42.

Amis- und AuzeigeökaLL für denMezirk Galw.

80. Zahrgasg.

»-schkinun,»ta,e: Dienstag, Donnerstag, Sam«- !, Sonntag. Insertionsprei» 10 Pfg. pro Zeile für Stadt Sezirtüorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Donnerstag, den 16

Abonnementspr. ind. Stabt pr.Mertelj. Mk. I.IOincl.Lriigerl. Bierteljiihrl.PostbezugrpreiS ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ortsverkchr 1 MI., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pf,.

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Heffenlkche Aufforderung

zur

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für das Steuerjahr 1905.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Ge­setzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapital­steuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuer­pflichtige« (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggeweikschafteir, die Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenosfenschaften, die rechtsfähigen Ver­sicherungsgesellschaften und Verstcherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitglicderzahl), welche einen steuer­baren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, aufgefordert,

spätestens bis 8. April d. Zs.,

jedoch nicht vor dem 1 April, eine Steuer­erklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflich­tigen Personenvereine von nicht geschloffener Mit- gliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertreter« abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemein- schuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuer­erklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Ab­wesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eirres von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich «ach dem voxgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts- Verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapttalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahme­beamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffuet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Um­schlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuer­erklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer­gesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehn­fachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant­wortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerde­verfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unter­liegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder ans Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder un­vollständige tatsächliche Angaben macht, welche ge­eignet sind, zur Verkürzerung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer un­wahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften deS Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt dis Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer für eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvoll­ständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Ab­gabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bet der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahrs vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiedrrkehrende Unrichtig­keiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Be­stimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begün­stigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten ves Täters nur eine Uebsrtretung vofliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwort­lichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bet der Behörde gemacht wurde oder ein strafrech!lich es Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuer­erklärung bet einer mit der Anwendung dieses Ge­setzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeiträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer ent­sprechenden Richtigstellung von seiten des Steuer­pflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeckchtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, femer die Ver­

treter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger gegen Em­pfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Hirsau, 11. März 1905.

K. Kameralamt.

V o e l t e r.

Indem die hiesigen Steuerpflichtigen auf vor­stehende Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau noch besonders hingewiesen werden, gilt dieselbe zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw mit dem Anfügen, daß die Steuererklärungen, soweit sie nicht direkt bet dem K. Kameralamt eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommen­steuer, Rathaus, Zimmer 7, obzugeben find.

Calw, 14. März 1905.

Ausnahmebeamler für die Kapitalste «er:

Dreher.

Tagesnemgkeiten.

Calw, 13. März. Wie berichtet ist der Redakteur desUlmer Volksboten", einer Zeitung für das kath. Volk, Josef Huggle, vom Schöffen­gericht Ulm wegen Verweigerung der Aufnahme einer von der Stadt Calw verlangten Berichtigung der in Sachen der hiesigen freiwilligen kath. Volks­schule im Inseratenteil der Zeitung ergangenen Herzlichen Bitte aus der Schwarzwalddiaspora" zu einer Geldstrafe von 30 verurteilt worden. Huggle hat hiegegen Berufung eingelegt, weil er eine Verpflichtung zur Berichtigung einer im Inse­ratenteil der Zeitung erschienenen Unrichtigkeit nicht anerkennen wollte. Das K. Landgericht Ulm hat, indem es der Ansicht des Klägers, daß auch der Inseratenteil einer Zeitung unter den Berichtigungs­zwang des Paßgesetzes und unter die Verantwortung des Redakceucs falle, ausdrücklich beigetreten ist, den Huggle zu 10 Geldstrafe verurteilt.

Calw. (Bezirkswirtsverein.) Egsdt. Bei der am letzten Freitag stattgefundenen ziemlich gut besuchten Versammlung wurde neben Er­ledigung verschiedener lokaler Fragen auch die Neu­wahl eines Kassiers vorgenomm; n, als solcher wurde einstimmig Cafetier C. Schnauffer gewählt. Bei den wichtigen unfern Stand betreffenden Fragen ist es nur zu bedauern, daß die Versammlung nicht zahlreicher besucht war, es ist doch gewiß jedem Kollegen von Stadt und Land zur jetzigen Jahres­zeit leicht möglich, Bsrufsfragen einen Nachmittag zu widmen. Schon das gegenseitige Bekanntwerden miteinander, hauptsächlich aber der Anschluß an eine Organisation (Verband der Wirte Württem­bergs) ist es wert, daß man etwas Zeit opfert. Der gute Zweck ist doch jedem bekannt.

sAmtliches aus dem Staatsanzeiger.j Se. König l. Majestät haben am 10. März d. I. allsrgnädigft geruht, den Amtsgerichssekretär Wurster in Gaildorf auf die erledigte AmtS- gertchtsschreiberstslle in Calw seinem Ansuchen ge­mäß zu versetzen.

Die Wahl des geprüften Verwaltungs- kandtdaten Otto Moros von Calw zum Orts-