aufgehört hat. Hält man eine Herabsetzung der deutschen Schuld für unerläß­lich, so kann sie später erfolgen in dem Gesarmumfang, in dem die interalliierten Schulden gekürzt werden. Eine Herabsetzung der deutschen Schuld zum Nachteil der Reparationen könne Frankreich nicht zugehen, auch bestehe kein Grund, mit dieser Regelung ein anderes Organ als die Reparationskommisston zu betrauen. Die Note betont dann die Bereitschaft zu freund­schaftlichen Verhandlungen mit der englischen Regierung und den Verbündeten über alle diese Fragen, wünscht diskretere Be­handlung der Verhandlungen und fordert dann zusammen­fassend, daß man die Reparationskommission ihre Aufgabe er­füllen laste, daß man sie stärke, ihr gestatte, die Lage Deutsch­lands zu Prüfen, von Zeit zu Zeit seine Zahlungsfähigkeit ab­zuschätzen und die Verfalltage nach Bedürfnis zu ändern. Frankreich verlange, daß Deutschland während des für die Wiederherstellung seiner Finanzen erforderlichen Zeitraums diejenigen Reparationen in Natura und Kapital leiste, die die Kommission als möglich erachte, wobei die Alliierten die Pfän­der behalten. Frankreich sei bereit, bei einer Generalregelung der Reparationen und der interalliierten Schulden der gegen­wärtigen Lage Deutschlands Rechnung zu tragen. England werde die interalliierten Schulden Wohl nicht verlangen, be­vor die Reparationen bezahlt seien. Bevor Frankreich zahle,

MW.

Nach Art. 8 Abs. 2 des Wohnungsabgabegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1923 (Reg. Bl. S. 288) ist die Abgabe für den Staat und für die Amtskörperschaft je in den ersten 8 Tagen jeden Monats mit r/l, des Jahresbetrags zur Zahlung an die Gemeiude- pflegen fällig. Die Gemeinden haben die erhobene Abgabe nach Art. 8 Abs. 3 s>. a. 0. in Monatsbeiträgen und zwar je vor Ablauf des Monats an die Oberamtspflege abzu­liefern.

Unter Bezug auf Abs. 1 , Satz 2 , insbesondere aber auf den letzten Absatz des Min.-Erlasses vom 18. 8 . 1923 (Staatsanz. Nr. 193) werden die Gemeinden an ihre Liefe­rungspflicht uachdrücklichst erinnert. Bis zum Ablauf des Monats August 1923 mußte für das Rechnungsjahr 1923 an staatlicher Wohnungsabgabe (unter Berücksichtigung vor­aussichtlicher Erstattungen bezw. Nachlässe) mindestens der doppelte Betrag der nach Abzug der Befreiungen (Art, 6 ) für das Rechnungsjahr 1922 festgestellten und an dke Meisten Gemeinden ausgeschriebenen Summe der Steueranschläge (Art. 1 ) abgelieftzrt sein.

Sollte bis 18 . September 1923 nicht eine dem bis 31. 8 . 23 vorläufig berechneten Lieferungssoll entsprechende Summe an die Oberamtspflege abgeliefert sein, so wird das Oberamt beim Finanzministerium säumigen Gemeinden gegenüber die Sperrung der Besoldungszuschüsse insolange und insoweit beantragen, als diese Gemeinden mit ihren Lieferungen an staatlicher Wohnungsabgabe für 1922 und 1923 im Rückstände sind; unter Unständen wird auch inso­lange jede Beihilfe zur Förderung des Wohnungsbaues in der säumigen Gemeinde eingestellt.

Die Abgabemittel sind zur Förderung des Wohnungs­baues dringend notwendig, eine weitere vorschußweise Aus­gabe durch die Staatskasse ist unmöglich.

ReueuvLrg, den 21. August 1923.

Oberamt:

^ Amtmann Heckel, A.-V

^Gemeinde Jgelsloch.

Stammholz-Verkauf.

