42.
Amis- und AuzeigeökaLL für denMezirk Galw.
80. Zahrgasg.
»-schkinun,»ta,e: Dienstag, Donnerstag, Sam«- !, Sonntag. Insertionsprei» 10 Pfg. pro Zeile für Stadt Sezirtüorte; außer Bezirk 12 Pfg.
Donnerstag, den 16
Abonnementspr. ind. Stabt pr.Mertelj. Mk. I.IOincl.Lriigerl. Bierteljiihrl.PostbezugrpreiS ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ortsverkchr 1 MI., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pf,.
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Heffenlkche Aufforderung
zur
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für das Steuerjahr 1905.
In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtige« (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggeweikschafteir, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenosfenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verstcherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitglicderzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, aufgefordert,
spätestens bis 8. April d. Zs.,
jedoch nicht vor dem 1 April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschloffener Mit- gliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertreter« abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemein- schuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eirres von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich «ach dem voxgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts- Verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapttalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffuet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder ans Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzerung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften deS Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt dis Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer für eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bet der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahrs vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiedrrkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten ves Täters nur eine Uebsrtretung vofliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bet der Behörde gemacht wurde oder ein strafrech!lich es Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bet einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeiträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeckchtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, femer die Ver
treter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.
Hirsau, 11. März 1905.
K. Kameralamt.
V o e l t e r.
Indem die hiesigen Steuerpflichtigen auf vorstehende Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau noch besonders hingewiesen werden, gilt dieselbe zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw mit dem Anfügen, daß die Steuererklärungen, soweit sie nicht direkt bet dem K. Kameralamt eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, Rathaus, Zimmer 7, obzugeben find.
Calw, 14. März 1905.
Ausnahmebeamler für die Kapitalste «er:
Dreher.
Tagesnemgkeiten.
Calw, 13. März. Wie berichtet ist der Redakteur des „Ulmer Volksboten", einer Zeitung für das kath. Volk, Josef Huggle, vom Schöffengericht Ulm wegen Verweigerung der Aufnahme einer von der Stadt Calw verlangten Berichtigung der in Sachen der hiesigen freiwilligen kath. Volksschule im Inseratenteil der Zeitung ergangenen „Herzlichen Bitte aus der Schwarzwalddiaspora" zu einer Geldstrafe von 30 verurteilt worden. Huggle hat hiegegen Berufung eingelegt, weil er eine Verpflichtung zur Berichtigung einer im Inseratenteil der Zeitung erschienenen Unrichtigkeit nicht anerkennen wollte. Das K. Landgericht Ulm hat, indem es der Ansicht des Klägers, daß auch der Inseratenteil einer Zeitung unter den Berichtigungszwang des Paßgesetzes und unter die Verantwortung des Redakceucs falle, ausdrücklich beigetreten ist, den Huggle zu 10 Geldstrafe verurteilt.
Calw. (Bezirkswirtsverein.) Egsdt. Bei der am letzten Freitag stattgefundenen ziemlich gut besuchten Versammlung wurde neben Erledigung verschiedener lokaler Fragen auch die Neuwahl eines Kassiers vorgenomm; n, als solcher wurde einstimmig Cafetier C. Schnauffer gewählt. Bei den wichtigen unfern Stand betreffenden Fragen ist es nur zu bedauern, daß die Versammlung nicht zahlreicher besucht war, es ist doch gewiß jedem Kollegen von Stadt und Land zur jetzigen Jahreszeit leicht möglich, Bsrufsfragen einen Nachmittag zu widmen. Schon das gegenseitige Bekanntwerden miteinander, hauptsächlich aber der Anschluß an eine Organisation (Verband der Wirte Württembergs) ist es wert, daß man etwas Zeit opfert. Der gute Zweck ist doch jedem bekannt.
sAmtliches aus dem Staatsanzeiger.j Se. König l. Majestät haben am 10. März d. I. allsrgnädigft geruht, den Amtsgerichssekretär Wurster in Gaildorf auf die erledigte AmtS- gertchtsschreiberstslle in Calw seinem Ansuchen gemäß zu versetzen.
— Die Wahl des geprüften Verwaltungs- kandtdaten Otto Moros von Calw zum Orts-