Aus dem Gemeindewald Abt. III Oberer Steckwinkel kommen im schriftlichen Aufstreich zum Verkauf:

Tauneu-Larrgholz: 8,85 Festm. i., 12,46 n., 7,80 III., 1,09 IV. Klasse, zus. 30.20 Fm.

Angebote sind in ganzen Prozenten der Landesgrund­preise vom 1. I I. 1922 ausgedrückt bis

Dienstag, den 28. August, nachmittags 8 Uhr.

beim Schultheißenamt einzureichen.

Gemeinderat.

Freiw. Feuerwehr Neuenbürg, llebmg der WM Korps

am Samstag, den 25. August,

abends 6 Uhr.

Präzises und zahlreiches Erscheinen wird er­wartet.

Das Kommando.

Bezirks-Wirtsmck Neuenbürg.

Ab Donnerstag, den 23. August 1923 treten folgende Preise in Kraft:

Lagerbier 0,3 Ltr. 90000 Ml.,

, 0.6 Ltr.-Flasche 185000

0,7 Ltr.-Flasche 210000

Exportvier 0,3 Ltr. 100000 »

0.5 Ltr.-Flasche 180000 ,

0.7 Ltr.-Flasche 250000 »

Wein >/4 Ltr. 220000 .

Most 1 Ltr. 200000 ,

Branntwein 1 Gl. 6080000

Infolge der rasch fortschreitenden Geldentwertung sind die Wirte gezwungen, für in Zahlung gegebene Schecks, welche sich auf auswärtige Banken beziehen und bei denen der Wirt kein Konto hat, 3 °/, zu berechnen. Schecks, lautend auf die hiesige Gewerbebank oder die Oberamtssparkaffe, kommen hiebei nicht in Frage.

Bei Zahlungsrückständen wird der jeweilige Tagespreis in Rechnung gestellt.

müsse es seine Steuerkrast wieder erlangen, seine -lers^ reparieren und imstande sein, mit gleichen Wasf-« I!,. "ge, deutsche Konkurrenz zu kämpfen. Das Jnteresie Ä", ^ gehe zweifellos dahin, daß Deutschland sich wieder ^ nicht dahin, daß Frankreich geschmälert werde. ^

Briefkasten der Schriftteitung.

Säumige Nachzahlerin in Langenalb. Jetzt, nachdem ..Enztaler nickt mehr erbalten, erinnern sn»

denEnztäler" nicht mehr erhalten, erinnern Sie sL «r-

Verpflichtung, die Nachzahlung zu leisten, obwohl uiekn- einmal und in nicht mißzuverstehender Weise auf die der Lieferung im Nichtzahlungsfalle hingewiesen wurde Sie uns telefonisch noch Ihre Schmeicheleien zukommen 7/r? und die Lieferungseinstellung als eine Gemeinheit bereist,"-« , ist dies ein Zeichen dafür, daß Sie absolut kein Verständnis? die außerordentliche Not der Presie haben, Dabei Wen U

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M-chbung ' ! l. Mn, von

eine zweite noch größere Nachzahlung, wie sie alle ßeibin^ erhoben, zu unserem sehr großen Schaden unterlassen 2 wir bei Leuten Ihres Grades dafür noch so weniger nis zu finden fürchteten. Wären alle Leser wie Sie vera2 dann könnte die Presie heute schon schließen. Geben St« Ä Ihre Erzeugnisie an Milch, Butter, Eier, Kartoffeln u w >! Schleuderpreisen ab? Nichts für ungut, aber wie man in Wald Hineinrust, so hallt es zurück. ""

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Aus dem hiesigen Gemeindewald kommt zum Verlaus

M Stück Tannen mit 56 Fm.

Die schriftlichen und verschlossenen Angebote nach d» Landesgrundpreisen vom November 1922 wollen spStest«-

am SV. ds. MtS., «achm. 5 Uhr,

beim Schultheißenamt eingereicht werden.

Den 22. August 1923.

Schultheißenamt.

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